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Finanzielle Unabhängigkeit

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Cauchykriterium
vor 7 Minuten von DancingWombat:

Was eine übertriebene Bürokratie. Geht das nicht einfacher? 

Jup, einfach in die Krankenversicherung der Rentner kommen.

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dev

Das war neben der gut 50% Ersparnis auch ein Grund für mich in die PKV zu wechseln.

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Nachdenklich
vor 1 Stunde von DancingWombat:

Was eine übertriebene Bürokratie. Geht das nicht einfacher? 

Ja.

Eine private Krankenversicherung.

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chirlu
vor 2 Stunden von Cauchykriterium:
vor 2 Stunden von DancingWombat:

Was eine übertriebene Bürokratie. Geht das nicht einfacher? 

Jup, einfach in die Krankenversicherung der Rentner kommen.

 

vor 46 Minuten von Nachdenklich:

Ja.

Eine private Krankenversicherung.

 

Möglichkeit 3: Erklären, dass man gerne den Höchstbeitrag zahlt.

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966
vor 9 Stunden von DancingWombat:

Was eine übertriebene Bürokratie. Geht das nicht einfacher? 

Ja, früher haben die Kassen einfach höhere (Mindest-)Beiträge verlangt und bei niedrigeren Einkommen nicht zurückgezahlt.

 

Jetzt können auch Selbstständige mit niedrigem Einkommen sich günstig gesetzlich krankenversichern. Dafür werden die festgesetzten Beiträge (nur!) bei Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung überprüft und angepasst, sobald der aktuelle Steuerbescheid vorliegt: Nachzahlung bei höherem Einkommen, aber auch Erstattung bei niedrigerem Einkommen als zuvor angenommen.

 

Siehe z.B. https://frugalisten.de/forum/topic/gesetzliche-krankenkasse-und-fiktives-mindesteinkommen-wie-wird-man-eingestuft/#postid-9644 und https://www.vzhh.de/themen/gesundheit-patientenschutz/krankenversicherung/beitragsbemessung-fuer-krankenversicherung-wird-realistisch sowie die dort genannten Gesetzesgrundlage.

 

 

vor 10 Stunden von domkapitular:

Danke für eure Infos

Vertiefende Infos zum Thema "Freiwillige GKV als Privatier/FUler" finden sich in den ersten 14 Kommentaren von https://frugalisten.de/krankenversichert-als-privatier/

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Frantek
vor 11 Stunden von Schlumich:

Wird denn jährlich "nachjustiert" seitens der TKK?

Der dem jeweiligen Jahr zugehörige Betrag kann ja immer erst dann retrospektiv ermittelt werden, wenn der Steuerbescheid für das betreffende Jahr da ist - also eigentlich 1.5 Jahre später, oder?

Oder werden hier mehrere Jahre mit einem Bescheid berechnet?

 

 

Wir müssen einmal im Jahr - nach Aufforderung - eine Selbsauskunft einsenden  und wenn noch kein neuer Steuerbescheid vorliegt, bleibt der Beitrag "vorläufig" gleich. Neue Steuerbescheide sollten danach zeitnah nachgereicht werden und dann wird auf dieser Basis der Beitrag neu berechnet. 

 

vor 7 Stunden von chirlu:

 

 

Möglichkeit 3: Erklären, dass man gerne den Höchstbeitrag zahlt.

 

Das habe ich 30 Jahre lang gemacht und es kam nur nach dem 1. Jahr die Frage, ob sich das Einkommen geändert hat. Danach nicht mehr B-)

 

vor einer Stunde von Fondsanleger1966:

...

Nachzahlung bei höherem Einkommen, aber auch Erstattung bei niedrigerem Einkommen als zuvor angenommen.

...

