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Finanzielle Unabhängigkeit

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Gast230219
Am 10.6.2022 um 11:22 von Merol Rolod:

Noch ein Hinweis:

Die Zahlen im Bescheid werden unter der Prämisse kalkuliert, dass man weiter einzahlt. Das heißt, die Zahlen aus dem letzten Bescheid, während man noch voll gearbeitet hat, sollte man nicht als Basis hernehmen, sondern selbst rechnen (am besten unter Mithilfe eines kompetenten Mitarbeites der Rentenversicherung ;)). Wenn ich nicht irre, werden für die Kalkulation die Beiträge der letzten fünf Jahre herangezogen.

 

Zu den Thema gab es neulich zwei Folgen (106, 107) vom Podcast "Auf Geldreise". Die sind nicht lang und lohnen sich eventuell für dich, @Chris611.

Ich habe mir heute die beiden Folgen angehört. Gerade der zweite Part war sehr aufschlussreich.

 

Dass man nicht automatisch mit 45 Jahren in Rente kann sondern auch dafür ein gewisses Mindestalter braucht verstehe ich zwar immer noch nicht, wusste ich vorher so aber auch nicht.

Wäre wohl nüchtern betrachtet sinnvoll, hin und wieder mal ein Arbeitslosenjahr einzulegen. Auch wenn es traurig klingt...

 

Und die Abzüge die runter gehen wenn man vorzeitig in den Ruhestand geht sind auch nicht ganz ohne. Denke das hat der ein oder andere auch nicht so komplett auf dem Schirm.

Neben den 14,4 % sowie der Kranken- und Pflegeversicherung gehen auch noch die 4 Jahre weg, die man ja nicht mehr arbeitet. Da kommt man leider relativ schnell von einer

guten auf eine schlechte Rente. ^^

 

Ich werde wohl eher anstreben, ab einem gewissen Alter einen Midijob zu suchen. Dann (hoffentlich) nicht weil es finanziell unbedingt nötig wäre sondern weil ich die ganze Rente später mal nicht verschenken möchte.

 

Danke dir auf jeden Fall nochmals für den Link! :thumbsup:

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Merol Rolod
· bearbeitet von Merol Rolod
vor einer Stunde von Chris611:

Danke dir auf jeden Fall nochmals für den Link!

Gerne.

vor einer Stunde von Chris611:

Da kommt man leider relativ schnell von einer

guten auf eine schlechte Rente.

Wenn man hier nicht gut beraten und geplant vorgeht, kann man in der Tat am Ende recht dumm aus der Wäsche schauen. Ich werde auf jeden Fall so ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen, bevor ich irgendwelche detaillierteren Pläne bezüglich eines vorzeitigen Kürzer- oder Nulltretens schmiede. Die aktuellen Regeln muss ich im Moment nicht im letzten Detail kennen. Wichtig ist meines Erachtens die Erkenntnis, dass der ganzen Geschichte doch eine gewisse Komplexität innewohnt.

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Euronensammler

Aus eigener Erfahrung kann ich mitteilen, dass es gaaaaaanz wichtig ist, sich bei der RV beraten zu lassen. Glücklicherweise habe ich mich sehr früh darum gekümmert, als sich abzeichnete, dass sich der geradlinige Weg eines Angestellten ändert. Die Sache mit den Beitragsjahren und Abschlägen sind ja noch recht übersichtlich. Vieles ist auch auf der Webseite der Rentenversicherung sehr gut erklärt.

Was ich aus den Broschüren nicht so richtig erfasst hatte, waren die unterschiedlichen "Zeiten", deren Bewertung und welche Tätigkeit/Einzahlungsmodus zu welcher Anerkennung führt: Pflichtbeitragszeit, Freiwillige Beitragszeit, Wartezeit,  beitragsgeminderte Zeiten, Berücksichtigungszeiten, Ersatzzeiten, Anrechnungszeiten, bestimmte Anrechnungszeiten, Zurechnungszeiten, uvm.

