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MonacoFranzl

Reform der Besteuerung von Investmentfonds

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Smutje22

Hallo,

ich habe eine Frage zur Teilfreistellung von Aktienfonds (Templeton Growth Fund Inc Class A WKN:971025 ). Dieser Fond investiert zwar in Aktien, jedoch ist er nicht mehr "klassifiziert" als solcher. Gibt es hier eine Möglichkeit, dennoch eine Teilfreistellung in der Steuererklärung zu erwirken?

Vielen Dank für Antworten.

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chirlu
vor 6 Minuten von Smutje22:

Gibt es hier eine Möglichkeit, dennoch eine Teilfreistellung in der Steuererklärung zu erwirken?

 

Wenn du dem Finanzamt nachweisen kannst, daß die Mindestaktienquote durchgehend eingehalten wurde. Wird vermutlich eher schwierig.

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Taxadvisor
vor 8 Stunden von Smutje22:

Hallo,

ich habe eine Frage zur Teilfreistellung von Aktienfonds (Templeton Growth Fund Inc Class A WKN:971025 ). Dieser Fond investiert zwar in Aktien, jedoch ist er nicht mehr "klassifiziert" als solcher. Gibt es hier eine Möglichkeit, dennoch eine Teilfreistellung in der Steuererklärung zu erwirken?

Vielen Dank für Antworten.

Ggfs. erstellt der Fonds am Jahresende eine Bescheinigung, dass die Aktienquote eingehalten wurde, die würde auch ausreichen. Problematisch wird es nur, wenn die Quote nicht für alle Jahre der Haltedauer eingehalten wird und sich die TFQ ändert. Dann finden immer wieder fiktive Veräußerungen statt.

 

Gruß

Taxadvisor

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Smutje22

Danke.

Eine weitere Frage in diesem Zusammenhang. Ich habe von u.g. Fond Anteile im hohen vierstelligen Bereich zwecks Altersvorsorge in ca. 25 Jahren.

Diese Anteile unterteilen sich in 80% Altanteile (Anschaffung vor 2009 und damit bei Veräußerung erstmal steuerfrei) und 20% "Neuanteile", die aus Dividenden der Altanteile entstanden und getrennt aufbewahrt sind.

Ein Vergleich der Performance des Templeton mit dem Referenzindes MSCI World zeigt, dass der MSCI ACWI deutlich besser abschneidet.

Daraus schließe ich, dass ich den Templeton (inkl. der steuerefreien Altanteile) verkaufen und in einen ETF wechseln sollte. Empfehlt ihr mir dies ebenfalls bzw mache ich es mir zu einfach/ übersehe etwas?

 

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Der Beobachter

Jetzt ist es soweit. ich kapituliere. Ich verstehe meine Jahressteuerbescheinigung und meine Erträgnisaufstellung der ING nicht mehr. Das Problem: Es vermischen sich verschiedene steuerlich relevante Vorgänge:

  • ausländisch thesaurierender Fonds vor 2009 gekauft --> Erträge immer schön in der jährlichen Steuererklärung angegeben.
  • weitere Fonds u.a. auch einen ausländischen Thesaurierer nach 2009 gekauft. Dann auch schrittweise passive Investments aufgebaut.
  • Ende 2017 erfolgte ja die Veräußerung und das Einbuchen der neuen Einstandskurse . Sodass ab ab 2018 das System der Vorabpauschale griff.
  • Fast alle Restbestände an aktiven Fonds Anfang 2019 veräußert.

Bei dem ausländischen Thesaurier steht ja dann, dass die Erträge in der Zeile KAP bereits erhalten sind. Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, müsste ich diese von der Summe KAP wieder abziehen. Wenn ich das tue bin ich bei negativen Kapitalerträgen? Die ganze Verrechnung von Verlusten und Gewinnen aus Veräußerungen blicke ich auch nicht mehr.

 

Sorry, mir ist das echt zuviel. Ich fuchse mich in viele Sachen rein, bin auch nicht auf den Kopf gefallen. Aber das es so kompliziert ist, hätte ich mir nicht träumen lassen.

Eigentlich bleibt mir nur noch auf Gedeih und Verderb der Depotführenden Bank und der Aufstellung zu vertrauen.