 

Genau so ist es :thumbsup:

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Schlumich
· bearbeitet von Schlumich

Naja, sehen wir es mal positiv: in den meisten Fällen ist das ja nur ein (selbstgewählter!) zeitlich befristeter Übergang, bis man in die KvDR gehen kann. Dann wird das Ganze wieder etwas einfacher. Und die freiwilligen Jahre in der gesetzlichen Krankenkasse als Privatier zählen ja glaube ich dazu, wenn es um die Frage geht, ob ich genug Beitragsmonate habe, um in die KvDR zu kommen (glaube, es waren >50 90% in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens).

 

Das Unschöne an der derzeitigen Sitiuation ist halt, dass man jeden Euro Dividende/Zins/Kursgewin etc. erst versteuert und dann noch ca. 20% davon an die Krankenkasse zahlen darf. Und auch unschön, wie weiter oben schon geschrieben wurde, es bei höheren Kapitalerträgen nachträglich zu höheren Beiträgen und Nachzahlungen kommen kann.

 

Edit: 90% korrigiert

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chirlu
vor 12 Minuten von Schlumich:

glaube, es waren >50% in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens

 

90%.

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dev
vor 11 Minuten von Schlumich:

Naja, sehen wir es mal positiv: in den meisten Fällen ist das ja nur ein (selbstgewählter!) zeitlich befristeter Übergang, bis man in die KvDR gehen kann. Dann wird das Ganze wieder etwas einfacher. Und die freiwilligen Jahre in der gesetzlichen Krankenkasse als Privatier zählen ja glaube ich dazu, wenn es um die Frage geht, ob ich genug Beitragsmonate habe, um in die KvDR zu kommen (glaube, es waren >50% in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens).

9/10tel der zweiten Hälfte und ja, es ist egal ob freiwillig oder nicht, Hauptsache GKV

 

 

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ceekay74
vor 13 Minuten von Schlumich:

Und die freiwilligen Jahre in der gesetzlichen Krankenkasse als Privatier zählen ja glaube ich dazu, wenn es um die Frage geht, ob ich genug Beitragsmonate habe, um in die KvDR zu kommen (glaube, es waren >50% in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens).

 

Das Unschöne an der derzeitigen Sitiuation ist halt, dass man jeden Euro Dividende/Zins/Kursgewin etc. erst versteuert und dann noch ca. 20% davon an die Krankenkasse zahlen darf. Und auch unschön, wie weiter oben schon geschrieben wurde, es bei höheren Kapitalerträgen nachträglich zu höheren Beiträgen und Nachzahlungen kommen kann.

:'(

 

Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (Stand: 23. Juni 2021) (PDF, 126 KB)

Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SGB V vom 20. März 2020 (PDF, 357 KB)

Rundschreiben „Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner zum 1. Januar 2020“ (PDF)

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Gast231208
· bearbeitet von pillendreher
vor 3 Stunden von ceekay74:

Danke für die Links - und dazu gleich zwei konkrete (theoretische) Fragen zur Beitragsmessung in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwillig versicherter Privatier:

1. Ein Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung hat 2023 Zinseinkünfte von 10.000€  bei einer Bank A und zugleich dort im Verlusttopf Sonstiges 30.000€ gebunkert

Hat er dann beitragsrelevante Einnahmen von 10.000€ oder Null?

2. Ein Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung hat 2023 Zinseinkünfte von 1000€  bei einer Bank A und zugleich dort den Sparerpauschbetrag auf Kapitaleinkünfte von 1000€.

Hat er dann beitragsrelevante Einnahmen von 1000€ oder Null? 

 

Vielleicht mag jemand mit Ahnung (z.B. ceekay74) die Fragen beantworten.

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chirlu
vor 12 Minuten von pillendreher:

Vielleicht mag jemand mit Ahnung (z.B. ceekay74) die Fragen beantworten.

