Zum Inhalt springen
MonacoFranzl

Reform der Besteuerung von Investmentfonds

Empfohlene Beiträge

Smartinvestor
· bearbeitet von Smartinvestor

Es ist zwar etwas off topic, aber da dies aktuell DER zentrale Steuer-Thread ist stelle ich mal hier meine Frage:

 

Wenn ich von einem Auslandsdepot Wertpapiere auf ein deutsches Depot übertrage und die Anschaffungsdaten werden (i.d.R.) nicht mitübertragen, so gilt:

 

“Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter.” (§ 43a Abs. 2 S. 7 EStG).

Verstehe ich das richtig, dass dann 30% des Veräußerungserlöses als Ersatzbemessungsgrundlage für den unbekannten Veräußerungsgewinn angesetzt werden, der dann entspr. mit der Abgeltungssteuer + Soli belegt wird?

 

Des weiteren gilt:

 

“Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.” (§ 32d Abs. 4 EStG).

Heißt das, dass ich bei der Steuererklärung mit entsprechenden Nachweisen die Berücksichtigung des tatsächlich angefallenen Veräußerungsgewinns anstatt der Ersatzbemessungsgrundlage beantragen KANN aber nicht MUSS. D.h. habe ich dann einen legalen Gestaltungsspielraum, wenn der tatsächliche Veräußerungsgewinn größer als 30% beträgt? In dem Fall muss ich dessen Berücksichtigung ja nicht beantragen und nachweisen und meine Steuerschuld bliebe ab dann immer auf Veräußerungserlös x 30% x 25%-Soli gedeckelt, egal ob der tatsächliche Gewinn 30, 50 oder gar 99% beträgt?

 

Falls diese Frage schon woanders im WPF diskutiert wurde, bitte ich um Entschuldigung und um entspr. Hinweise (habe leider nichts dazu im WPF gefunden).

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
tyr

Mache dafür doch bitte einen eigenen Diskussionsfaden auf! Diese Fragestellung hat mit dem Thema Reform der deutschen Investmentfondsbesteuerung gar nichts zu tun!

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
ceekay74

Verstehe ich das richtig, dass dann 30% des Veräußerungserlöses als Ersatzbemessungsgrundlage für den unbekannten Veräußerungsgewinn angesetzt werden, der dann entspr. mit der Abgeltungssteuer + Soli belegt wird?

Ja.

 

Heißt das, dass ich bei der Steuererklärung mit entsprechenden Nachweisen die Berücksichtigung des tatsächlich angefallenen Veräußerungsgewinns anstatt der Ersatzbemessungsgrundlage beantragen KANN aber nicht MUSS. D.h. habe ich dann einen legalen Gestaltungsspielraum, wenn der tatsächliche Veräußerungsgewinn größer als 30% beträgt?

Nein. Siehe "Einzelfragen zur Abgeltungsteuer" Rz 183:

 

Ist die beim Kapitalertragsteuerabzug angesetzte Bemessungsgrundlage kleiner als die tatsächlich erzielten Erträge, tritt die Abgeltungswirkung nach § 43 Absatz 5 EStG nur insoweit ein, als die Erträge der Höhe nach dem Steuerabzug unterliegen. Für den darüber hinausgehenden Betrag besteht eine Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG. Aus Billigkeitsgründen kann hiervon abgesehen werden, wenn die Differenz je Veranlagungszeitraum nicht mehr als 500 € beträgt und keine weiteren Gründe für eine Veranlagung nach § 32d Absatz 3 EStG vorliegen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
MonacoFranzl
· bearbeitet von MonacoFranzl

.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Smartinvestor

Mache dafür doch bitte einen eigenen Diskussionsfaden auf! Diese Fragestellung hat mit dem Thema Reform der deutschen Investmentfondsbesteuerung gar nichts zu tun!

 

OK, siehe hier.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stat

Ich habe am Wochenende zugerufen bekommen, dass der 100.000 EUR Freibetrag für Altpositionen nicht von der Bank berücksichtigt und verwaltet wird (ähnlich heutigem Freistellungsbetrag, inkl. Abgleich der Ausschöpfung seitens des Finanzamts), sondern vom jeweiligen Finanzamt direkt berücksichtigt wird. D.h. die Bank wird immer Steuern abführen und der Anleger darf sich die Steuer aktitv über Anlage KAP bis zum Berücksichtigungsbetrag von 100.000 EUR zurückholen. Macht er das nicht - Pech gehabt.

 

Auch habe ich gehört, dass Verluste in diesem Beständen den zu berücksichtigenden Freibetrag auch wieder aufleben lasse, bzw. erhöhen.

 

Hat jemand schon ähnliches vernommen oder gar eine Quelle hierzu? Ich habe noch nichts gefunden.