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chirlu
vor 9 Minuten von Der Beobachter:

Um die Doppelbesteuerung zu vermeiden, müsste ich diese von der Summe KAP wieder abziehen. Wenn ich das tue bin ich bei negativen Kapitalerträgen?

 

Kann sein, ja? Ein sogenannter „Verlust“. :-)

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kleinerfisch
Am 10.4.2020 um 22:29 von Smutje22:

Ein Vergleich der Performance des Templeton mit dem Referenzindes MSCI World zeigt, dass der MSCI ACWI deutlich besser abschneidet.

Daraus schließe ich, dass ich den Templeton (inkl. der steuerefreien Altanteile) verkaufen und in einen ETF wechseln sollte. Empfehlt ihr mir dies ebenfalls bzw mache ich es mir zu einfach/ übersehe etwas?

Da Du nicht den Index kaufst, sondern einen Fonds auf den Index, der auch Kosten hat, solltest Du den Templeton mit einem passenden ETF vergleichen.

Ansonsten stehen sich Vor- und Nachteile gegenüber:

+ Templeton: 100k Freibetrag auf Gewinne ab 2018

+ ETF: bessere Performance, Teilfreistelllung (falls beim Templeton nicht möglich)

Das kann man ja gegeneinander rechnen. Da wird dann bei herauskommen, dass bei kurzer Anlagedauer der Templeton besser ist, er aber irgendwann im Zeitablauf vom ETF überholt wird. Das wäre dann der optimale Zeitpunkt zum Wechseln.

Vielleicht nicht ganz optimal aber einfacher wäre die Faustregel, genau dann zu wechseln, wenn der Freibetrag des Templeton verbraucht ist. Wie groß der Fehler dabei ist, hängt vom Performanceunterschied (und der Frage der TFS, denn die 100k sind nach Anwendung der TFS zu rechnen) ab.

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elo2300

Gibt es anno 2020 noch eine Strafsteuer auf Fonds, welche nicht in D. zum Vertrieb zugelassen sind?

 

Es geht um einen Aktien-Fonds, der nicht in Deutschland zum Vertrieb zugelassen ist, sondern nur in Lux.

Von der Gesellschaft, welche den Fonds managt, erhielt ich die Auskunft: "...ist ein bisher in Deutschland nicht zum öffentlichen Vertrieb zugelassener Fonds, der nur im Private Placement ausschließlich von der Privatbank Oddo BHF platziert wird..."

Kaufen könnte ich Anteile aber nun bei der Augsburger Aktienbank, wo ich seit längerem Kunde bin.

Frage: würde dieser Fonds steuerliche Nachteile haben? Bei einem späteren Verkauf? Gibt es noch eine Strafsteuer auf "schwarze Fonds" anno 2020?

 

https://www.finanztreff.de/wissen/fonds/lexikon/auslaendische-fonds/5012

schreibt "...Nicht registrierte ausländische Fonds sind gegenüber deutschen Fonds steuerlich erheblich benachteiligt..."

Nicht registriert bedeutet vermutlich das Gleiche wie "nicht zum Vertrieb zugelassen".

Aber worin besteht diese steuerliche Benachteiligung: wird jährlich eine "Strafsteuer" (Pauschalbesteuerung?) erhoben?

Oder beim Verkauf der Anteile?

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Taxadvisor
vor 1 Stunde von elo2300:

Gibt es anno 2020 noch eine Strafsteuer auf Fonds, welche nicht in D. zum Vertrieb zugelassen sind?

Aber worin besteht diese steuerliche Benachteiligung: wird jährlich eine "Strafsteuer" (Pauschalbesteuerung?) erhoben?

Oder beim Verkauf der Anteile?

Nein, AuslInvestmG ist durch die InvStRef 2018 nicht mehr anwendbar. "Strafe" ist, dass meist keine Angaben zur Teilfreistellung gemacht werden. D.h. das auch bei Aktienfonds Veräußerungsgewinne, Ausschüttungen und Vorabpauschalen zu 100% zu versteuern sind, da der Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzen nicht nachgewiesen werden kann.

 

Gruß

Taxadvisor

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elo2300
vor 2 Stunden von Taxadvisor:

Nein, AuslInvestmG ist durch die InvStRef 2018 nicht mehr anwendbar. "Strafe" ist, dass meist keine Angaben zur Teilfreistellung gemacht werden. D.h. das auch bei Aktienfonds Veräußerungsgewinne, Ausschüttungen und Vorabpauschalen zu 100% zu versteuern sind, da der Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzen nicht nachgewiesen werden kann.