 

Vielleicht auch nicht, weil zumindest Frage 2 schon ausführlich diskutiert wurde? Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Einkommensdefinitionen für Beiträge und für die Berechtigung zur Familienversicherung. :-*

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Gast231208
· bearbeitet von pillendreher
vor 22 Minuten von chirlu:

 

Vielleicht auch nicht, weil zumindest Frage 2 schon ausführlich diskutiert wurde? Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Einkommensdefinitionen für Beiträge und für die Berechtigung zur Familienversicherung. :-*

Danke, deine Entscheidung - wenn du mies drauf bist, dann sei halt einfach still oder nimm dir eine kleine Forenauszeit, ansonsten sehe ich es exakt so wie @cjdenver:

Zitat

@chirlu du wirst in deinem Ton und Verhalten auch immer mehr zum neuen polydeikes... Schade 

Und wenn du selbst anderer Meinung bist, dann schaue dir einfach deine letzten Posts an.

(Kannst mich auch einfach auf Ignore setzen).

 

Das Off-Topic kann gerne von einem Mod gelöscht werden - Danke im voraus.

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 13 Minuten von pillendreher:

wenn du mies drauf bist

 

Bin ich gar nicht, habe aber trotzdem keine Lust, jetzt zu suchen. Und auswendig weiß ich die Antwort nicht, eben weil es zwei unterschiedliche Einkommensdefinitionen gibt und ich sie vermutlich verwechsle.

 

Wenn du es nicht hilfreich findest, zu erfahren, dass die Information irgendwo im Forum steht und einer Suche zugänglich ist, dann ist das so.

 

Ich bin auch gleich am Zielbahnhof meiner Fahrt, dann bin ich sowieso erst einmal hier raus.

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Der Heini
vor 4 Stunden von Schlumich:

ob ich genug Beitragsmonate habe, um in die KvDR zu kommen (glaube, es waren >50 90% in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens).

Wow, da brauche ich hier nicht weiter mitlesen, bin da raus, 90% wusste ich gar nicht. :huh:

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Schlumich
vor 2 Minuten von Der Heini:

Wow, da brauche ich hier nicht weiter mitlesen, bin da raus, 90% wusste ich gar nicht. :huh:

Deswegen bin ich auch immer in der GKV geblieben. Zuerst als Angestellter und jetzt als freiwillig versicherter Privatier.

 

 

 

 

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domkapitular
· bearbeitet von domkapitular
vor einer Stunde von pillendreher:

Danke für die Links - und dazu gleich zwei konkrete (theoretische) Fragen zur Beitragsmessung in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwillig versicherter Privatier:

1. Ein Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung hat 2023 Zinseinkünfte von 10.000€  bei einer Bank A und zugleich dort im Verlusttopf Sonstiges 30.000€ gebunkert

Hat er dann beitragsrelevante Einnahmen von 10.000€ oder Null?

2. Ein Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung hat 2023 Zinseinkünfte von 1000€  bei einer Bank A und zugleich dort den Sparerpauschbetrag auf Kapitaleinkünfte von 1000€.

Hat er dann beitragsrelevante Einnahmen von 1000€ oder Null? 

 

Vielleicht mag jemand mit Ahnung (z.B. ceekay74) die Fragen beantworten.

Nachdem ich das meiste was hier netterweise verlinkt wurde gelesen habe meine ich :

Die Krankenkassen verwenden als Einnahmen aus Kapitalvermögen das, was im Steuerbescheid als "Einnahmen" ausgewiesen wird (das ist der Betrag vor Pauschbetrag), ersatzweise die Summe der Jahressteuerbescheinigungen der Banken.

D.h. Fall 1 : 10.000 €, Fall 2 : 1.000 €

Der steuerliche Ertrag hat natürlich mit den tatsächlichen liquiden Ergebnissen nicht unbedingt etwas zu tun (mein Beispiel oben : Verkauf eines thesaurierenden Fonds mit Wertzuwächsen aus 20 Jahren, die zu einem Zeitpunkt steuerpflichtig werden). Insofern könnte man den Stückzinstrick auch für die Krankenkasse verwenden.