 

 

 

100000 € Altposition Erstattung erfolgt in der Tat über das jeweilige FA...

 

Quelle eigene Erinnerung

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
otto03

Ich habe am Wochenende zugerufen bekommen, dass der 100.000 EUR Freibetrag für Altpositionen nicht von der Bank berücksichtigt und verwaltet wird (ähnlich heutigem Freistellungsbetrag, inkl. Abgleich der Ausschöpfung seitens des Finanzamts), sondern vom jeweiligen Finanzamt direkt berücksichtigt wird. D.h. die Bank wird immer Steuern abführen und der Anleger darf sich die Steuer aktitv über Anlage KAP bis zum Berücksichtigungsbetrag von 100.000 EUR zurückholen. Macht er das nicht - Pech gehabt.

 

Auch habe ich gehört, dass Verluste in diesem Beständen den zu berücksichtigenden Freibetrag auch wieder aufleben lasse, bzw. erhöhen.

 

Hat jemand schon ähnliches vernommen oder gar eine Quelle hierzu? Ich habe noch nichts gefunden.

 

 

 

100000 € Altposition Erstattung erfolgt in der Tat über das jeweilige FA...

 

Quelle eigene Erinnerung

 

Das betrifft aber nur mögliche Gewinne ab 01.08.2018 mit Altbeständen - wie wird mit den nach oben offenen möglichen Gewinnen aus Altbeständen bis 31.12.2017 verfahren?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stat

 

 

100000 € Altposition Erstattung erfolgt in der Tat über das jeweilige FA...

 

Quelle eigene Erinnerung

 

Das betrifft aber nur mögliche Gewinne ab 01.08.2018 mit Altbeständen - wie wird mit den nach oben offenen möglichen Gewinnen aus Altbeständen bis 31.12.2017 verfahren?

 

Altbestände kannst Du abgst frei verkaufen wenn Kauf vor 2009.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
otto03
· bearbeitet von otto03

 

 

Das betrifft aber nur mögliche Gewinne ab 01.08.2018 mit Altbeständen - wie wird mit den nach oben offenen möglichen Gewinnen aus Altbeständen bis 31.12.2017 verfahren?

 

Altbestände kannst Du abgst frei verkaufen wenn Kauf vor 2009.

 

Das war mir schon klar - macht das wie bisher die Bank oder läuft das auch über FA?

 

Zum 31.12.2017/01.01.2018 soll doch fiktiver Verkauf erfolgen um die Bestände auf den Beginn des neuen Steuerregimes festzuschreiben .

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
stat

 

 

Altbestände kannst Du abgst frei verkaufen wenn Kauf vor 2009.

 

Das war mir schon klar - macht das wie bisher die Bank oder läuft das auch über FA?

 

Zum 31.12.2017/01.01.2018 soll doch fiktiver Verkauf erfolgen um die Bestände auf den Beginn des neuen Steuerregimes festzuschreiben .

 

Altbestand ist mit sämtlichen bis zum 31.12.2017 aufgelaufenen Gewinnen steuerfrei. Dannach musst Du Gewinne die ab 2018 anfallen versteuern.

 

Beispiel

 

2005 Kauf Wert 100

 

2017 Wert 200 Keine Versteuererung

 

2019 verkaufst Du zu 250

 

Versteuern musst Du nun 50

 

Gilt natürlich nur bei Fonds.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Ramstein

Das war mir schon klar - macht das wie bisher die Bank oder läuft das auch über FA?

 

Zum 31.12.2017/01.01.2018 soll doch fiktiver Verkauf erfolgen um die Bestände auf den Beginn des neuen Steuerregimes festzuschreiben .

 

Altbestand ist mit sämtlichen bis zum 31.12.2017 aufgelaufenen Gewinnen steuerfrei. Dannach musst Du Gewinne die ab 2018 anfallen versteuern.

 

Beispiel

 

2005 Kauf Wert 100

 

2017 Wert 200 Keine Versteuererung

 

2019 verkaufst Du zu 250

 

Versteuern musst Du nun 50

 

Gilt natürlich nur bei Fonds.