 

Gruß

Taxadvisor

@Taxadvisor: danke für die rasche Antwort.

Lässt sich grob einschätzen, welchen Nachteil ein Anleger dadurch hat? Es handelt sich um einen Aktienfonds, der in US- und europ. Werte investiert und ich möchte für ungefähr 3000€ Anteile erwerben. Von dem gleichen Fonds gibt es auch noch eine in D. zugelassene Tranche, die aber ca. 1% p. a. mehr Gebühren kostet.

 

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vanity
vor 36 Minuten von elo2300:

Lässt sich grob einschätzen, welchen Nachteil ein Anleger dadurch hat?

Das lässt sich sogar genau ausrechnen: 

 

Vorausgesetzt die Fondsrendite sei bei beiden Varianten vor Kosten gleich, dann muss der Fonds mit 1 Pp zusätzlichen Kosten, aber 70% TFS bei einem Steuersatz von 25% eine Vorsteuer-/Vorkosten-Rendite von mehr als 11% erwirtschaften, um besser als der Fonds ohne Zusatzkosten/TFS zu sein (inkl. SolZ liegt die Grenze etwas niedrigen bei 10,3%).  

 

Das ist unabhängig von der Investitionssumme, sofern es keine Fixkosten gibt.

 

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elo2300
vor 18 Stunden von vanity:

Das lässt sich sogar genau ausrechnen: 

 

Vorausgesetzt die Fondsrendite sei bei beiden Varianten vor Kosten gleich, dann muss der Fonds mit 1 Pp zusätzlichen Kosten, aber 70% TFS bei einem Steuersatz von 25% eine Vorsteuer-/Vorkosten-Rendite von mehr als 11% erwirtschaften, um besser als der Fonds ohne Zusatzkosten/TFS zu sein (inkl. SolZ liegt die Grenze etwas niedrigen bei 10,3%).  

 

Das ist unabhängig von der Investitionssumme, sofern es keine Fixkosten gibt.

 

@Vanity: danke für die Auskunft.

Anders formuliert: der Fonds mit ca. 1% weniger TER p.a., aber ohne Vertriebszulassung in Deutschland:

https://www.finanztreff.de/chart/chartNG.gfn?analyse=0&bollinger=0&chartType=5&compareType=percent&dateEnd=&dateStart=&donchain=0&envelop=0&gridGlobalOff=0&height=500&highLow=0&instrumentId=10569866&instrumentId=13232309&lateIndex=1&logScale=0&newsType=0&overTime=3&parabolicSAR=0&payment=0&split=0&subProperty=0&time=50000&timeAggregation=daily&transactionVolumeUnit=0&volumeUnit=0&width=970

(grüne Linie im Chartvergleich) wäre letztlich die schlechtere Wahl als der mit der höheren TER, aber MIT Vertriebszulassung in D. (blaue Linie im Chart).

Korrekt?

vertriebszulassung.png

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MeinNameIstHase
Am 4.8.2020 um 15:20 von Taxadvisor:

D.h. das auch bei Aktienfonds Veräußerungsgewinne, Ausschüttungen und Vorabpauschalen zu 100% zu versteuern sind, da der Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzen nicht nachgewiesen werden kann.

Ich erinnere in diesem Zusammenhang an BFH 2008-11-18 (VIII R 24.07)

Zitat:

....

Art. 73b bis 73g EGV (jetzt Art. 56 bis 58 EG) verbieten alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs sowohl zwischen den Mitgliedsstaaten als auch zwischen Mitgliedsstaaten und dritten Ländern. Eine solche Beschränkung ist bereits dann gegeben, wenn staatliche Maßnahmen für die Kapitaleinfuhr oder -ausfuhr abweichende --im Vergleich mit dem inländischen Kapitalverkehr nachteilige-- Regelungen vorsehen und deshalb geeignet sind, Steuerpflichtige davon abzuhalten, ihr Kapital bei ausländischen Gesellschaften anzulegen ...

 

Anders gesagt, wenn es gelingt die notwendige Aktienquote (durchgehend für alle Tage des Geschäftsjahres) für die Teilfreistellung nachzuweisen, kann man sie auch in Anspruch nehmen.

