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MonacoFranzl

Reform der Besteuerung von Investmentfonds

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Baokour
· bearbeitet von Baokour
Am 3.4.2017 um 12:54 schrieb B3n:

 

Das Anwendungsschreiben ist ein Entwurf für das Konsultationsverfahren mit den Verbänden und noch nicht öffentlich. Das Verfahren ist bis Anfang Mai angesetzt, danach sollte eine öffentliche Fassung erscheinen.

Deloitte fasst den Entwurf zusammen: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/unternehmensteuer/reform-der-investmentbesteuerung-bmf-veroeffentlicht-ersten-entwurf-des-anwendungsschreibens.html

 

Zitat

Qualifikation als Aktien- oder Mischfonds

 Aus steuersystematischer Sicht zutreffend weist das Anwendungsschreiben darauf hin, dass die (auch) synthetische Abbildung der Wertentwicklung von Kapitalbeteiligungen mittels Finanzderivaten ungeeignet ist, um die Eigenschaft als Aktien- oder Mischfonds herbeizuführen. Da die daraus resultierenden Erträge zu keiner steuerlichen Vorbelastung auf der Ebene des Investmentfonds führen, wäre eine Teilfreistellung beim Anleger unangemessen. Unschädlich ist es demgegenüber, wenn der Investmentfonds das Wertveränderungsrisiko aus den gehaltenen Kapitalbeteiligungen absichert.

Entspricht auch dem Gesetzestext.

 

Bis zum 31.12.2017 besteht aber kein Handlungsbedarf.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux
vor 46 Minuten schrieb Baokour:

Qualifikation als Aktien- oder Mischfonds

 Aus steuersystematischer Sicht zutreffend weist das Anwendungsschreiben darauf hin, dass die (auch) synthetische Abbildung der Wertentwicklung von Kapitalbeteiligungen mittels Finanzderivaten ungeeignet ist, um die Eigenschaft als Aktien- oder Mischfonds herbeizuführen. Da die daraus resultierenden Erträge zu keiner steuerlichen Vorbelastung auf der Ebene des Investmentfonds führen, wäre eine Teilfreistellung beim Anleger unangemessen. Unschädlich ist es demgegenüber, wenn der Investmentfonds das Wertveränderungsrisiko aus den gehaltenen Kapitalbeteiligungen absichert.

 

Eine typische Orakel-Aussage. :D Natürlich würde dem jeder zustimmen. Trotzdem sagt das wieder nicht klar aus, ob ein Swap-ETF, der in seinem Basisportfolio die Kapitalbeteiligungsquoten erfüllt (und das von mir aus auch in den Anlagebedingungen garantiert), eine Teilfreistellung erhält oder nicht.

 

Der Satz sagt nur, dass ein SWAP alleine nicht dafür ausreicht.

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odensee
vor 3 Minuten schrieb sparfux:

 

Eine typische Orakel-Aussage. :D Natürlich würde dem jeder zustimmen. Trotzdem sagt das wieder nicht klar aus, ob ein Swap-ETF, der in seinem Basisportfolio, die Kapitalbeteiligungsquoten erfüllt (und das von mir aus auch in den Anlagebedingungen garantiert), eine Teilfreistellung erhält oder nicht.

comstage hat mir vor wenigen Tagen mitgeteilt, dass man noch nichts genaues weiß. (Als Bestätigung deines Beitrags)

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B3n
vor 8 Stunden schrieb sparfux:

 

Eine typische Orakel-Aussage. :D Natürlich würde dem jeder zustimmen. Trotzdem sagt das wieder nicht klar aus, ob ein Swap-ETF, der in seinem Basisportfolio die Kapitalbeteiligungsquoten erfüllt (und das von mir aus auch in den Anlagebedingungen garantiert), eine Teilfreistellung erhält oder nicht.

 

Der Satz sagt nur, dass ein SWAP alleine nicht dafür ausreicht.

 

Nicht wirklich. Das ist einfach BMF Sprache. Diese muss halt alle gewollten Konstruktionen ausschließen ohne andere (sinnvolle) zu behindern.

 

Das Schreiben sagt aus: "....dass die (auch) synthetische Abbildung der Wertentwicklung von Kapitalbeteiligungen mittels Finanzderivaten ungeeignet ist, um die Eigenschaft als Aktien- oder Mischfonds herbeizuführen."