Da habe ich doch (Überraschung!) in ETF-Depot aufbauen auch Information zu Besteuerung verlinkt. Und in der Veröffentlichung des Finanzministeriums zur Reform kann man lesen:

 

Eine der wichtigsten Übergangsregelungen ist die Einführung einer Steuerpflicht für Veräußerungsgewinne von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Investmentanteilen (sogenannte Alt-Anteilen). Investmentanteile, die vor dem Jahr 2009 angeschafft wurden, genießen bislang Bestandsschutz, d. h. ein etwaiger Veräußerungsgewinn ist steuerfrei. Dieser Bestandsschutz soll zeitlich dergestalt gekappt werden, dass nur noch Veräußerungen steuerfrei sind, die vor dem 1. Januar 2018 vorgenommen werden. Bei der Veräußerung ab dem Jahr 2018 ist der entstandene Wertzuwachs oder Verlust grundsätzlich steuerpflichtig. Tatsächlich besteuert wird jedoch erst dann, wenn die Gewinne aus der Veräußerung von Alt-Anteilen einen neu eingeführten Freibetrag in Höhe von 100 000 € übersteigen. Durch diesen hohen Freibetrag bleibt der bei Einführung der Abgeltungsteuer eingeräumte Bestandsschutz für Veräußerungsgewinne bei Alt-Anteilen im Ergebnis für die weit überwiegende Zahl aller Steuerpflichtigen erhalten.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
troi65
· bearbeitet von troi65

Jedenfalls sieht der Finanztip bereits jetztohmy.gif, dass das unsägliche Steuerthema , welches uns hier ständig umtreibt , ab 2018 keine Rolle mehr spielen soll.

http://www.finanztip...rgleich/#c25970

Unter anderem soll mit der Reform thesaurierenden ausländischen Replizierern der steuerliche Schrecken genommen werden.

Da sehe ich viel Arbeit auf Holzmeier zukommen.

Wenn das womöglich auf den MSCI ACWI IMI von SPDR mit der WKN A1JJT zutrifft, würden sich künftige Depotratschläge erheblich vereinfachen.crying.gif

Bezogen auf Aktien-ETFs, käme das dann der eierlegenden Wollmilchsau ziemlich nahe.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
marcero

Sollte das so eintreffen und 2018 ist deine und Ramsteins Vermutung mit dem ACWI IMI Realität, wird auch bei mir ein vollständiger Wechsel der Aktienseite in diese Richtung stattfinden

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
capo
Wenn das womöglich auf den MSCI ACWI IMI von SPDR mit der WKN A1JJT zutrifft, würden sich künftige Depotratschläge erheblich vereinfachen.crying.gif

Bezogen auf Aktien-ETFs, käme das dann der eierlegenden Wollmilchsau ziemlich nahe.

 

Vorausgesetzt man möchte keinen ausschüttenden ETF und nicht auf die Kombi World/EM setzen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
GoGi

Wenn das womöglich auf den MSCI ACWI IMI von SPDR mit der WKN A1JJT zutrifft, würden sich künftige Depotratschläge erheblich vereinfachen.crying.gif

Wieso "crying.gif"? Eher ":w00t:".

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Foreness

Hallo zusammen,

 

ist diese Reform denn jetzt beschlossene Sache und verbindlich? Oder kann im Zuge einer z.B. neuen Regierung nächstes Jahr noch was gekippt werden?

 

Da ich den Freibetrag noch nicht ausgeschöpft habe, kann dann ja heute schon beliebig jeden ETF wählen ohne mich um das Steuerthema kümmern zu müssen.

 

Gruß

 

Foreness

 

 

 

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
otto03

Hallo zusammen,

 

ist diese Reform denn jetzt beschlossene Sache und verbindlich? Oder kann im Zuge einer z.B. neuen Regierung nächstes Jahr noch was gekippt werden?

 

Da ich den Freibetrag noch nicht ausgeschöpft habe, kann dann ja heute schon beliebig jeden ETF wählen ohne mich um das Steuerthema kümmern zu müssen.

 

Gruß

 

Foreness

 

Wenn du später einen thesaurierenden Fonds/ETF verkaufst interessiert sich das abrechnende Institut nicht für alte Freibeträge sondern unterstellt, daß die aufgelaufenen thesaurierten Beträge nicht versteuert wurden.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
finisher

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Hotspot

Aha Aktienfonds werden dann besteuert aber Einzelaktien nicht, das soll man verstehen. blink.gif

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Ramstein
· bearbeitet von Ramstein

Aha Aktienfonds werden dann besteuert aber Einzelaktien nicht, das soll man verstehen. blink.gif

Auch Aktien werden besteuert. Dividenden gleich, Wertzuwächse später beim Verkauf. Und sicher werden die Politikern dann noch vermeintliche "Gerechtigkeitslücken" schließen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Fondsanleger1966
Aha Aktienfonds werden dann besteuert aber Einzelaktien nicht, das soll man verstehen. blink.gif

Es ging dem Bundestag dabei um die Schließung von Steuerschlupflöchern. Die gibt es bei Fonds z.B. durch die Millionärsfonds, die mit der in der FAZ dargestellten Vorschrift ausgehebelt werden sollen, oder auch durch bestimmte Derivate im Fonds. Bei den Aktien gibt es so etwas nicht. Bei den Zertifikaten dagegen auch. Die haben deshalb sofort einen auf den Deckel bekommen.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
ElGro

2 Fragen an die Experten von meiner Seite:

 

1. Steht bereits fest, wie swap-ETFs behandelt werden. Dazu habe ich folgendes gefunden:

 

Was ist mit Swap-Fonds?