 

Das Anwendungsschreiben des BMF zur Investmentbesteuerung vom 21.05.2019 schreibt vor diesem Hintergrund in den Ziffern 20.11 ff. selbst ...

 

Zitat:

20.11 ... Wenn der Anleger hinreichende Nachweise vorlegen kann, aus denen sich ergibt, dass der Investmentfonds während des gesamten Geschäftsjahres die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder die Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote erreicht hat, wird die jeweilige Teilfreistellung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens gewährt. Eine Geltendmachung gegenüber den zur Erhebung der Kapitalertragsteuer verpflichteten Personen ist dagegen nicht zulässig.
20.12 Als Nachweise kommen insbesondere Vermögensverzeichnisse und schriftliche Bestätigungen des Investmentfonds in Betracht. Nicht ausreichend sind die Angaben zum Kapitalbeteiligungs- oder Immobilienbestand in Halbjahres- oder Jahresberichten, da diese nur zwei Zeitpunkte in einem Jahr wiedergeben. Nur wenn die Halbjahres- oder Jahresberichte eine ausdrückliche Bestätigung des Investmentfonds enthalten, dass die Aktienfonds- oder Mischfonds-Kapitalbeteiligungsquote oder die Immobilienfonds- oder Auslands-Immobilienfondsquote fortlaufend eingehalten wurde, kann dies als Nachweis dienen.

...

plus weitere Einzelheiten zum Umfang der Nachweise (bis hin zur Übersetzung ins Deutsche)

Speziell bei US-Fonds sollte die Nachweisführung gelingen, da für diese der Investment Company Act gilt und diese Fonds typisch gesetzlich bindende Anlageziele (objectives) im Verkaufsprospekt haben. Enthält dieser Investitionsquoten, reicht ein Blick in den Rechenschaftsbericht, da sich dort dann Aussagen darüber befinden, inwieweit diese auch eingehalten wurden.

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wodorne

Ich habe noch Aktienfonds, die ich vor Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2008 angeschafft habe. Bezogen auf den fiktiven Verkauf/Rückkauf zum Jahreswechsel 2017/2018 habe ich Kursverluste. Auf der anderen Seite habe ich auch 2016 und nach 1.1.2018 angeschaffte Aktienfonds, bei denen Kursgewinne angefallen sind.

Frage:

Würden denn beim Verkauf all dieser Fonds die nach 1.1.18 angefallenen Verluste aus den ganz alten Anlagen aus 2008 mit den Gewinnen aus den später angeschafften Fonds verrechnet werden? Oder ist es steuerlich irrelevant, dass ich mit den Alt-Alt-Anlagen seit dem fiktiven Kauf Verluste erzielt habe?

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beamter97

Bitte benutze die im Gesetz festgelegten Begriffe, dann weiß man, worüber man redet:

 

Anschaffung vor 1.1.2009 => "bestandsgeschützte Altanteile"

Anschaffung zwischen 31.12.2008 und 1.1.2018  => "Altanteile"

 

Zur  Frage:

Der Verkaufserlös eines bestandsgeschützten Altanteils errechnet sich aus dem Verkaufserlös(heute) abzgl. Anschaffungspreis aus dem fiktiven Kauf 1.1.2018.

Steuerpflichtig ist der Gewinn nach Berücksichtigung einer evtl. Teilfreistellung. Dieser Gewinn kann im Rahmen der Veranlagung auf den100k-Freibetrag angerechnet werden. Ein evtl. Verlust nach TFS wird in den allgemeinen Verlusttopf eingestellt.

Zusätzlich werden steuerliche Altlasten(ausschüttungsgleiche Erträge u.ä.) aus der Zeit vor dem 1.1.2018 versteuert(ohne TFS).

 

Der Verkaufserlös eines Altanteils errechnet sich aus dem Verkaufserlös(heute) abzgl. Anschaffungspreis aus dem fiktiven Kauf 1.1.2018. Steuerpflichtig ist der Gewinn nach Berücksichtigung einer evtl. Teilfreistellung. Zusätzlich werden der Erlös aus dem fiktiven Verkauf zum 31.12.2017 sowie steuerliche Altlasten(ausschüttungsgleiche Erträge u.ä.) aus der Zeit vor dem 1.1.2018 versteuert(ohne TFS).

