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morrsleib

Rendite mit Vorauszahlung der PKV Beiträge

Empfohlene Beiträge

DancingWombat
vor einer Stunde von chirlu:

 

Es steht aber nichts von „die unmittelbar anstehenden drei Jahre“ o.ä. Hier geht es ja darum, in einem Jahr für 2020/2021/2022 zu zahlen und im nächsten Jahr dann für 2023/2024/2025; das sind jeweils drei Jahre.

Es sind in Summe 3 Jahre aus Basis des Beitrags des Jahres der Zahlung. Dafür spielt es keine Rolle für welche Jahre 

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DancingWombat
vor 2 Stunden von chirlu:

 

Es steht aber nichts von „die unmittelbar anstehenden drei Jahre“ o.ä. Hier geht es ja darum, in einem Jahr für 2020/2021/2022 zu zahlen und im nächsten Jahr dann für 2023/2024/2025; das sind jeweils drei Jahre.

Stimmt. Spielt aber auch keine Rolle, da in Summe die 3 Jahre überschritten sind und folglich daher nicht alles sofort absetzbar ist.

 

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chirlu
vor 17 Minuten von DancingWombat:

Spielt aber auch keine Rolle, da in Summe die 3 Jahre überschritten sind und folglich daher nicht alles sofort absetzbar ist.

 

Nein, nicht sofort, aber eben in zwei Jahren für sechs Jahre; in drei Jahren für neun Jahre, in vier Jahren für zwölf Jahre usw.

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DancingWombat
vor 3 Stunden von chirlu:

 

Es steht aber nichts von „die unmittelbar anstehenden drei Jahre“ o.ä. Hier geht es ja darum, in einem Jahr für 2020/2021/2022 zu zahlen und im nächsten Jahr dann für 2023/2024/2025; das sind jeweils drei Jahre.

Die Beiträge werden in dem Jahr angesetzt für das sie geleistet wurden:

 

(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG)
"Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden",

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chirlu

@DancingWombat: Ich frage mich gerade, ob du die vorherige Diskussion überhaupt gelesen hast; insbesondere, was @PKW geschrieben hatte.

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DancingWombat
vor 3 Minuten von chirlu:

@DancingWombat: Ich frage mich gerade, ob du die vorherige Diskussion überhaupt gelesen hast; insbesondere, was @PKW geschrieben hatte.

Natürlich habe ich das gelesen. Für mich ist das auch glasklar im Gesetzestext beschrieben.
Was ist daran unklar?

Das diskutierte Modell funktioniert so nicht, da immer nur die Beiträge für 3 Jahre (in Summe) im Voraus sofort abgesetzt werden können. Wenn ich also heute für die nächsten 20 Jahre meine Beiträge zahlen würde, dürfte ich nur 3 Jahre der Vorauszahlung sofort absetzen. Die anderen Jahre würden dann den jeweiligen Jahren zugeordnet. Sofern ich vorher Vorauszahlungen geleistet habe, sind es eben weniger als 3 Jahre die sofort angesetzt werden.

Wenn das Modell so funktionieren würde, könnte man ja hergehen und während der Erwerbsphase (mit hohem Steuersatz) fürs komplette Rentenalter vorauszahlen und die Beiträge voll absetzen. Das will der Gesetzgeber offenbar verhindern (wohl auch nicht ganz unbeerechtigt). Unabhängig davon ist fraglich ob der Versicherer das Geld überhaupt annehmen würde.
 

 

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asche

Das wird im Zweifel auch die Versicherung nicht annehmen...?

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sparfux
vor 6 Minuten von DancingWombat:


Das diskutierte Modell funktioniert so nicht, da immer nur die Beiträge für 3 Jahre (in Summe) im Voraus sofort abgesetzt werden können.

 

Also, ich glaube ja auch, dass das nicht gehen wird aber ich kann es im Gesetzestext nicht finden. Alle Aussagen beziehen sich im Text immer auf den "Veranlagungszeitraum" - sprich ein Kalenderjahr, Ich kann nirgendwo erkennen, dass vorhandenes Guthaben in die Summe einbezogen wird.

 

Kannst Du Deinen Standpunkt mal am Gesetzestext oder einer Verwaltungsanweisung belegen?

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chirlu
vor 25 Minuten von DancingWombat:

Für mich ist das auch glasklar im Gesetzestext beschrieben.