 

Wenn man sich jetzt einen "typischen" Index-Swapper anschaut, enthält er (eventuell) ein Aktienbasket. Dies würde die Kapitalbeteiligungsquote erfüllen.

Aber seine Anlagebedingungen sagen vereinfacht. Was die Aktien im Basket machen kann dir Anleger egal sein. Die Performance tausche ich gegen die Performance von Index X.

Der Index bildet die Wertentwicklung von X Kapitalbeteiligungen im Verhätnis Y ab.

Der Fonds bildet als über ein Finanzderivat ( Swap) die Wertentwicklung dieser Kapitalbeteiligungen in dem Verhältnis ab.  Entsprechend fällt er unter diese Aussage des BMF, das damit regelt das de Fonds nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 und 7 InvStG erfüllt.

 

 

 

 

 

 

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sparfux
vor 1 Stunde schrieb B3n:

Wenn man sich jetzt einen "typischen" Index-Swapper anschaut, enthält er (eventuell) ein Aktienbasket. Dies würde die Kapitalbeteiligungsquote erfüllen.

Aber seine Anlagebedingungen sagen vereinfacht. Was die Aktien im Basket machen kann dir Anleger egal sein. Die Performance tausche ich gegen die Performance von Index X.

Der Index bildet die Wertentwicklung von X Kapitalbeteiligungen im Verhätnis Y ab.

Der Fonds bildet als über ein Finanzderivat ( Swap) die Wertentwicklung dieser Kapitalbeteiligungen in dem Verhältnis ab.  Entsprechend fällt er unter diese Aussage des BMF, das damit regelt das de Fonds nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 6 und 7 InvStG erfüllt.

 

Wenn man das so interpretiert, stimmt aber dieser Satz nicht:

 

Zitat

Da die daraus resultierenden Erträge zu keiner steuerlichen Vorbelastung auf der Ebene des Investmentfonds führen, ...

 

Erträge im Basisportfolio (aus Aktien) führen sehr wohl zu einer steuerlichen Vorbelastung. Die anfallenden Dividenden werden ganz normal versteuert.

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B3n
vor 1 Stunde schrieb sparfux:

 

Wenn man das so interpretiert, stimmt aber dieser Satz nicht:

 

 

Erträge im Basisportfolio (aus Aktien) führen sehr wohl zu einer steuerlichen Vorbelastung. Die anfallenden Dividenden werden ganz normal versteuert.

 

Ich verstehe deinen Gedankengang, aber fallen denn Dividenden überhaupt an?  ;)

Diese erhaltenen Dividenden würden auch Heute bereits im Rahmen der Thesaurierung steuerpflichtig sein.

 

Wenn man sich jetzt aber einen Swapper anschaut. z.B. comstage Dax WKN ETF001 werden die steuerpflichtigen Erträge bei der Thesaurierung mit 0 gemeldet.

Im Jahresbericht auf Seite 49 ist die Aufwands- und Ertragsrechnung dieses Teilfonds. Hier sind die Erträge wie Dividenden aufgeführt. Allerdings ist bei diesem Teilfonds kein Eintrag unter Erträge. Trotz Aktienbasket erwirtschaftet der Fonds also jetzt schon keine Dividenden.

 

Einen Hinweis warum das so ist liefert uns dann z.B. die Seite 380 im Jahresbericht.

Wenn man sich insgesamt man anschauen möchte was da beim Teilfonds gemacht wird, kann man sich auch kostenlos eine Aufstellung der Änderung des Wertpapierbestandes schicken lassen. Einfach eine Anforderung nach 6.3 des Jahresberichtes bei der Gesellschaft stellen.

 

 

 

 

 

 

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sparfux
· bearbeitet von sparfux
vor 3 Stunden schrieb B3n:

Ich verstehe deinen Gedankengang, aber fallen denn Dividenden überhaupt an?  ;)

 

Wofür ist denn eigentlich die Teilfreistellung? Mein Verständnis war, es gibt sie, weil ausgeschüttete Dividenden schon bei der Ausschüttung an der Quelle besteuert werden bzw. weil Aktiengesellschaften schon Körperschaftssteuer auf die Dividenden abführen.

