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Finanzielle Unabhängigkeit

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dev
· bearbeitet von dev
vor 1 Stunde von Peter23:

Ich sehe noch nicht den Zusammenhang. Also mE ist Dein Fall ganz anderes gelagert, weil sich die Frage stellt, ob die Person hauptsächlich die Selbstständigkeit macht oder den Teilzeitjob. Die Frage stellt sich aber bei Privatiers gar nicht, weil es ja keine andere Tätigkeit als die Teilzeittätigkeit gibt.

Für die GKV ist zwischen freiwillig und gesetzlich versichert ein enormer Unterschied bei den möglichen Einnahmen.

Inwieweit einen bei "nur" Stunden arbeiten, die gesetzliche Versicherung verweigert werden kann, weis ich nicht.

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Holgerli

Danke, es fehlt im Forum immer noch die "Daum hoch" oder "Herzchen"-Funktion um Beiträge zu liken!

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Peter23
· bearbeitet von Peter23
vor 24 Minuten von dev:

Für die GRV ist zwischen freiwillig und gesetzlich versichert ein enormer Unterschied bei den möglichen Einnahmen.

Genau darum geht es ja. Könnte es sinnvoll sein mit relativ geringem Aufwand einer Tätigkeit nachzugehen, durch die man pflichtversichert ist?

vor einer Stunde von Der Heini:

Als Anmerkung: Dir ist aber schon klar, daß es bei dir auch ohne irgendwelche Verrenkungen bzgl. GKV usw. sicher reichen wird für das Privatier_Leben? Ob nun 1% oder 2% oder 3%, alles sollte relativ sicher sein. Absolute Sicherheit gibt es nun mal nicht, im Arbeitsleben nicht und auch hinterher nicht. Nur dein Tod ist sicher, wann auch immer.

Ich würde es ja so einfach wie möglich halten, da im Alter Zeit und Nerven kostbar sind. Wer sich da noch verrenken muss, hat IMHO zu früh aufgehört.

Ja - das ist mir schon klar. :) Sprich: Es ist schon so sicher, dass diese Maßnahmen keinen signifikanten Einfluss auf die Pleitewahrscheinlichkeit haben werden (außer man sieht es so wie @Fondsanleger1966). Aber: Erstens macht es mir Spaß es trotzdem weiter zu optimieren und zweitens maximiere ich damit das Endvermögen und damit das Erbe für meine Kinder.

 

Außerdem wäre es mir sowieso lieber, wenn die Diskussion sich etwas mehr von meiner persönlichen Situation lösen könnte. Mein Interesse war nämlich auch bei dieser Frage eigentlich eher allgemeiner, ob ein solches Setup der ein oder andere in Erwägung gezogen hat bzw vor hat durchzuführen.

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dev
· bearbeitet von dev
vor 14 Minuten von Peter23:

Genau darum geht es ja. Könnte es sinnvoll sein mit relativ geringem Aufwand einer Tätigkeit nachzugehen, durch die man pflichtversichert ist?

chatGPT sieht da auch Grenzen:

Zitat

Aber: Ganz so „beliebig optimierbar“ ist es nicht

Der Knackpunkt ist weniger die Höhe deiner Kapitalerträge, sondern ob dein Job wirklich eine echte Haupttätigkeit ist.

Die Kasse prüft nämlich:

Ist das eine echte Beschäftigung oder nur „pro forma“?

Steht der Job im Vordergrund deiner Erwerbstätigkeit?

Wenn du z. B.:

nur sehr wenige Stunden arbeitest

ein sehr niedriges Gehalt hast

wirtschaftlich komplett von Kapital lebst

=> dann kann die Krankenkasse argumentieren:
Das ist keine „prägende Erwerbstätigkeit“ → Status prüfen

Wenn du also von deinem aktuellen hohen Einkommen auf Teilzeit mit ca. 650 fällst, könnte es Nachfragen geben ;-)

 

P.S. Das du die freiwillige GKV mit Höchstsatz verhindern möchtest, verstehe ich, das hab ich durch die PKV auch getan.