 

Nun, das ist eben nicht glasklar. Eher könnte man sagen, es ist – vielleicht nicht glas-, aber – nieselklar, daß es geht.

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DancingWombat
· bearbeitet von DancingWombat
vor 2 Stunden von chirlu:

 

Nun, das ist eben nicht glasklar. Eher könnte man sagen, es ist – vielleicht nicht glas-, aber – nieselklar, daß es geht.

(§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG)
"Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden",

 

Veranlagungzeitraum = Kalenderjahr auf das sich die Steuererklärung bezieht

 

Beispiele:

 

Annahme: Absetzbarer PKV Beitrag 5000€ p.a.

 

Beispiel 1:


Zahlung in 2021 für 2021-2024 (sonst keine Vorauszahlungen) - Insgesamt 20k (5k für 2021 und 15k Vorauszahlungen für 2022-2024)

Summe der Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden: 15k <= das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge: 5k

 

--> 20k können in 2021 abgesetzt werden, da die Vorauszahlungen <= 5k*3 sind.

 

Beispiel 2:

 

Zahlung in 2020 für 2020-2023 (sonst keine Vorauszahlungen) - Insgesamt 20k (5k für 2020 und 15k Vorauszahlungen für 2021-2023)

Summe der Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden: 15k <= das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge: 5k

 

--> 20k können in 2020 abgesetzt werden, da die Vorauszahlungen <= 5k*3 sind.

 

Zahlung in 2021 für 2024-2026 - Insgesamt 15k (15k Vorauszahlungen für 2024-2026)

Summe der Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden: 10k (2022-2023) + 15k (2024-2026) >= das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge: 5k

 

--> 5k können in 2021 abgesetzt werden. Der Rest in 2025 und 2026

 

 

Vielleicht stehe ich hier auf dem Schlauch aber mir ist nicht klar wie man das anders interpretieren könnte. Im Zweifel müsste der TE halt mal bei Steuerberater fragen.
 

 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 11 Minuten von DancingWombat:

Summe der Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden: 10k (2022-2023) + 15k (2024-2026)

 

Die für 2022 bis 2023 werden doch nicht erneut gezahlt. Die waren schon im Vorjahr dran und spielen im aktuellen Steuerjahr keine Rolle mehr.

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DancingWombat
vor 7 Minuten von chirlu:

 

Die für 2022 bis 2023 werden doch nicht erneut gezahlt. Die waren schon im Vorjahr dran und spielen im aktuellen Steuerjahr keine Rolle mehr.

Deswegen können sie ja auch nicht erneut abgesetzt werden. Dennoch spielt es meiner Meinung nach sehr wohl eine Rolle bei der Bewertung ob in Summe mehr als 3 Jahre vorausgezahlt wurden.

 

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PKW

Um die akademische Diskussion über die Absetzbarkeit in eine andere Richtung zu lenken: Die Krankenkasse ist nicht gezwungen, eine mehrjährige Vorauszahlung zu akzeptieren. Nicht jede Kasse nimmt 3 Jahre Vorauszahlung an, wie viele Kassen würden Vorauszahlungen über 5 und mehr Jahre annahmen?
Von daher halte ich die Idee von @germanguy92 zwar für theoretisch machbar, praktisch wird sich seine Kasse darauf nicht einlassen.

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cjdenver
· bearbeitet von cjdenver
vor 4 Stunden von DancingWombat:

Zahlung in 2021 für 2024-2026 - Insgesamt 15k (15k Vorauszahlungen für 2024-2026)

Summe der Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden:

 

Richtig: Werden, nicht wurden! 

 

Zitat

10k (2022-2023) + 15k (2024-2026) >= das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge: 5k

 

Nein denn die ersten 10k werden nicht geleistet, sondern wurden (im Vorjahr) geleistet. 

 

 

Um das Thema weiter zu bringen: da dies ja auch fuer freiwillig gesetzlich Versicherte gilt - kennt sich jemand damit aus wie man beim Arbeitgeber die automatische monatliche Abfuehrung der Kassenbeitraege umwandelt in direkte Auszahlung des haelftigen AG-Zuschusses? Hab hierzu online nicht viel gefunden ausser dass das wohl grundsaetzlich geht.