 

Du hast zwar Recht, dass bei den meisten Swap-ETF keine Erträge anfallen. Die Dividenden fließen dem Fondsvermögen zwar zu, werden aber anscheinend im Fonds aber mit irgendwelchen Kosten (Swap-Kosten?) verrechnet, so dass auf Fondsebene am Ende keine Erträge mehr übrig bleiben.

 

Wenn die Teilfreistellung zum Ausgleich der Quellenbesteuerung/Körperschaftssteuern ist, solle es doch irrelevant sein, ob da beim Fonds Erträge anfallen oder nicht. Für die vom Fonds vereinnahmten Dividenden sind die Steuern ja auf jeden Fall angefallen auch wenn der Fonds selber keine Erträge ausweist.

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ElGro

Ich bin der Meinung, dass genau aus diesem Grund in die Kursentwicklung der Swapper die Netto- und nicht die Bruttodividende eingeht.

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otto03
vor 38 Minuten schrieb ElGro:

Ich bin der Meinung, dass genau aus diesem Grund in die Kursentwicklung der Swapper die Netto- und nicht die Bruttodividende eingeht.

 

 

Und in die Wertentwicklung der Nichtswapper?

 

Kein Aktien-ETF bildet im Ergebnis einen MSCI Index oder Stoxx Index oder was auch immer als Gros oder Bruttoindex ab.

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sparfux

Swapper (bezogen auf das Basisportfolio) und Nicht-Swapper: Beide bekommen immer nur die Nettodividenden. Das ist ja genau mein Punkt.

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utopie84
vor 18 Stunden schrieb Baokour:
Zitat

Qualifikation als Aktien- oder Mischfonds

 Aus steuersystematischer Sicht zutreffend weist das Anwendungsschreiben darauf hin, dass die (auch) synthetische Abbildung der Wertentwicklung von Kapitalbeteiligungen mittels Finanzderivaten ungeeignet ist, um die Eigenschaft als Aktien- oder Mischfonds herbeizuführen. Da die daraus resultierenden Erträge zu keiner steuerlichen Vorbelastung auf der Ebene des Investmentfonds führen, wäre eine Teilfreistellung beim Anleger unangemessen. Unschädlich ist es demgegenüber, wenn der Investmentfonds das Wertveränderungsrisiko aus den gehaltenen Kapitalbeteiligungen absichert.

Entspricht auch dem Gesetzestext.

 

Hilf mir mal weiter wo das im Gesetz steht. Ich lese nur, dass "...fortlaufend mindestens 51 Prozent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen" stecken muss. Dort steht nicht, wie sich der Korb zusammensetzen muss, oder dass der Fonds die Dividenden tatsächlich beziehen muss.

Ich lese darum die Aussage von Deloitte eher wie "Aus steuersystematischer Sicht zutreffend (aber vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt)".

 

 

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sparfux
vor 11 Minuten schrieb utopie84:

"Aus steuersystematischer Sicht zutreffend ...".

 

... und ich verstehe noch nicht mal den Teil. Jeder Fonds, der Aktien hält, erhält die Nettodividenden. Welche Rolle spielt es denn, ob da dann noch Derivate im Spiel sind oder nicht? Und wo zieht man die Grenze? Währungsrisiken "Wegswappen" ist also OK aber die gesamte Performance nicht. Was wäre denn, wenn 50% der Performance "weggeswappt" werden würden?

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B3n
vor 2 Stunden schrieb sparfux:

 

Wofür ist denn eigentlich die Teilfreistellung? Mein Verständnis war, es gibt sie, weil ausgeschüttete Dividenden schon bei der Ausschüttung an der Quelle besteuert werden bzw. weil Aktiengesellschaften schon Körperschaftssteuer auf die Dividenden abführen.

 

Du hast zwar Recht, dass bei den meisten Swap-ETF keine Erträge anfallen. Die Dividenden fließen dem Fondsvermögen zwar zu, werden aber anscheinend im Fonds aber mit irgendwelchen Kosten (Swap-Kosten?) verrechnet, so dass auf Fondsebene am Ende keine Erträge mehr übrig bleiben.

 

Wenn die Teilfreistellung zum Ausgleich der Quellenbesteuerung/Körperschaftssteuern ist, solle es doch irrelevant sein, ob da beim Fonds Erträge anfallen oder nicht. Für die vom Fonds vereinnahmten Dividenden sind die Steuern ja auf jeden Fall angefallen auch wenn der Fonds selber keine Erträge ausweist.

