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MonacoFranzl

Reform der Besteuerung von Investmentfonds

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Ramstein
vor 26 Minuten schrieb Smartinvestor:

Danke. Info ist mir neu. Und wo liegt dieser neue Basiszinssatz aktuell für 2017 bzw. Link darauf?

 

Da das Gesetz erst ab1.1.2018 gilt und der Zins immer pro Jahr festgesetzt wird, gibst es für 2017 noch keinen Wert.

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Smartinvestor
· bearbeitet von Smartinvestor
vor 7 Stunden schrieb Ramstein:

 

Da das Gesetz erst ab1.1.2018 gilt und der Zins immer pro Jahr festgesetzt wird, gibst es für 2017 noch keinen Wert.

Es ist dann aber schon etwas merkwürdig, dass dieser Basiszinssatz bereits für 2016 mit 1,1 % angegeben wurde, obwohl die Gültigkeit des Gesetzes erst ab 2018 auch letztes Jahr schon feststand. Was macht das für einen Sinn, erst eine irrelevante Größe anzugeben und im Folgejahr dann wieder nicht?

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Ramstein
vor 6 Minuten schrieb Smartinvestor:

Es ist dann aber schon etwas merkwürdig, dass dieser Basiszinssatz bereits für 2016 mit 1,1 % angegeben wurde, obwohl die Gültigkeit des Gesetzes erst ab 2018 auch letztes Jahr schon feststand. Was macht das für einen Sinn, erst eine irrelevante Größe anzugeben und im Folgejahr dann wieder nicht?

 

Wo wurde er bereits nach der o.g. Änderung mit 1,1 % angegeben?

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Smartinvestor
vor 3 Stunden schrieb Ramstein:

 

Wo wurde er bereits nach der o.g. Änderung mit 1,1 % angegeben?

Das war noch vor der Änderung Anfang 2016. Aber das tut doch nichts zur Sache. Warum wird der jetzt etwas anders definierte noch irrelevante Basiszinssatz nicht auch A. des  Steuerjahres angegeben genau wie der vorherige ebenfalls irrelevante Basiszinssatz?

 

Da steckt doch irgendwas dahinter, zumindest Intransparenz, die die Steuerzahler bei der Vorbereitung Ihrer Anlagen auf die neue Gesetzgebung massiv behindert. Aber das ist mitlerweile eh alles zur größten Lachnummer dieser Republik verkommen, gestaltet und beschlossen von Politikern, die öffentlich ihre Inkompetenz dazu bekunden. Das wird denen noch mal gewaltig nach hinten losgehen.

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magicw

Ich kann aber auch nirgends rauslesen, dass der Finanzminister den Satz jedes Jahr neu festlegen muß. Es gilt also der zuletzt veröffentlichte von 2016. 

 

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beamter97
· bearbeitet von beamter97
vor 4 Stunden schrieb Smartinvestor:

Was macht das für einen Sinn, erst eine irrelevante Größe anzugeben und im Folgejahr dann wieder nicht?

Frag das Deinen Bundestagsabgeordeten, der die Gesetze gemacht hat.

 

Der Basiszins nach §203 BewG wurde für die Erbschaftssteuer benötigt. Eine Zweitverwendung war dann die Vorabpauschale im InvStRefG.

Bei der Neufassung der Erbschaftssteuer wurde der Basiszins nicht mehr gebraucht und - keep it simple - die Bestimmung dazu rückwirkend zum 1.7.2016 aus dem Gesetz entfernt.

An die ab 1.1.2018 geplante Zweitverwendung dachten die Politiker/innen wohl nicht mehr. Das Fehlen fiel auf und der alte §203 Abs.2 BewG wurde inhaltlich gleich nahezu wörtlich als §18 Abs.4 ins InvStRefG eingefügt. Da das Gesetz aber erst zum 1.1.18 in Kraft tritt, gibt es

zum 1.1.2016 einen Basiszins nach BewG in Höhe von 1,1%

zum 1.1.2017 keinen Basiszins

zum 1.1.2018 einen Basiszins nach InvStRefG in Höhe von ???%

 

Da die Berechnung des Basiszinses aber keine Hexerei ist, und die Bundesbank die nötigen Daten dafür in ihren Statistiken bereitstellt,

haben schlaue Leute - die die Gesetzesänderung wohl nicht mitbekommen haben - einen Basiszins zum 1.1.2017 berechnet und veröffentlicht:

http://www.stbverband.de/?id=1007&name=Basiszinssatz

 

 

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IRRer-Zins

Und was ändert diese Gesetzestextanpassung?