 

Und ich gehe richtig davon aus dass der AG-Zuschuss dann erstmal vom AN versteuert werden muss? Denn bei monatlicher Abfuehrung wird der AN-Anteil aus dem versteuerten Einkommen gezahlt, der AG-Zuschuss aber nicht versteuert. 

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 6 Stunden von DancingWombat:

Vielleicht stehe ich hier auf dem Schlauch aber mir ist nicht klar wie man das anders interpretieren könnte.

Ich glaube, dein Gedankenfehler ist, dass du in den Satz "das dreifache der auf den Veranlagungszeitraum..."

hineininterpretierst: "Beiträge für drei weitere Jahre".

 

Gerade das steht aber weder im Gesetz noch im Anwendungsschreiben.

Die im Steuerjahr geschuldeten Beiträge sind nur die Referenzgröße für den Maximalbetrag, der für künftige Beitragsjahre in diesem Steuerjahr abgesetzt werden kann.

 

folgendes hypothetisches Beispiel:

im Jahr 00 Anwartschaftversicherung wg. freier Heilfürsorge in Höhe von 1000 €, die vollständig steuerlich wirksam sind.

im Jahr 01 plangemäß Wechsel in die Vollversicherung mit Beitrag 4000 €.

Um eine erhaltene Sonderzahlung im Jahr 00 steuerlich zu kompensieren, soll der Beitrag für 01 bereits in 00 bezahlt werden.

Der ist nicht in voller Höhe in 00 zu berücksichtigen, weil der Maximalbetrag 3 x 1000 € beträgt.

 

In diesem Fall klappt es also nicht, nur den Beitrag eines Folgejahres im Voraus steuerlich wirksam werden zu lassen, weil der Maximalbetrag überschritten wird.

 

Und genau um diese Definition des Maximalbetrages geht es. Nicht aber, für welche "zukünftige Beitragsjahre" die Zahlungen geleistet werden.

 

Ich sehe aber auch, dass das Hauptproblem sein wird, ob die Versicherung/Kasse die Beiträge für soviele zukünftige Jahre überhaupt annehmen wird.

 

 

 

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chirlu
vor 2 Stunden von cjdenver:

bei monatlicher Abfuehrung wird der AN-Anteil aus dem versteuerten Einkommen gezahlt

 

Nein, natürlich nicht – die KV/PV/RV-Beiträge werden bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt.

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beamter97
vor 3 Stunden von cjdenver:

Und ich gehe richtig davon aus dass der AG-Zuschuss dann erstmal vom AN versteuert werden muss?

Nein.

Der ist und bleibt eine steuerfreie Leistung und sollte als Nettobezug auf deiner Entgeltabrechnung ausgewiesen sein, so wie der Gesamtbeitrag zur frw. KV ein Nettoabzug ist.

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DancingWombat
vor 8 Stunden von beamter97:

Ich glaube, dein Gedankenfehler ist, dass du in den Satz "das dreifache der auf den Veranlagungszeitraum..."

hineininterpretierst: "Beiträge für drei weitere Jahre".

 

Gerade das steht aber weder im Gesetz noch im Anwendungsschreiben.

Die im Steuerjahr geschuldeten Beiträge sind nur die Referenzgröße für den Maximalbetrag, der für künftige Beitragsjahre in diesem Steuerjahr abgesetzt werden kann.

OK. Im Text steht aber auch "in Summe". Immerhin verstehe ich jetzt warum das hier anders interpretiert wird. 

 

 

vor 8 Stunden von beamter97:

 

Ich sehe aber auch, dass das Hauptproblem sein wird, ob die Versicherung/Kasse die Beiträge für soviele zukünftige Jahre überhaupt annehmen wird.

Sehe ich genauso. Viele Versicherer nehmen gar keine Vorauszahlung an. Bei mir wird explizit auf 3 Jahre gedeckelt. 

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cjdenver
· bearbeitet von cjdenver
Am 19.1.2022 um 22:28 von beamter97:

 

Die Site hatte ich auch gesehen, klang aber alles recht generisch... vielleicht ist es aber ja tatsächlich so einfach. ;)

 

vor 23 Stunden von chirlu:

Nein, natürlich nicht – die KV/PV/RV-Beiträge werden bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt.