 

Die Teilfreistellung dient dem Ausgleich der neu eingeführten Körperschaftssteuerpflicht der inländischen Fonds ( ausländische waren schon) und der wegfallenden Anrechnung der Quellensteuer. Das die Dividende aus einem "versteuerten" Gewinn von der AG ausgezahlt wird, hat nichts mit der Teilfreistellung zu tun.

 

Das ist der Knackpunkt. Die Dividenden fließen dem Fonds gerade nicht zu. Der Fonds kann sein Aktienbasket z.B. über den Zeitraum der Dividendenzahlung verleihen. Die Dividende landet beim Entleiher. Dafür gibt es dann eine Kompensationszahlung durch den Entleiher. Jetzt kommt aber noch hinzu das ein Leihgeschäft auch eine Leihgebühr beinhaltet. Diese wäre ebenfalls ein ordentlicher Ertrag und steuerpflichtig bei der Thesaurierung. Daher fliießt die Leihgebühr vollständig in die ausschüttende Variante der Umbrella Konstruktion des Fonds. 

 

 

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966

Ich empfinde die Diskussion in diesem Thread zunehmend als Kindergarten. Besteht die Möglichkeit, z.B. die harten Fakten zum InvStRefG in einen eigenen Thread auszulagern und diesen ausschließlich für diese zu reservieren? Also z.B. für die Infos zum Anwendungsschreiben oder der Deloitte-Zusammenfassung?

 

--------

 

Der BVI hat eine Broschüre zum InvStRefG veröffentlicht, die auch einige der in diesem Thread angesprochenen technischen Fragen beantwortet: https://www.bvi.de/regulierung/investmentsteuern/investmentsteuerreform/

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Ramstein
· bearbeitet von Ramstein
vor 23 Minuten schrieb Fondsanleger1966:

Ich empfinde die Diskussion in diesem Thread zunehmend als Kindergarten. Besteht die Möglichkeit, z.B. die harten Fakten zum InvStRefG in einen eigenen Thread auszulagern und diesen ausschließlich für diese zu reservieren? Also z.B. für die Infos zum Anwendungsschreiben oder der Deloitte-Zusammenfassung?

 

Ich bemühe mich, in ETF-Depot aufbauen die wichtigsten Fakten darzustellen.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux
vor 50 Minuten schrieb Fondsanleger1966:

Ich empfinde die Diskussion in diesem Thread zunehmend als Kindergarten.

 

Dann lies den Thread halt nicht, wenn das unter Deinem Niveau ist!

 

vor 53 Minuten schrieb B3n:

Der Fonds kann sein Aktienbasket z.B. über den Zeitraum der Dividendenzahlung verleihen.

 

Das ist aber auch kein dediziertes Merkmal der Swap Fonds. Das kann jeder Fonds machen und soweit ich weiß machen das auch andere Nicht-Swap-Fonds (bzw. haben es gemacht).

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MonacoFranzl
· bearbeitet von MonacoFranzl

.

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sparfux
vor einer Stunde schrieb MonacoFranzl:

Die Aktien des Trägerportfolios werden ausgetauscht, bevor Dividenden anfallen. Deshalb fallen keine Dividenden an.

 

da Du jetzt schon der 2. bist, der das schreibt: Hast Du dazu einen Link, ein Dokument oder irgendwas "offizielles", wo man das nachlesen kann. Natürlich gibt es die Möglichkeit, Aktien kurz vor einem Dividendentermin zu verleihen. Aber nochmal: das kann jeder Fonds machen. Das ist nicht was, was spezifisch für SWAP-ETFs ist.

 

Um da zurück zum Thema Teilfreistellung zu kommen: Da könnte es ja dann damit enden, dass replizierende ETFs (mit Teilfreistellung) einfach Aktien vor dem Dividendentermin verleihen und danach zuück holen. Es würde dann eine Teilfreistellung geben, obwohl überhaupt keine Erträge (und darauf abgeführte Quellensteuern) im Fonds angefallen sind.

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moonraker
vor 3 Stunden schrieb sparfux:

Um da zurück zum Thema Teilfreistellung zu kommen: Da könnte es ja dann damit enden, dass replizierende ETFs (mit Teilfreistellung) einfach Aktien vor dem Dividendentermin verleihen und danach zuück holen. Es würde dann eine Teilfreistellung geben, obwohl überhaupt keine Erträge (und darauf abgeführte Quellensteuern) im Fonds angefallen sind.