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Fondsanleger1966
vor einer Stunde von Chris611:

Dass man nicht automatisch mit 45 Jahren in Rente kann sondern auch dafür ein gewisses Mindestalter braucht verstehe ich zwar immer noch nicht, wusste ich vorher so aber auch nicht.

67-45 Jahre=22 Jahre x 3,6% =79,2% Rentenabschlag

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Gast230219
· bearbeitet von Chris611
vor 48 Minuten von Fondsanleger1966:

67-45 Jahre=22 Jahre x 3,6% =79,2% Rentenabschlag

Entschuldigung, ich habe mich etwas blöde ausgedrückt. Ich meinte natürlich nicht mit 45 Altersjahren sondern mit 45 Beitragsjahren. Also in meinem Fall reichen 45 Jahren nicht aus (15 + 45 = 60).

Sofern ich das richtig verstanden habe, geht vor 65 ohne Abschläge nichts.

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Warambuffet
vor 14 Stunden von Chris611:

Sofern ich das richtig verstanden habe, geht vor 65 ohne Abschläge nichts.

Es wurde in diesem Thread bestimmt schon erwähnt:
Es gibt inzwischen die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung, die man ab dem 50. Lebensjahr leisten kann, damit lassen sich Abschläge ausgleichen und man kann somit unter Voraussetzungen "abschlagsfrei" mit 63 in Renten gehen.  

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chirlu
vor 41 Minuten von Warambuffet:

man kann somit unter Voraussetzungen "abschlagsfrei" mit 63 in Renten gehen.

 

Verwirre ihn mal nicht noch zusätzlich. Natürlich bleibt der Abschlag; man zahlt nur so viel zusätzlich ein, daß mit 63 nach Abschlag so viel herauskommt wie ohne Zusatzzahlung und ohne Abschlag mit 67. (Beispiel: Eigentlich gäbe es mit 67 eine Rente von 1000 Euro. Mit Abschlag sind das ab 63 nur 856 Euro. Man zahlt so grob 30000 Euro ein; dann ergibt sich eine erhöhte Rente (mit 67) von 1168 Euro, was mit Abschlag ab 63 zufällig gerade 1000 Euro sind.)

 

Ist also ähnlich wie das Angebot, statt für 50 Euro plus 10 Euro Versand doch auch „versandkostenfrei“ einkaufen zu können, zu einem Preis von 60 Euro.

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Gast230219
· bearbeitet von Chris611
vor einer Stunde von Warambuffet:

Es wurde in diesem Thread bestimmt schon erwähnt:
Es gibt inzwischen die Möglichkeit einer Ausgleichszahlung, die man ab dem 50. Lebensjahr leisten kann, damit lassen sich Abschläge ausgleichen und man kann somit unter Voraussetzungen "abschlagsfrei" mit 63 in Renten gehen.  

 

vor 35 Minuten von chirlu:

 

Verwirre ihn mal nicht noch zusätzlich. Natürlich bleibt der Abschlag; man zahlt nur so viel zusätzlich ein, daß mit 63 nach Abschlag so viel herauskommt wie ohne Zusatzzahlung und ohne Abschlag mit 67. (Beispiel: Eigentlich gäbe es mit 67 eine Rente von 1000 Euro. Mit Abschlag sind das ab 63 nur 856 Euro. Man zahlt so grob 30000 Euro ein; dann ergibt sich eine erhöhte Rente (mit 67) von 1168 Euro, was mit Abschlag ab 63 zufällig gerade 1000 Euro sind.)

 

Ist also ähnlich wie das Angebot, statt für 50 Euro plus 10 Euro Versand doch auch „versandkostenfrei“ einkaufen zu können, zu einem Preis von 60 Euro.

 

Soweit habe ich das schon verstanden. Auch was die Ausgleichszahlungen angeht. Für mich macht eine Ausgleichszahlung (je nachdem was bis dahin ist) allerdings wenig Sinn. Sehe das ähnlich wie chirlu, dass am Ende die Katze auf den alten Füßen steht. Da lieber das Geld für die Ausgleichszahlung in einen ETF Sparplan. Wenn man die Kohle nicht zu einem fixen Termin braucht, ist das sicherlich lukrativer als eine Ausgleichszahlung bei der DRV.