 

Ja das kann sein, aber was ich meinte ist dass sie aus dem versteuerten Netto gezahlt werden. Klar wird wahrscheinlich bei der Berechnung der auf das Brutto zu zahlenden Lohnsteuer berücksichtigt dass der Höchstbetrag der KV/PV abgezogen wird, aber abgezogen wird es aus dem Netto. Ich hab dazu nochmal in meine letzte Abrechnung geschaut, da steht sinngemäß:

 

€2000 Gehalt (oder irgendwas :D )

 

€2000 Gesamtbrutto

-€400 Lohnsteuer & SolZ

-€200 RV & AV

 

€1400 Gesetzliches Netto

€380 AGZuschuss KV

€70 AGZuschuss PV

-€760 abgeführter Beitrag freiwillige KV

-€140 abgeführter Beitrag freiwillige PV

 

€500 Überweisung

 

vor 23 Stunden von beamter97:

Nein.

Der ist und bleibt eine steuerfreie Leistung und sollte als Nettobezug auf deiner Entgeltabrechnung ausgewiesen sein, so wie der Gesamtbeitrag zur frw. KV ein Nettoabzug ist.

 

Genau so ist es derzeit (s.o.) - gut zu wissen dass das auch weiterhin so ist, danke! :thumbsup:

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chirlu
vor 27 Minuten von cjdenver:

Klar wird wahrscheinlich bei der Berechnung der auf das Brutto zu zahlenden Lohnsteuer berücksichtigt dass der Höchstbetrag der KV/PV abgezogen wird, aber abgezogen wird es aus dem Netto.

 

OK, das hat dann Auswirkungen auf mögliche Versicherungsleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, …), bei deren Berechnung auf das „gesetzliche Netto“ abgestellt wird. Aber hier geht es ja um Steuern.

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kleinerfisch
· bearbeitet von kleinerfisch

@DancingWombat

Ich finde den Gesetzestext auch nicht eindeutig.

Aber das Problem bei Deiner Betrachtung ist (neben der Frage der Willigkeit der KV), dass die Beiträge nicht konstant sind.

Ich zahle also 2021 4 Jahresbeiträge für die Jahre 2021-24 und will dann 2022 wieder 3 Jahresbeiträge bezahlen.

Wenn die Vorauszahlungen (VZ) "in Summe" über alle geleisteten VZ 3 Jahresbeiträge nicht übersteigen darf, muss das Finanzamt die noch nicht verbrauchten alten VZ kennen, in Deinem Beispiel die 10k. Es gibt aber kein Feld in der Steuererklärung dafür und in der Jahressteuermeldung, die ich von meiner KV erhalte, kommt die Zahl auhch nicht vor.

Am 19.1.2022 um 19:35 von cjdenver:

Um das Thema weiter zu bringen: da dies ja auch fuer freiwillig gesetzlich Versicherte gilt - kennt sich jemand damit aus wie man beim Arbeitgeber die automatische monatliche Abfuehrung der Kassenbeitraege umwandelt in direkte Auszahlung des haelftigen AG-Zuschusses? Hab hierzu online nicht viel gefunden ausser dass das wohl grundsaetzlich geht.

 

Und ich gehe richtig davon aus dass der AG-Zuschuss dann erstmal vom AN versteuert werden muss? Denn bei monatlicher Abfuehrung wird der AN-Anteil aus dem versteuerten Einkommen gezahlt, der AG-Zuschuss aber nicht versteuert. 

Ein Freund von mir macht das seit einigen Jahren. Dem AG musste er nur mitteilen, dass er in Zukunft seine Beiträge selber zahlt.

Bei der Lohnsteuer wird der AG-Zuschuss wohl nicht berücksichtigt, der wird erst "unter dem Strich" addiert. Allerdings steht er auf der Lohnsteuerjahresbescheinigung.

Da man ja ab dem zweiten Jahr keine KV-Beiträge mehr zahlt, sind das dann "negative Sonderausgaben", die entweder die Absetzbarkeit anderer Versicherungen mindert oder das zu versteuernde Einkommen erhöhen.

Muss ja auch so sein: im ersten Jahr wurden ja bereits die AG-Anteile für die Folgejahre abgesetzt.

Wenn Du den Trick also anwenden willst, um andere Versicherungen in den Jahren 2-4 abzusetzen, klappt das nicht so gut wie bei Selbständigen. Im Zweifel musst Du dann jährlich zumindest einen Teil des Zuschusses in die KV/PV einzahlen. Du musst entweder in den Jahren 2-4 den AG-Zuschuss an die KV/PV bezahlen oder ihn als Erstattungsüberhang versteuern. Das ändert die Rechnung und mindert den erzielbaren Vorteil leider massiv.