Dann verzichten sie aber wohl auch auf die Dividenden? Oder sie bekommen die Dividenden vom Ausleiher, der in der Zeit die Dividende erhalten hat, minus einer "Gebühr".

Somit fehlt etwas Performance zum Index, die mit der Teilfreistellung teilweise wieder zurückgeholt werden könnte.

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sparfux
· bearbeitet von sparfux
vor 1 Stunde schrieb moonraker:

Dann verzichten sie aber wohl auch auf die Dividenden? Oder sie bekommen die Dividenden vom Ausleiher, der in der Zeit die Dividende erhalten hat, minus einer "Gebühr".

Somit fehlt etwas Performance zum Index, die mit der Teilfreistellung teilweise wieder zurückgeholt werden könnte.

 

Ich hatte 2008 mal länger über so Sachen recherchiert - damals bei der Einführung der AgSt. Ich hatte dazu auch mal einen Link in meiner Signatur. Aber die Direkt-Links sind ja leider mit der Forumsumstellung kaputt gegangen. Damals gab es Publikationen, die genau das bei replizierenden ETFs beschrieben haben. Man leiht die Aktie an einen "Local" (also beispielsweise an eine große Bank mit vielen Landesgesellschaften). Die vereinnahmt die Dividende lokal (ohne Quellensteuer). Danach wird die Aktie wieder zurück gegeben. Als "Leihgebühr" wird die Dividende minus eine Gebühr gezahlt. Das ist wohl das, was sich Cum-Cum-Geschäft nennt.

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966
vor 2 Stunden schrieb sparfux:

Das ist wohl das, was sich Cum-Cum-Geschäft nennt.

Und der geneigte Zeitungsleser weiß, dass es in diesem Zusammenhang inzwischen zahlreiche Strafverfahren gegen Banken gibt. Deshalb enthält das InvStRefG - wie ich schon an anderer Stelle in diesem Thread schrieb - neue Vorschriften, um diesem Steuerbetrug ein Ende zu setzen.

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Arquin85
· bearbeitet von Arquin85

Hallo zusammen,

 

die meisten Punkte der InvStRefG sind mir (und sicherlich den regelmäßigen Mitlesern dieses Threads) relativ klar. (Swap Problematik mit unterschiedlichen Trägerportfolios mal außen vor gelassen)

Ein Punkt, bei dem ich noch leicht verunsichert bin, stellen die Reit-ETF dar. Bspw. iShares Developed Markets Property Yield IE00B1FZS350

 

 "Aktienfonds sind Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51% ihres Vermögens in Kapitalbeteiligungen investieren. Der Begriff der „Kapitalbeteiligung“ geht dabei über den Begriff der „Aktie“ hinaus und erfasst z.B. auch Anteile an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft, die in ihrem Sitzstaat einer Mindestbesteuerung unterliegt. Die Höhe der Teilfreistellung beträgt bei Privatanlegern 30%, bei betrieblichen Anlegern EStG 60% und bei betrieblichen Anlegern KStG 80%."

 

"Immobilienfonds sind Investmentfonds, die nach ihren Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51% ihres Vermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften investieren. Die Teilfreistellung beträgt 60% der Erträge. Die Quote erhöht sich auf 80%, wenn gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51% des Wertes in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften investiert wird." (Hervorhebung durch mich)

 

Werden diese als Aktienfonds oder als Immobilienfonds mit entsprechender Freistellung behandelt? Vielen Dank für eure Mithilfe!

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roller123

Ich habe die Frage, was sich konkret für mich durch das Investmentsteuerreform-Gesetz ändert. Passt diese Frage hier rein, oder ist hier nur die Theorie das Thema?

 

Momentan bespare ich einem Sparplan seit Nov. 2016 3 Stück ausschüttende ETFs von iShares:

WKN A0HGV0 -> iShares MSCI World

WKN A0HGWC -> iShares MSCI Emerging Markets

WKN 263530 -> iShares Stoxx Europe 600

 

zum o.g. Thema habe ich bisher den Artikel auf finanztip.de gelesen

http://www.finanztip.de/indexfonds-etf/investmentsteuerreformgesetz/

 

Bisher wurden die Dividenden zu 100 % in den Freibetrag aufgenommen, da momentan alle Dividenden und Zinszahlungen kleiner als der Sparer-Pauschbetrag sind.