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Wishmueller
vor 1 Stunde von Holgerli:

Mehr Details bitte! 

D.h. ich kündige, gehe zum Arbeitsamt/gehe nicht zum Arbeitsamt, sage/sage nicht, dass ich aktuell kein ALG I beziehen will und warte dann wie lange?

Was sage ich z.B. der Krankenkasse und anderen (?) Behörden?

vor einer Stunde von chirlu:

 

Also ich kannte bisher weder den Begriff "Dispojahr" noch den verlinkten Artikel....

 

Von daher mal die Kurzform aus eigener Praxis:

 

Nach meiner Kündigung habe ich mich gar nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet sondern mich einfach zunächst mal freiwillig gesetzlich krankenversichert.

 

Innerhalb von 18 Monaten nach Ende der letzten Beschäftigung muss dann der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden. Innerhalb von 18 Monaten deswegen, weil für die Berechnung des Arbeitslosengeldes geschaut wird, ob man in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate gearbeitet hat, nur so kann noch der maximale ALG I-Anspruch entstehen.

 

Das habe ich vor Ablauf der Frist getan und mich 2 Tage nach Antragstellung (1 Tag reicht auch) wieder abgemeldet. Die Arbeitsagentur hat den Anspruch berechnet und mir auch 2 Tage ausbezahlt. Den Rest meines Anspruchs (bei mir: nur 18 Monate minus 2 Tage, da ich vor 58 gekündigt habe ) kann ich nun innerhalb von 4 Jahren ab Antragstellung erneut geltend machen. Das werde ich dann später auch machen, idealerweise direkt vor der GRV mit Abschlägen. Die übliche Sperrzeit bei Selbstkündigung entfällt, sofern danach mindestens 1 Jahr vergangen ist.

 

Zu beachten: Durch die 2 Tage Arbeitslosigkeit erlischt die freiwillige GKV, die ich bis dahin hatte, die muss dann wieder komplett neu beantragt werden. War mir so vorher auch nicht bewusst.

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Holgerli
· bearbeitet von Holgerli
vor 13 Minuten von Wishmueller:

Also ich kannte bisher weder den Begriff "Dispojahr" noch den verlinkten Artikel....

Von daher mal die Kurzform aus eigener Praxis:

Ah, okay und danke. 

Da der Artikel doch sehr viel umfangreicher ist, habe ich nur Teile bisher gelesen, ihn mir aber gebookmarked. 

Wenn ich es richtig sehe, dann deckt sich Dein Vorgehen größtenteils mit dem im Artikel beschriebenen. Der Artikel ist (soweit von mir gelesen und verstanden) in zwei Aspekten anders bzw. empfiehlt was anderes:

 

  • Sich nicht beim Arbeitsamt melden wird als gangbarer Weg beschrieben aber nicht empfohlen. Empfehlung ist, sich beim Amt zu melden, das Vorhaben z beschreiben und eine Beratung anzufordern, um über alle Vor- und Nachteile aufgeklärt zu werden.  Es besteht Beratungspflicht von Seiten des Amtes.
  • Wenn ich den Artikel richtig verstanden habe, kann man durch das hinauszögern seine Bezugslänge doch verlängern. Hier bin ich mir aber nicht sicher, ob ich es korrekt verstanden habe. Kann auch sein, dass sich das nur auf die 3-monatige Sperre nach Eigenkündigung bezieht. 

BTW: Der Begriff "Dispojahr" ist frei erfunden, um das Vorgehen zu beschreiben. Er kommt nicht aus dem Amts- oder Gesetz-Deutsch und somit wird der Begriff dem Amt wohl eher nicht geläufig sein.

 

Ich werde mich demnächst mal durch den Artikel arbeiten und schauen was ich daraus machen kann. 

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Peter23
· bearbeitet von Peter23
vor 32 Minuten von Wishmueller:

Die übliche Sperrzeit bei Selbstkündigung entfällt, sofern danach mindestens 1 Jahr vergangen ist.