 

Edit: Stimmte so nicht ganz

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Allesverwerter
vor 14 Stunden von kleinerfisch:

 

Da man ja ab dem zweiten Jahr keine KV-Beiträge mehr zahlt, sind das dann "negative Sonderausgaben", die entweder die Absetzbarkeit anderer Versicherungen mindert oder das zu versteuernde Einkommen erhöhen.

Das hat bei mir nicht ganz funktioniert.

Um sonstige Versicherungen (bis 1900 Euro) anzusetzen müssen die sonstigen Versicherungensummen die Zuschüsse des Arbeitgebers übersteigen.

Und selbst dann werden die AG-Zuschüssen nochmal auf das zu versteuernde Einkommen draufgeschlagen und sind zu versteuern.

 

Nur wenn die Höhe der AG-Zuschüssen durch eigene KV-Beiträge gedeckt wird, hebt es sich auf und es nichts zu versteuern.

Am 3.3.2019 um 13:15 von jst:

Weil es jetzt wieder aktuell wurde, habe ich das mal mit Elster durchprobiert. Ergebnis:

 

1) Keine Einzahlung im letzten Jahr (weil Vorauszahlung bereits im vorletzten Jahr geleistet): Arbeitgeberzuschüsse für letztes Jahr treten mit guten 4.000 EUR als "Hinzurechnungsbetrag zum Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG" auf. Die Summe unter allen KV/PV Einträgen in der Berechnung ist dann "0", sodass die anschließenden "zuzüglich übrige Vorsorgeaufwendungen" mit 1900 EUR angerechnet werden. Großes Aber. Die Arbeitgeberzuschüsse werden dann am Ende als "Erstattungsüberhang aus Beiträgen zur Basiskranken-/ gesetzlichen Pflegeversicherung" auf das versteuernde Einkommen addiert.

 

2) Hypothetische Einzahlung um genau den Betrag der Arbeitgeberzuschüsse auf die Beiträge in Zeile 17/19 addiert: Abgesehen von einem vernachlässigbar kleinen Kürzungsbeitrag (wahrscheinlich wg. Krankentagegeld) ist der "Hinzurechnungsbetrag zum Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG" diesmal 0. Die "zuzüglich übrige Vorsorgeaufwendungen" werden wieder mit 1900 EUR angerechnet.

Das zu versteuernde Einkommen ist in meinem Fall um gute 4.000 EUR geringer als im Fall 1).

Hier ist es erläutert.

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cjdenver
· bearbeitet von cjdenver
vor 18 Stunden von kleinerfisch:

@DancingWombat

Ein Freund von mir macht das seit einigen Jahren. Dem AG musste er nur mitteilen, dass er in Zukunft seine Beiträge selber zahlt.

 

Ah ok, vielen Dank fuer die Bestaetigung dass das wirklich so einfach ist. 

 

Zitat

Bei der Lohnsteuer wird der AG-Zuschuss wohl nicht berücksichtigt, der wird erst "unter dem Strich" addiert. Allerdings steht er auf der Lohnsteuerjahresbescheinigung.

 

Das waere dann also weiter wie bisher. 

 

Zitat

Da man ja ab dem zweiten Jahr keine KV-Beiträge mehr zahlt, sind das dann "negative Sonderausgaben", die entweder die Absetzbarkeit anderer Versicherungen mindert oder das zu versteuernde Einkommen erhöhen.

 

Ok also zum Verstaendnis, ich bekomme derzeit jaehrlich (gerundet) €4800 AG-Zuschuss zur KV (die werden nicht zu meinen Einkuenften gezaehlt sondern 'laufen durch' auf der Gehaltsabrechnung) und ich zahle derzeit €4800 selbst (aus meinem versteuerten Netto, aber nach @chirlu werden sie bei der Lohnsteuerfestsetzung schon antizipiert), und der AG ueberweist also €9600 an die KV.

 

Bei meiner derzeitigen Steuererklaerung werden die €4800 AG-Zuschuss nicht von meinen zu versteuernden Einkuenften abgezogen (weil der AG-Zuschuss ja nicht als Einkuenfte zaehlt); die €4800 die ich selbst zahle aber schon (sie fuehren aber nicht zu einer Steuererstattung weil sie schon bei der Lohnsteuerfestsetzung antizipiert wurden). Aber dadurch kann ich keine weiteren Sonderausgaben absetzen, da die €1900 schon ueberschritten sind. 