Mein Anliegen war eigentlich, die aufgelaufenen latenten Steuern in der Zeit zwischen Arbeitsende und Rentenbeginn über die Günstigerprüfung abzubauen, bzw. die aufgelaufenen Erträge weitgehend unter dem Steuer-Grundfreibetrag steuerfrei zu vereinnahmen. Wenn ich dafür Krankenkassenbeiträge bezahlen muss habe ich ja auch nichts gekonnt. Wenn ich aber unter der Mindestbemessungsgrundlage für den Mindestbeitrag bleibe dann zahle ich de facto keine Kassenbeiträge auf die Kapitalerträge.

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Sapine
vor einer Stunde von pillendreher:

Danke, deine Entscheidung - wenn du mies drauf bist, dann sei halt einfach still oder nimm dir eine kleine Forenauszeit, ansonsten sehe ich es exakt so wie @cjdenver:

Der Ton von chirlu ist immer sehr direkt aber einwandfrei und es ist schon seltsam (freundlich formuliert) wenn genau das gefragt wird, was zuvor lange diskutiert wurde. 

 

zu 1) denke ich wird der Steuerbescheid maßgeblich sein für die Krankenkasse. Vielleicht nicht die klügste Entscheidung Verlusttöpfe nicht zu nutzen in Zeiten der freiwilligen Versicherung. 

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Der Heini
vor 51 Minuten von Schlumich:

Deswegen bin ich auch immer in der GKV geblieben. Zuerst als Angestellter und jetzt als freiwillig versicherter Privatier.

Jetzt wirds zwar etwas offtopic, aber ich war nie Angestellter und habe in frühen Jahren viel gespart in der PKV gegenüber der freiwilligen GKV, da wäre es fast immer der Maximalsatz gewesen. Zum Glück habe ich das gesparte Geld nie ausgegeben, sondern für die höheren Beiträge später gespart. Habe mal nachgesehen und ca. 30% des Beitrages jetzt schon als Minderung durch Altersrückstellungen.

Wäre ein Rechenexempel, wo man sich auf das ganze Leben bezogen besser stehen würde. Über den Daumen gepeilt ist für mich der Unterschied sehr gering, hängt vor allem auch vom Todesalter ab.

 

Das soll nur ein Beispiel sein, wie unterschiedlich das Leben ist und keine Diskussion pro PKV oder GKV werden, das haben wir ja schon.

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Gast231208
· bearbeitet von pillendreher
vor 1 Stunde von domkapitular:

Nachdem ich das meiste was hier netterweise verlinkt wurde gelesen habe meine ich :

Die Krankenkassen verwenden als Einnahmen aus Kapitalvermögen das, was im Steuerbescheid als "Einnahmen" ausgewiesen wird (das ist der Betrag vor Pauschbetrag), ersatzweise die Summe der Jahressteuerbescheinigungen der Banken.

D.h. Fall 1 : 10.000 €, Fall 2 : 1.000 €

Der steuerliche Ertrag hat natürlich mit den tatsächlichen liquiden Ergebnissen nicht unbedingt etwas zu tun (mein Beispiel oben : Verkauf eines thesaurierenden Fonds mit Wertzuwächsen aus 20 Jahren, die zu einem Zeitpunkt steuerpflichtig werden). Insofern könnte man den Stückzinstrick auch für die Krankenkasse verwenden.

Mein Anliegen war eigentlich, die aufgelaufenen latenten Steuern in der Zeit zwischen Arbeitsende und Rentenbeginn über die Günstigerprüfung abzubauen, bzw. die aufgelaufenen Erträge weitgehend unter dem Steuer-Grundfreibetrag steuerfrei zu vereinnahmen. Wenn ich dafür Krankenkassenbeiträge bezahlen muss habe ich ja auch nichts gekonnt. Wenn ich aber unter der Mindestbemessungsgrundlage für den Mindestbeitrag bleibe dann zahle ich de facto keine Kassenbeiträge auf die Kapitalerträge.