Das ist ja auch interessant. Normalerweise wird die Sperrzeit ja abgezogen vom ALG 1 Anspruch. Entfällt das dann auch?

 

(ME müsstest Du vom Restanspruch noch 3 Monate Sperrzeit abziehen)

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chirlu
vor einer Stunde von Peter23:

Normalerweise wird die Sperrzeit ja abgezogen vom ALG 1 Anspruch.

 

Sogar ein Viertel des Anspruchs. Bei einer Dauer von einem Jahr ist das kein großer Unterschied, bei längerer Dauer allerdings schon.

 

vor einer Stunde von Peter23:

Entfällt das dann auch?

 

Ja.

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Peter23
· bearbeitet von Peter23
vor 5 Minuten von chirlu:

Ja.

Also ChatGPT sagt mir, dass die Sperrzeit dann nicht entfällt sondern es so ist, wie ich hier in Klammern schrieb:

vor einer Stunde von Peter23:

(ME müsstest Du vom Restanspruch noch 3 Monate Sperrzeit abziehen)

bzw. sogar noch mehr weil ein Viertel des Anspruchs wegfällt?

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chirlu
vor 2 Minuten von Peter23:

Also ChatGPT sagt mir, dass die Sperrzeit dann nicht entfällt

 

Na, wenn ChatGPT das sagt, dann muss es doch stimmen. :rolleyes:

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Peter23
vor 2 Minuten von chirlu:

Na, wenn ChatGPT das sagt, dann muss es doch stimmen. :rolleyes:

Es kann ja sein, dass Du es besser weißt und ne Quelle hast oder dass Du meintest, dass die 3 Monate entfallen - als Du das „ja“ anders gemeint hast.

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chirlu
vor 7 Minuten von Peter23:

oder dass Du meintest, dass die 3 Monate entfallen - als Du das „ja“ anders gemeint hast.

 

Ich meinte:

vor 20 Minuten von chirlu:
vor einer Stunde von Peter23:

Entfällt das dann auch?

Ja.

 

Ja, das (die Verkürzung des Anspruchs) entfällt auch. Umgekehrt: Man hat dann den vollen Anspruch.

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PKW
vor 25 Minuten von Peter23:

dass die Sperrzeit dann nicht entfällt

Manchmal, aber nur manchmal ... 
... wird dennoch eine Sperre verhängt. Allerdings wird die dann im Dispojahr terminiert und hat keine Auswirkung auf die Dauer deines Anspruches. 
Bsp: 
31.12.2025 Ende Arbeitsverhältnis 
1.1.26 - 31.12.26 Dispojahr
Ab 1.1.2027 ALG1
Die Sperre von 12 Wochen würde dann nachträglich für den Zeitraum vom 1.1.2026 - 25.3.2026 verhängt. Also rückwirkend in deinem Dispojahr. Da du dort keine Leistungen bezogen hast, hat das keine Auswirkung. Man muss nur aufpassen, dass man nicht zu viele weitere Sperrzeiten aufsammelt: Wenn 21 Wochen Sperre erreicht sind, dann entfällt der ALG1-Anspruch. 

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bohi
vor 2 Stunden von Wishmueller:

 

Also ich kannte bisher weder den Begriff "Dispojahr" noch den verlinkten Artikel....

 

Von daher mal die Kurzform aus eigener Praxis:

 

Nach meiner Kündigung habe ich mich gar nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet sondern mich einfach zunächst mal freiwillig gesetzlich krankenversichert.

 

Innerhalb von 18 Monaten nach Ende der letzten Beschäftigung muss dann der Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt werden. Innerhalb von 18 Monaten deswegen, weil für die Berechnung des Arbeitslosengeldes geschaut wird, ob man in den letzten 30 Monaten mindestens 12 Monate gearbeitet hat, nur so kann noch der maximale ALG I-Anspruch entstehen.