 

Du sagst: wenn ich jetzt auf Selbstzahlung umstelle und €9600 ueberweise, dann werden bei der Steuererklaerung die gesamten €9600 von meinen Einkuenften abgezogen (also sowohl AG-Zuschuss als auch mein Anteil)? Und dann wird mir der AG-Zuschuss wieder als negative Sonderausgaben angerechnet, also bleibts de fakto bei dem Abzug von €4800.

 

Wenn ich aber im 1. Jahr fuer 4 Jahre selbst zahle dann wuerden mir im 1. Jahr €33600 (4x €9600 = €38400 - €4800 AG-Zuschuss fuers 1. Jahr) an Sonderausgaben von den Einkuenften abgezogen? 

 

Und dann in den Jahren 2-4 jeweils - €4800 (AG-Zuschuss), also meine Einkuenfte wuerden um diesen Betrag erhoeht?

 

Zitat

Muss ja auch so sein: im ersten Jahr wurden ja bereits die AG-Anteile für die Folgejahre abgesetzt.

 

Kann ich dann aber in den Jahren 2-4 dadurch nicht sogar noch mehr Sonderausgaben absetzen, wenn ich bei -€4800 anfange und max. €1900 absetzen kann? Also koennte ich ja bis zu €6700 absetzen? 

 

Oder kann ich dennoch max. €1900 andere Sonderausgaben ansetzen sodass ich bestenfalls auf -€2900 kommen kann? 

 

Zitat

Wenn Du den Trick also anwenden willst, um andere Versicherungen in den Jahren 2-4 abzusetzen, klappt das nicht so gut wie bei Selbständigen. Im Zweifel musst Du dann jährlich zumindest einen Teil des Zuschusses in die KV/PV einzahlen. Das ändert die Rechnung und mindert den erzielbaren Vorteil leider massiv.

 

Das verstehe ich nicht - wenn ich bei -€4800 anfange dann heisst das doch entweder ich kann nur €1900 absetzen und komme max. auf -€2900; oder ich kann bis zu €6700 absetzen und komme dann auf €1900...?

 

Denn wenn ich in den Jahren 2-4 jetzt wieder jaehrlich €4800 an die KV zahlen wuerde, um die negativen Sonderausgaben zu eliminieren, dann wuerde das doch wieder die Absetzbarkeit anderer Sonderausgaben vernichten, weil es ja wieder mehr als €1900 an KV-Beitraegen waeren - oder? 

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cjdenver
vor 4 Stunden von Allesverwerter:

Das hat bei mir nicht ganz funktioniert.

Um sonstige Versicherungen (bis 1900 Euro) anzusetzen müssen die sonstigen Versicherungensummen die Zuschüsse des Arbeitgebers übersteigen.

Und selbst dann werden die AG-Zuschüssen nochmal auf das zu versteuernde Einkommen draufgeschlagen und sind zu versteuern.

 

Also vielleicht stehe ich ja aufm Schlauch aber ich verstehe nicht warum das schlecht sein soll? 

 

Im besten Fall heisst das doch dass ich in den Jahren 2-4 jeweils deutlich mehr als €1900 an anderen Sonderausgaben absetzen kann, naemlich die Summe aus €1900 und dem AG-Zuschuss (Fall 1 oben). 

 

Im schlimmsten Fall wird in den Jahren 2-4 halt dann der jeweilige AG-Zuschuss wieder versteuert. (Fall 2 oben) Der AG-Zuschuss wurde aber in Jahr 1 fuer die Jahre 2-4 schon 'vorerstattet', also ist das ja schlimmstenfalls nur eine Verschiebung der Steuerlast von Jahr 1 in Jahre 2-4.

 

Oder? 

 

vor 4 Stunden von Allesverwerter:

Nur wenn die Höhe der AG-Zuschüssen durch eigene KV-Beiträge gedeckt wird, hebt es sich auf und es nichts zu versteuern.

Hier ist es erläutert.

 

Hierzu nochmal meine Frage - warum gilt dann nicht wieder der Grundsatz dass keine weiteren Sonderausgaben abgezogen werden koennen wenn KV-Beitraege schon die €1900 uebersteigen? 

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