Nach ein wenig Eigenrecherche komme ich zu folgendem vorläufigen Ergebnis:

D.h. Fall 1 : 0€ bei Nutzung des internen Verlusttops der Bank, 10.000€ bei Ausstellung einer Verlustbescheinigung durch die Bank für das Finanzamt,  Fall 2 : 1.000 €

Gründe  dafür:

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/freiwillige-krankenversicherung-beitragsberechnung-selb-3-verlustausgleich_idesk_PI434_HI2304450.html 

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/einkommensteuergesetz-20-kapitalvermoegen_idesk_PI434_HI43572.html 

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/beitragspflichtige-einnahmen-freiwillig-krankenversicherter-16-einnahmen-aus-kapitalvermoegenvermietungverpachtung_idesk_PI434_HI10152386.html  

 

https://www.finanz-forum.de/threads/22736-freiwillig-gkv-versichert-behandlung-verlustvortrag-kapitaleinkommen   

 

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-15075?hl=true 

SG München, Gerichtsbescheid v. 09.06.2021 – S 7 KR 136/21 Titel: Verlustvortrag mindert Krankenversicherungsbeitrag nicht Normenketten: SGB V § 240 Abs. 1, Abs. 4a SGB IV § 15 EStG § 10d Leitsätze: 1. Ein steuerrechtlicher Verlustvortrag findet bei der Festsetzung des Krankenversicherungsbeitrags freiwillig Versicherter keine Berücksichtigung. (Rn. 26 – 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Ausschluss des abschnittsübergreifenden Verlustausgleichs und das Abstellen allein auf die positiven Einkünfte des letzten Kalenderjahres aus selbständiger Erwerbstätigkeit verletzt kein Verfassungsrecht. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Freiwillig Krankenversicherte, Selbstzahler, Beitrag, Beitragsbemessung, Steuerbescheid, Verlustvortrag, abschnittsübergreifender Verlustausgleich, Sonderabschreibungen, Subventionscharakter Fundstelle: BeckRS 2021, 15075 

 

 

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ceekay74
· bearbeitet von ceekay74
vor 1 Stunde von pillendreher:

Nach ein wenig Eigenrecherche komme ich zu folgendem vorläufigen Ergebnis:

D.h. Fall 1 : 0€ bei Nutzung des internen Verlusttops der Bank, 10.000€ bei Ausstellung einer Verlustbescheinigung durch die Bank für das Finanzamt,  Fall 2 : 1.000 €

Aus den oben verlinkten Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler:

Zitat

(...) Als Werbungskosten ist bei Einnahmen aus Kapitalvermögen ein Betrag von 51 Euro pro Kalenderjahr zu berücksichtigen, sofern keine höheren tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Für Verlustverrechnungen bei Einnahmen aus Kapitalvermögen gilt § 20 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend. (...)

Einkommensteuergesetz (EStG) § 20 (6):

Zitat

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. (...)

 

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Gast231208
· bearbeitet von pillendreher
vor 1 Stunde von ceekay74:

Aus den oben verlinkten Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler:

Einkommensteuergesetz (EStG) § 20 (6):

 

Letzte Frage, dann bin ich still, weil ich halt nicht der Schlauste bin, wäre das nun die richtige Antwort auf meine Frage

vor 6 Stunden von pillendreher:

Danke für die Links - und dazu gleich zwei konkrete (theoretische) Fragen zur Beitragsmessung in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwillig versicherter Privatier:

1. Ein Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung hat 2023 Zinseinkünfte von 10.000€  bei einer Bank A und zugleich dort im Verlusttopf Sonstiges 30.000€ gebunkert

Hat er dann beitragsrelevante Einnahmen von 10.000€ oder Null?

2. Ein Freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung hat 2023 Zinseinkünfte von 1000€  bei einer Bank A und zugleich dort den Sparerpauschbetrag auf Kapitaleinkünfte von 1000€.

Hat er dann beitragsrelevante Einnahmen von 1000€ oder Null? 