 

All das verrechnet deine Bank selbstverständlich gegeneinander, falls irgendwo Verluste aufgetreten sind, oder schon vorher im Verlusttopf waren.

Du mußt dann nur die Jahressteuerbescheinigung kontrollieren und im Rahmen der Veranlagung die Besteuerung bezüglich des o.g. Freibetrages und der schon versteuerten agE korrigieren lassen.

 

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Taxadvisor
vor 5 Minuten von beamter97:

Bitte benutze die im Gesetz festgelegten Begriffe, dann weiß man, worüber man redet:

 

Anschaffung vor 1.1.2009 => "bestandsgeschützte Altanteile"

Anschaffung zwischen 31.12.2008 und 1.1.2018  => "Altanteile"

 

Zusätzlich werden steuerliche Altlasten(ausschüttungsgleiche Erträge u.ä.) aus der Zeit vor dem 1.1.2018 versteuert(ohne TFS). Du mußt dann nur die Jahressteuerbescheinigung kontrollieren und im Rahmen der Veranlagung die Besteuerung bezüglich des o.g. Freibetrages und der schon versteuerten agE korrigieren lassen.

 

Im Ergebnis korrekt, aber wenn man es genau nimmt: Die steuerlichen Altlasten werden nicht versteuert, sie sind beim Verkauf nicht steuerpflichtig (sie waren es in den Jahren bis 2017), es wird lediglich KapErtSt einbehalten und sie sind in der Summe der bescheinigten Kapitalerträge enthalten ;);)

 

Gruß

Taxadvisor

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wodorne

@beamter97 @Taxadvisor

Danke - ich hatte Zweifel, ob Verluste mit bestandsgeschützten Altanlagen ab 1.1.2018 in den normalen Verlusttopf wandern. Denkbar wäre es ja auch, dass solche Verluste  auf den 100.000 Freibetrag angerechnet werden.

 

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finisher
· bearbeitet von finisher

Was ich immer noch nicht verstehe:

 

Bei einem reinen Aktienfonds, nehmen wir z.B. den Ishares S&P 500 ETF thesaurierend werden bei einem Verkauf ja nur 70% der Gewinne besteuert.

Dies soll aber kein Steuergeschenk sein, weil dafür ja innerhalb des Fonds 15% Steuer auf die Gewinne anfallen.

D.h. eigentlich sollten diese 70% Besteuerung der Gewinne zu keinem Steuervorteil frühen im Vergleich zu früher, wo immer 100% der Gewinn versteuert werden mussten, aber keine Steuer innerhalb des Fonds angefallen ist.

 

Wenn ich mir jetzt auf der verlinkten Ishares-Seite oben die annualisierte 1J-, bzw. 3J-Rendite ansehe, ist die Rendite von diesem ETF gleich, bzw. sogar leicht besser, wie die Rendite vom Vergleichsindex.

Wenn innerhalb des Fonds Steuern anfallen würden, dann sollte die Rendite des ETFs doch schlechter als der Vergleichsindex sein?  Und beim Verkauf gleicht sich das wieder durch die geringere Verkaufs-Steuer aus.

 

Dies ist aber anscheinend nicht der Fall.

Ist die 2018er Steuerreform für Investmentfonds eine Steuersenkung für zumindest passive ETFs?

Statt 26,4% zahlt mal praktisch nur noch ca. 18,5% Steuern auf den Gewinn bei einem Verkauf, obwohl der ETF nicht schlechter als in der Vergleichsindex performed hat? Weil der Vergleichsindex S&P 500 berücksichtigt ja nicht die deutsche Steuergesetzgebung und rechnet 15% Steuern mit ein.

 

Hier noch ein Textauszug von Finanztipp:

Zitat

Quelle
Schließen von Steuerschlupflöchern - Unabhängig davon, ob Fonds und/oder Anleger im Ausland oder Inland sitzen: Grob gesprochen fallen auf die Aktien im Fonds ab 2018 15 Prozent Steuer an. (Neu sind insbesondere die 15 Prozent Körperschaftssteuer auf deutsche Dividenden in deutschen Fonds. Bei ausländischen Fonds und/oder Dividenden fällt weiterhin Quellensteuer an). Systematische Leihgeschäfte bringen Profis dann keinen Vorteil mehr.