 

Laut dem Rechner (geboren am 06.11.88) kann ich ab 01.12.2051 mit Rente für "Altersrente für langjährig Versicherte" (35,0 bis 44,9 beitragspflichtige Jahre) und Abzügen von 14,4 % in den Ruhestand. Da wäre ich dann 63 und 1 Monate und hätte 48 beitragspflichtige Jahre. 

 

Wenn ich am 01.12.2053 mit Rente für "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" (45,0 beitragspflichtige Jahre) in den Ruhestand gehe, dann klappt das ohne Abzüge. Da wäre ich dann 65 Jahre und 1 Monat und hätte hätte 50 beitragspflichtige Jahre.

 

Möchte ich also mit 63 in den Ruhestand müsste ich trotz meiner 48 beitragspflichtigen Jahre noch eine Ausgleichszahlung für die fehlenden 2 Jahre leisten? Das kann doch nicht deren Ernst sein. :lol:

 

Ist dann für mich die Altersrente mit 67 Jahre + 1 Monate überhaupt relevant, wenn ich nach 45 beitragspflichtigen Jahren schon mit 65 Jahren + 1 abzugsfrei in den Ruhestand kann?

 

Ich glaube dann hätte ich es soweit in meinen Eventualitäten begriffen. :thumbsup:

 

P. S. Bevor die Frage aufkommt. Ja, ich werde Anfang 40 definitiv mal einen persönlichen Termin bei der DRV ausmachen. ^_^

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Cauchykriterium
vor 24 Minuten von Chris611:

Möchte ich also mit 63 in den Ruhestand müsste ich trotz meiner 48 beitragspflichtigen Jahre noch eine Ausgleichszahlung für die fehlenden 2 Jahre leisten? Das kann doch nicht deren Ernst sein. 

Tja, das ist eine ist halt versicherungsmathematisch einigermaßen vernünftig kalkuliert, dass andere ein steuerfinanziertes Geschenk einer Vorgängerregierung, dass auch schnell wieder abgeschafft werden könnte. Aber Du hast ja sicherlich die politische Diskussion damals verfolgt, oder?

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chirlu
vor 44 Minuten von Chris611:

Möchte ich also mit 63 in den Ruhestand müsste ich trotz meiner 48 beitragspflichtigen Jahre noch eine Ausgleichszahlung für die fehlenden 2 Jahre leisten? Das kann doch nicht deren Ernst sein. :lol:

 

Ist auch nicht so: Du müßtest eine Ausgleichszahlung für die fehlenden vier Jahre bis 67 leisten, denn nur diese Rente läßt sich vorziehen; die abschlagsfreie Rente ab 65 läßt sich nicht vorziehen. Sinnhaftigkeit: wie @Cauchykriterium sagte. Oder du kannst eben den Abschlag hinnehmen.

 

vor 48 Minuten von Chris611:

Da wäre ich dann 63 und 1 Monate und hätte 48 beitragspflichtige Jahre.

 

Nur zur Sicherheit: Du hast tatsächlich mit 15 angefangen zu arbeiten (bzw. dann wohl eine betriebliche Ausbildung) und hast auch zum Beispiel keinen Wehr- oder Zivildienst mehr machen müssen?

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Gast230219
· bearbeitet von Chris611
vor einer Stunde von Cauchykriterium:

Tja, das ist eine ist halt versicherungsmathematisch einigermaßen vernünftig kalkuliert, dass andere ein steuerfinanziertes Geschenk einer Vorgängerregierung, dass auch schnell wieder abgeschafft werden könnte. Aber Du hast ja sicherlich die politische Diskussion damals verfolgt, oder?

Ehrlich gesagt nein. Ich beschäftige mich mit dem Thema Rente, finanzielle Unabhängigkeit, etc. noch nicht so lange.