 

vor 3 Stunden von pillendreher:

Nach ein wenig Eigenrecherche komme ich zu folgendem vorläufigen Ergebnis:

D.h. Fall 1 : 0€ bei Nutzung des internen Verlusttops der Bank, 10.000€  0€ bei Ausstellung einer Verlustbescheinigung durch die Bank für das Finanzamt,  Fall 2 : 1.000 €

 

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PKW
vor 11 Stunden von Frantek:

Wir müssen einmal im Jahr - nach Aufforderung - eine Selbsauskunft einsenden  und wenn noch kein neuer Steuerbescheid vorliegt, bleibt der Beitrag "vorläufig" gleich. Neue Steuerbescheide sollten danach zeitnah nachgereicht werden und dann wird auf dieser Basis der Beitrag neu berechnet.

Vielleicht noch die Info, dass die nachträgliche Neuberechnung nur dann erfolgt, wenn Einkünfte aus Selbstständigkeit und/oder Vermietung/Verpachtung vorliegen.

Hat jemand nur Kapitalerträge, dann werden die neuen Beiträge aufgrund der Kapitalerträge des letzen Jahres endgültig festgesetzt:
Die Kapitalerträge von 2022 würden von der KK zur endgültigen Beitragsfestsetzung ab Einreichungsdatum (meinetwegen April 2023) genutzt.
Die Kapitalerträge von 2023 würden von der KK zur endgültigen Beitragsfestsetzung ab Einreichungsdatum (meinetwegen April 2024) genutzt. 
Man hat dann ein Jahr Verzug in den Beiträgen.

Nachzulesen in den Einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung frw Mitglieder unter §5 (2) vierter Satz.
 

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chirlu
· bearbeitet von chirlu
vor 3 Stunden von pillendreher:

Fall 2 : 1.000 €

 

Es wären 949 Euro, denn die 51 Euro Werbungskostenpauschale lassen sich abziehen. Oder es lässt sich sogar mehr abziehen, für (nachgewiesene) Fahrten zu Hauptversammlungen, Bezug von teuren Börsenbriefen, Kursdaten-Terminal o.ä.

 

Früher, als Werbungskosten auch steuerlich berücksichtigt wurden, gab es ja sogar automatisch Teilnahmebescheinigungen für Hauptversammlungen. Ob man die auf Anfrage immer noch bekommt?

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966
vor 14 Stunden von Schlumich:

Naja, sehen wir es mal positiv: in den meisten Fällen ist das ja nur ein (selbstgewählter!) zeitlich befristeter Übergang, bis man in die KvDR gehen kann. Dann wird das Ganze wieder etwas einfacher. (...)

 

Das Unschöne an der derzeitigen Sitiuation ist halt, dass man jeden Euro Dividende/Zins/Kursgewin etc. erst versteuert und dann noch ca. 20% davon an die Krankenkasse zahlen darf.

Das fett Markierte ist mMn eine recht optimistische Sichtweise der Rahmenbedingungen. Ich denke, dass es noch innerhalb unserer statistischen Restlebensdauer Anpassungen geben wird, die Kapitaleinkünfte stärker berücksichtigen werden - sowohl in der Beitragsberechnung der GKV/GPV (siehe z.B. den unteren Link in #2230) als auch bei der Besteuerung (siehe #2277).

 

Wie soll das System sonst finanziert werden? Kapitaleinkommen nehmen heute eine viel größere Rolle ein als noch vor ein paar Jahrzehnten. Entsprechend wird das Abgabensystem weiterentwickelt werden.

 

Das sollte mMn jeder, der seine FU durchkalkuliert, berücksichtigen. Möglicherweise wird irgendwann der Übergangszustand aus dem 2. Absatz der Dauerzustand sein.

 

vor 14 Stunden von Schlumich:

Und auch unschön, wie weiter oben schon geschrieben wurde, es bei höheren Kapitalerträgen nachträglich zu höheren Beiträgen und Nachzahlungen kommen kann.

Das gilt - wie schon mehrfach angemerkt wurde - nur, wenn es Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung gibt.

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