 

Für die Zukunft gehe ich davon aus, dass die Divenden größer ausfallen, als die Vorabpauschale. Dies bedeutet, in Zukunft wird der Sparer-Pauschbetrag bloß noch mit 70 % der Dvidendenzahlungen belastet, richtig?

Wäre es sinnvoll die bestehenden ETFs zum Jahresende zu verkaufen und in 2018 neu zu kaufen, um eine einfache steuerliche Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten?

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aaron721
Am 7.4.2017 um 20:11 schrieb sparfux:

 

Ich hatte 2008 mal länger über so Sachen recherchiert - damals bei der Einführung der AgSt. Ich hatte dazu auch mal einen Link in meiner Signatur. Aber die Direkt-Links sind ja leider mit der Forumsumstellung kaputt gegangen. Damals gab es Publikationen, die genau das bei replizierenden ETFs beschrieben haben. Man leiht die Aktie an einen "Local" (also beispielsweise an eine große Bank mit vielen Landesgesellschaften). Die vereinnahmt die Dividende lokal (ohne Quellensteuer). Danach wird die Aktie wieder zurück gegeben. Als "Leihgebühr" wird die Dividende minus eine Gebühr gezahlt. Das ist wohl das, was sich Cum-Cum-Geschäft nennt.

db-x macht dies bei ihrem DAX-ETF zumindest nicht mehr. Ich vermute bei anderen ETFs werden Sie es auch nicht mehr machen.

 

Hier ein Auszug einer Mail eines Mitarbeiters von Deutsche Asset Management

 

Zitat

 

Bis einschließlich 2015 konnte Wertpapierleihe betrieben werden, d.h. ein Großteil der Wertpapiere wurden für eine Gebühr zum Dividendenstichtag verliehen, sodass keine zu versteuernden Einkünfte auf Fondsebene angefallen sind. Aufgrund von gesetzlichen Veränderungen in Deutschland, können diese Leihgeschäfte seit dem Jahr 2016 nicht mehr in dieser Weise betrieben werden. Somit fiel die Quellensteuer aufgrund der vermehrten Dividendenzahlungen deutlich höher aus.

 

Zu Ihrer zweiten Frage:

Grundsätzlich sind unsere ETFs für Zwecke der (Quellen-)Besteuerung vollumfänglich der Besteuerung ihres Domizils, also Luxemburg oder Irland, unterworfen.

Dies bedeutet, dass diese auch von allen Quellensteuerreduktionen im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Quellenstaat und ihrem Domizil profitieren können, sofern die jeweiligen Aktien- und Rententitel direkt im Fondsportfolio gehalten werden. Leider ist es als Privatanleger praktisch nicht möglich weitere Quellensteuererstattungen geltend zu machen.

 

 

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Fondsanleger1966
· bearbeitet von Fondsanleger1966
vor 10 Minuten schrieb aaron721:

Hier ein Auszug einer Mail eines Mitarbeiters von Deutsche Asset Management:

"Bis einschließlich 2015 konnte Wertpapierleihe betrieben werden, d.h. ein Großteil der Wertpapiere wurden für eine Gebühr zum Dividendenstichtag verliehen, sodass keine zu versteuernden Einkünfte auf Fondsebene angefallen sind. Aufgrund von gesetzlichen Veränderungen in Deutschland, können diese Leihgeschäfte seit dem Jahr 2016 nicht mehr in dieser Weise betrieben werden. Somit fiel die Quellensteuer aufgrund der vermehrten Dividendenzahlungen deutlich höher aus."

Damit spricht er die in diesem Thread bereits mehrfach erwähnte Einschränkung der Cum-Cum-Geschäfte durch das InvStRefG, die seit Anfang 2016 gilt (also früher als die meisten anderen Bestimmungen des InvStRefG).

 

vor 4 Stunden schrieb roller123:

Für die Zukunft gehe ich davon aus, dass die Divenden größer ausfallen, als die Vorabpauschale. Dies bedeutet, in Zukunft wird der Sparer-Pauschbetrag bloß noch mit 70 % der Dvidendenzahlungen belastet, richtig?

Nur, wenn die genannten Fonds den Kriterien des InvStRefG entsprechen.

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