Meiner Meinung nach nichts.

Das BewG ist am 01.07.2016 abgeändert worden.

Die alte Fassung wird deshalb wortwörtlich in das InvStRefG eingearbeitet, da ansonsten der Verweis auf das BewG keinen Sinn ergeben würde.

Daher gilt wohl nach wie vor für den Basiszinssatz dies.

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Smartinvestor
vor 6 Stunden schrieb IRRer-Zins:

Und was ändert diese Gesetzestextanpassung?

Meiner Meinung nach nichts.

Das BewG ist am 01.07.2016 abgeändert worden.

Die alte Fassung wird deshalb wortwörtlich in das InvStRefG eingearbeitet, da ansonsten der Verweis auf das BewG keinen Sinn ergeben würde.

Daher gilt wohl nach wie vor für den Basiszinssatz dies.

Danke, das hilft sehr weiter. :)

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utopie84

Also 0,59% für 2017. Kommt bestimmt irgendwann dieses noch im Bundessteuerblatt....

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beamter97
· bearbeitet von beamter97

Nein, kommt sicher nicht, da, wie oben dargelegt, die gesetzliche Grundlage für eine Veröffentlichung fehlt.

 

Und da ist mein Vertrauen in die Grundlagen der Arbeitsweise deutscher Beamter unerschütterlich:

1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert mein Tun?

2. Bin ich dafür zuständig, oder muß das ein anderer machen?

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utopie84
· bearbeitet von utopie84

Haste recht, für 2017 nicht.

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cpandrea

Nach der Steuerreform 2018

Deutsche und ausländische Investmentfonds werden mit einer deutschen Steuer belastet:

• Deutsche Dividenden – ohne Abzug von Werbungskosten – i.H.v. 15% (incl. Solidaritätszuschlag) • Deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien – nach Abzug von Werbungskosten – i.H.v. 15% (zuzgl. Solidaritätszuschlag)

 

Ich habe auch einige Fond in einem ausländischen Depot verwahrt. Was mir nicht klar ist, ob wirklich alle Fonds mit diesem 15% deutschen Steuer belastet werden oder nur die Fonds, die in Deutschland steuergeignet sein wollen. Das würde bedeuten, dass die Fonds eine neue  SICAV Spalte zum 1.1.2018 für den deutschen Markt mit eigenen ISIN aufmachen sollte. In so einem Fall wurden die alte Fonds, die im Ausland verwahrt werden, mit den alten ISIN bleiben.

 

Ist die Freistellung von 100.000 nur für die Fondsanteile?

Bleiben die Kursgewinne auf alte Aktien weiter 100% steuerfrei?

 

Vielen dank

 

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west263
vor 7 Minuten schrieb cpandrea:

Bleiben die Kursgewinne auf alte Aktien weiter 100% steuerfrei?

Diese Frage lässt sich ganz einfach beantworten, wenn Du den Titel des Thread nochmal ganz und in aller Ruhe liest. ;)

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troi65
Am 24.3.2017 um 14:02 schrieb vormtor:

Recht anschaulich und mit Beispielrechnungen versehen wird die Reform des Investmentsteuergesetzes und deren Folgen für ETF-Investoren hier erklärt:

 

https://www.justetf.com/de/news/etf/etf-und-steuern-das-neue-investmentsteuergesetz-ab-2018.html

Ziemlich gut - und knackig -  erklärt dort.

Nicht zu verachten auch die FAQ am Schluss.

Thanx :thumbsup:

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magicw

JustETF bezieht auch klar Stellung zu Swappern:  

 

Zitat

Gibt es weiterhin Unterschiede zwischen den Replikationsmethoden?

Sehr erfreulich ist, dass es aus Perspektive von ETF-Anlegern keine steuerlichen Unterschiede mehr zwischen physisch replizierenden und synthetischen - also Swap-basierten ETFs - geben wird.

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Baokour
Am 25.3.2017 um 18:58 schrieb magicw:

JustETF bezieht auch klar Stellung zu Swappern:  

 

Ja Sie beziehen hier Stellung jedoch sind Sie in diesem Punkt voreilig. Ich würde hier noch das kommende BMF Schreiben abwarten. 