 

Das habe ich vor Ablauf der Frist getan und mich 2 Tage nach Antragstellung (1 Tag reicht auch) wieder abgemeldet. Die Arbeitsagentur hat den Anspruch berechnet und mir auch 2 Tage ausbezahlt. Den Rest meines Anspruchs (bei mir: nur 18 Monate minus 2 Tage, da ich vor 58 gekündigt habe ) kann ich nun innerhalb von 4 Jahren ab Antragstellung erneut geltend machen. Das werde ich dann später auch machen, idealerweise direkt vor der GRV mit Abschlägen. Die übliche Sperrzeit bei Selbstkündigung entfällt, sofern danach mindestens 1 Jahr vergangen ist.

 

Zu beachten: Durch die 2 Tage Arbeitslosigkeit erlischt die freiwillige GKV, die ich bis dahin hatte, die muss dann wieder komplett neu beantragt werden. War mir so vorher auch nicht bewusst.

 

Denke das "Dispojahr" wird dafür genutzt um den Antrag dann mit 58 zu stellen, und entsprechend auf 24 Monate Anspruch zu kommen. Ist dein Anspruch tatsächlich auf 18 Monate fixiert ? du hast es ja im Prinzip noch nicht verwendet ...

 

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Wishmueller
vor 57 Minuten von bohi:

 

Denke das "Dispojahr" wird dafür genutzt um den Antrag dann mit 58 zu stellen, und entsprechend auf 24 Monate Anspruch zu kommen. Ist dein Anspruch tatsächlich auf 18 Monate fixiert ? du hast es ja im Prinzip noch nicht verwendet ...

 

 

Meine Schwägerin ist ja in der Arbeitsagentur beschäftigt, von daher konnte ich das Thema auch über eigene google Recherche hinaus gut abklären. Der Bescheid über 18 Monate bzw. 540 Tage liegt mir ja inzwischen auch so vor.

 

Zur Frage: Hätte ich den Antrag sofort gestellt, wären es nur 18 Monate (inkl. Sperrzeit) geworden, da ich noch nicht 58 war.

Mit der späteren Antragstellung habe ich zwar das Kriterium 58 erfüllt, aber es gibt dann noch eine weitere Klausel, die nennt sich "erweiterte Rahmenfrist". Um auf 24 Monate Bezugsdauer zu kommen, hätte ich innerhalb der letzten 5 Jahre 48 Monate arbeiten müssen, ich komme da aber nur auf 42 Monate, da ich mir ja die 18 Monate nach der Kündigung Zeit genommen habe. Ich hätte den Antrag 6 Monate früher stellen können, also bereits 1 Jahr nach Kündigung, dann hätte ich diese erweiterte Rahmenfrist zwar eingehalten (für 24 Monate Bezug), aber auch zu dem Zeitpunkt war ich noch nicht 58...... :blink:.... wer mir bis hierhin noch folgen konnte, Respekt...... :thumbsup:

 

Mein "Fehler" war, wenn man es auf die Bezugsdauer ALG I bezieht, der Kündigungszeitpunkt. Dafür hätte ich noch 6 Monate länger durchhalten müssen bzw. das 57. Lebensjahr vollendet haben, dann hätte das auch mit den 24 Monaten klappen können.

 

Soweit im Detail habe ich es im Vorfeld dann aber auch nicht recherchiert, war mir auch -ehrlich gesagt- egal, ich musste zu dem Zeitpunkt da unbedingt raus und 6 Monate mehr oder weniger ALG I ändern letztlich nichts an der langfristigen Planung. In der sind noch nicht mal die 18 Monate Bezugsdauer enthalten, ich betrachte das eher als "stille Reserve", die man dann bei Bedarf dann noch mal ziehen kann..... ;)

 

Zum Thema Sperrzeit-Entfall nach einem Jahr, das ist hier in Absatz 2 geregelt: "(...) entfällt die Minderung für Sperrzeiten (...) bei Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt."

 

 

 

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