Wir gehen davon aus, dass bei den Swap-Fonds die Vorabpauschale zum Ansatz kommt, so wie bei allen Investmentfonds, deren Ausschüttungen innerhalb eines Kalenderjahres den sog. Basisertrag unterschreiten und die nicht zu den Spezialfonds (§ 26 InvStG) gehören. Mit Swap-Fonds sind hier ETF gemeint, die einen Index nicht physisch, sondern synthetisch abbilden. Dort können auch heute schon ausschüttungsgleiche Erträge anfallen, wenn der ETF einen Basket von Aktien und Renten hält, deren Wertentwicklung gegen die Wertentwicklung eines Index getauscht wird (Swap), und diese Aktien / Anleihen dann Dividenden / Zinsen abwerfen. (maa)

 

Quelle: https://www.test.de/Neue-Fondsbesteuerung-Fuer-viele-Anleger-wirds-teurer-5069334-5069336/

 

2. Der Freibetrag von EUR 100.000 gilt pro Person. Macht es in diesem Zusammenhang Sinn, einen Teil des Depots auf Ehefrau/Kinder etc. im Rahmen einer Schenkung zu übertragen? Auch wenn der entsprechende Wert des übertragenen Fonds gering ist, kann sich das lohnen, wenn man als Haltedauer mehrere Jahrzehnte plant

 

Danke für die Mühe.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
beamter97

Die Reform der Erbschaftssteuer wurde am 9.11.16 im BGBl. veröffentlicht.

Warum ich das hier schreibe?

weil im Artikel 2 des Gesetzes der §203 BewG komplett neu gefasst wurde.

https://dejure.org/g...e/BewG/203.html

und seitdem gibt es - rückwirkend zum 1.7.2016 keinen Basiszinssatz mehr:

keine Definition, keine Verpflichtung der Bundesbank zur Veröffentlichung, NICHTS!

 

Kein Basiszinssatz --> keine Vorabpauschale

 

oder sehe ich da etwas zu optimistisch in die Zukunft?

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
otto03

Die Reform der Erbschaftssteuer wurde am 9.11.16 im BGBl. veröffentlicht.

Warum ich das hier schreibe?

weil im Artikel 2 des Gesetzes der §203 BewG komplett neu gefasst wurde.

https://dejure.org/g...e/BewG/203.html

und seitdem gibt es - rückwirkend zum 1.7.2016 keinen Basiszinssatz mehr:

keine Definition, keine Verpflichtung der Bundesbank zur Veröffentlichung, NICHTS!

 

Kein Basiszinssatz --> keine Vorabpauschale

 

oder sehe ich da etwas zu optimistisch in die Zukunft?

 

Und warum veröffentlicht die Bundesbank nach wie vor einen Basiszinssatz?

 

https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Bundesbank/Zinssaetze/basiszinssatz.html

 

https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Statistiken/Geld_Und_Kapitalmaerkte/Zinssaetze_Renditen/S510TTDISKONT.pdf?__blob=publicationFile

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag
Ramstein

Die Reform der Erbschaftssteuer wurde am 9.11.16 im BGBl. veröffentlicht.

Warum ich das hier schreibe?

weil im Artikel 2 des Gesetzes der §203 BewG komplett neu gefasst wurde.

https://dejure.org/g...e/BewG/203.html

und seitdem gibt es - rückwirkend zum 1.7.2016 keinen Basiszinssatz mehr:

keine Definition, keine Verpflichtung der Bundesbank zur Veröffentlichung, NICHTS!

 

Kein Basiszinssatz --> keine Vorabpauschale

 

oder sehe ich da etwas zu optimistisch in die Zukunft?

 

Und warum veröffentlicht die Bundesbank nach wie vor einen Basiszinssatz?

 

https://www.bundesba...iszinssatz.html

 

https://www.bundesba...publicationFile

Weil das andere Basiszinssätze sind.

Diesen Beitrag teilen


Link zum Beitrag

Erstelle ein Benutzerkonto oder melde dich an, um zu kommentieren

Du musst ein Benutzerkonto haben, um einen Kommentar verfassen zu können

Benutzerkonto erstellen

Neues Benutzerkonto für unsere Community erstellen. Es ist einfach!

Neues Benutzerkonto erstellen

Anmelden

Du hast bereits ein Benutzerkonto? Melde dich hier an.

Jetzt anmelden

×
×
  • Neu erstellen...