 

 

 

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chirlu
vor 8 Minuten von finisher:

Wenn innerhalb des Fonds Steuern anfallen würden, dann sollte die Rendite des ETFs doch schlechter als der Vergleichsindex sein?

 

Der Vergleichsindex ist normalerweise ein TRN, berücksichtigt also auch, daß Steuern anfallen; und für US-Aktien geht er von den normalen 30% aus, aber ein irischer Fonds zahlt tatsächlich nur 15%.

 

Und überhaupt ist das mit der Teilfreistellung eine Pauschalierung. Heißt: Es soll im Ganzen so ungefähr hinkommen.

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finisher
· bearbeitet von finisher

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Wenn ich die 1-Jahres Rendite vom S&P 500 Index TR in USD mit dem Ishares S&P 500 ETF acc. in USD vergleiche, dann gibt es da kaum einen Unterschied.

Halten wir also fest, der ETF performed trotz Besteuerung innerhalb des Fonds nicht schlechter als der Vergleichsindex.

 

Eine niedrigere Besteuerung beim Verkauf (18,5% statt 26,375%) ist hier also gar nicht gerechtfertigt (oje, wenn das der Olaf liest...).

 

Somit ergibt sich aus der Steuerreform 2018 eine Steuersenkung für ETF Anleger, welche ja vorher die gleichen Gewinne mit 26,375% besteuern mussten und jetzt nur noch mit 18,5%.

 

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chirlu
vor 16 Minuten von finisher:

Somit ergibt sich aus der Steuerreform 2018 eine Steuersenkung für ETF Anleger

 

Nicht grundsätzlich, nicht für alle. Hängt ab von den beteiligten Ländern, von der Dividendenrendite der enthaltenen Unternehmen (Quellensteuer fällt ja nur auf Dividenden an) und dem Abbildungsverfahren.

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finisher
· bearbeitet von finisher

Wobei es gibt ja noch die Vorabpauschale, welche jährlich beim thesaurierenden ETF anfällt. Wenn ich richtig gerechnet habe, dann ist der ETF mit der neuen Regelung trotzdem noch leicht im Vorteil. Der Unterschied zu früher ist -0,28% p.a. +0,17% p.a.:

 

image.thumb.png.da10ba5bf7df958c14ddd7b925466ab6.png
 

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chirlu
vor 17 Minuten von finisher:

Wenn ich richtig gerechnet habe

 

Nein, du hast vergessen, die gezahlten Vorabpauschalen vom Gewinn abzuziehen.

 

Zum verbleibenden Unterschied ist das Stichwort „Steuerstundungseffekt“.

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odensee
vor 21 Minuten von finisher:

Wenn ich richtig gerechnet habe,

Ich glaube nicht. Anscheinend gehst du von einem Basiszins von 0,87% aus (Wert von 2019, wird 2020 geringer sein, ich kenne ihn nicht... spielt aber auch keine Rolle). Dann kommst du bei 100.000 auf eine Vorabpauschale von 609 Euro (100.000 * 0,0087 * 0,7). Auf diese Vorabpauschale zahlst du ca. 25% Steuern. Also 152 Euro. Und nur die darfst du in deinem Excel jährlich abziehen (für Folgejahre analog...). Zusätzlich: siehe @chirlu

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finisher
vor 12 Minuten von odensee:

ch glaube nicht. Anscheinend gehst du von einem Basiszins von 0,87% aus (Wert von 2019, wird 2020 geringer sein, ich kenne ihn nicht... spielt aber auch keine Rolle). Dann kommst du bei 100.000 auf eine Vorabpauschale von 609 Euro (100.000 * 0,0087 * 0,7). Auf diese Vorabpauschale zahlst du ca. 25% Steuern. Also 152 Euro. Und nur die darfst du in deinem Excel jährlich abziehen (für Folgejahre analog...). Zusätzlich: siehe @chirlu

 

vor 20 Minuten von chirlu:

Nein, du hast vergessen, die gezahlten Vorabpauschalen vom Gewinn abzuziehen.

 

Danke für die Hinweise @odensee und @chirlu. Ich habe oben die Tabelle angepasst. Jetzt ist man mit der Neuregelung wieder leicht im Vorsprung.

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