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B3n
vor 13 Stunden schrieb Baokour:

Ja Sie beziehen hier Stellung jedoch sind Sie in diesem Punkt voreilig. Ich würde hier noch das kommende BMF Schreiben abwarten. 

Richtig. Der aktuelle Entwurf des BMF Schreibens sieht vor, das Swap basierte Fonds nicht in die Voraussetzungen nach §2 Abs. 6 und 7 fallen.

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odensee
vor 12 Stunden schrieb B3n:

Richtig. Der aktuelle Entwurf des BMF Schreibens sieht vor, das Swap basierte Fonds nicht in die Voraussetzungen nach §2 Abs. 6 und 7 fallen.

Hast du, hat jemand sonst einen Link dazu?

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Naim

Hieße das, dass die Swapper dann steuerlich schlechter gestellt wären? Das wäre der Tod von comstage. Es sei denn, die überlegen sich was!

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Kapuzenpullimann
Am 1.4.2017 um 11:18 schrieb Naim:

Hieße das, dass die Swapper dann steuerlich schlechter gestellt wären? Das wäre der Tod von comstage. Es sei denn, die überlegen sich was!

Ich würde da ganz entspannt bleiben. In der Diskussion in den Kommentaren des Finanztip-Artikels (http://www.finanztip.de/blog/etf-investmentsteuergesetz/) führt die Redakteurin Sara Zinnecker an:

 

"Ob die Teilfreistellung bei synthetischen Fonds gilt, ist noch nicht abschließend geklärt. Hier diskutieren ETF-Anbieter und Finanzministerium noch. Sie können aber davon ausgehen, dass die Anbieter alles daran setzen, dass synthetische künftig gleichwertig zu physischen ETFs (also inkl. Teilfreistellung) behandelt werden und synthetische Fonds keine Nachteile aus der Steuerreform ziehen."

 

und

 

"Anbieter synthetischer ETFs haben uns kommuniziert, dass sie die Teilfreistellung erst einmal anwenden werden. Begründung: Auch einem synthetischen Aktien-ETF liegt in der Regel ein aktienbasiertes Trägerportfolio zugrunde. Die Finanzverwaltung müsste dann von sich aus vorgehen, sofern sie etwas dagegen haben sollte.

Fazit: Um wirklich zu sehen, was passiert, müssen wir abwarten, bis das Gesetz tatsächlich in Kraft tritt. Du kannst aber davon ausgehen, dass Anbieter synthetischer ETFs Plan B und C in petto haben. Sollten diese Fonds künftig in irgendeiner Art und Weise steuerlich benachteiligt sein, ist es denkbar, dass sie die Fonds ohne Nachteile für Sparer auf zB physisch-replizierende umstellen oder am Trägerportfolio drehen oder oder oder …

Ich würde (basierend auf einigen Gesprächen mit Anbietern) sagen: Erstmal keine Panik."

 

Klar, kein Schreiben des BMF, aber eine Aussage einer Journalistin, die viel Kontakt zu den ETF-Anbietern hat.

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B3n
Am ‎31‎.‎03‎.‎2017 um 21:10 schrieb odensee:

Hast du, hat jemand sonst einen Link dazu?

 

Das Anwendungsschreiben ist ein Entwurf für das Konsultationsverfahren mit den Verbänden und noch nicht öffentlich. Das Verfahren ist bis Anfang Mai angesetzt, danach sollte eine öffentliche Fassung erscheinen.

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odensee
Gerade eben schrieb B3n:

 

Das Anwendungsschreiben ist ein Entwurf für das Konsultationsverfahren mit den Verbänden und noch nicht öffentlich. Das Verfahren ist bis Anfang Mai angesetzt, danach sollte eine öffentliche Fassung erscheinen.

Ok, leuchtet ein. Danke. Von comstage habe ich eine "wahrscheinlich wird teilfreigestellt aber genaues wissen wir auch nicht"-Antwort bekommen. Schon merkwürdig, wie lange es vom Gesetzesbeschluß bis zu klaren Regeln dauert.

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Gertjes

Hallo zusammen, was passiert dann eigentlich mit dem Verlustverrechnungstopf? Bleibt der erhalten?

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odensee
vor 5 Minuten schrieb Gertjes:

Hallo zusammen, was passiert dann eigentlich mit dem Verlustverrechnungstopf? Bleibt der erhalten?

Der ist von diesen Änderungen ebenso wenig betroffen wie Freistellungsauftrag oder NV-Bescheinigung.

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