 

Musste mich auch erstmal in die Thematik Rente mit den ganzen Begriffen wie Rentenpunkte, Durchschnittsentgelt, Beitragsbemessungsgrenze, usw. einarbeiten.

 

Es wird bis zu meiner Rente sicherlich noch die ein oder andere Reform geben. Das diese für uns zukünftige Rentenbezieher allerdings besser ausfällt als die aktuelle bezweifle ich jedoch leider.

 

Vielleicht bin ich mit meinen 33 Jahren auch etwas zu akribisch was den Ruhestand angeht. Ich möchte halt den Ist-Zustand zu 100 % verstehen, sodass ich zukünftige Veränderungen auch richtig einschätzen kann und nicht wie die letzten Jahre nur stumpf den Renteninformationszettel abhefte und mir keine weiteren Gedanken darüber mache.

Wir haben alle nur das eine Leben und nicht nicht endlos Chancen, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Darum bin ich auch sehr froh über den Informationsaustausch hier. :thumbsup:

 

vor 34 Minuten von chirlu:

 

Ist auch nicht so: Du müßtest eine Ausgleichszahlung für die fehlenden vier Jahre bis 67 leisten, denn nur diese Rente läßt sich vorziehen; die abschlagsfreie Rente ab 65 läßt sich nicht vorziehen. Sinnhaftigkeit: wie @Cauchykriterium sagte. Oder du kannst eben den Abschlag hinnehmen.

 

 

Nur zur Sicherheit: Du hast tatsächlich mit 15 angefangen zu arbeiten (bzw. dann wohl eine betriebliche Ausbildung) und hast auch zum Beispiel keinen Wehr- oder Zivildienst mehr machen müssen?

Ah okay, dann hab ich das jetzt soweit kapiert, danke!

 

Also als kurze Erklärung: Ich habe am 01.09.2004 (also mit 15 Jahren) eine Ausbildung begonnen. Nach einem Jahr gemerkt, dass das nichts für mich ist und die handwerkliche Ausbildung abgebrochen. Das war ein Jahr Vollzeit-Berufsschule (BGJ Schreiner).

 

Im Anschluss ein Jahr in einer berufsfördernden Maßnahme, die, soweit ich zumindest informiert bin, auch mit angerechnet wird. Darum war es damals auch wichtig nicht ein Jahr daheim zu sitzen sondern die Zeit in der Maßnahme abzufackeln. Am 01.09.2006 dann eine kaufmännische Ausbildung bis 2009. Seitdem ohne Fehlzeiten durchgehend beschäftigt. Das Studium neben dem Beruf ist für die Rente ja sowieso unrelevant.

 

Was mich allerdings etwas stutzig macht ist der Rentenbescheid. Da stehen erst Zeiten von 2005 drauf. Also das eine Jahr handwerkliche Ausbildung fehl.. Habe ich gerade erst gemerkt...

 

Und es fehlen auch ein paar Tage zwischen dem 19.08.2006 und dem 31.08.2006 bis am 01.09.2006 die Ausbildung begann. Muss ich mich wegen den 2 Wochen verrückt machen oder ignoriere ich die einfach?

 

Ich häng meinen Beitragszettel bis 2014 mal mit an. Seit 2015 kommt die jährliche Renteninformation ohne diese Beitragszeiten, Es hat sich seitdem jedoch nichts geändert.

 

Also hätte ich am 06.11.22 dann 17 Beitragsjahre voll oder wie ist das nun genau zu verstehen?

 

Wehr- und Zivildienst habe ich keinen gemacht. Wurde im letzten Jahr vor Abschaffung ausgemustert. Denke die wollten da keine mehr, die sowieso keine Lust auf Bund haben. :lol:

 

P. S. Ich sehe es nicht als selbstverständlich an seine Zeit in Foren zu verbringen um anderen zu helfen. Darum nochmals vielen Dank an alle, die sich damit beschäftigen! ^_^

 

 

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Cauchykriterium
vor 38 Minuten von Chris611:

Also als kurze Erklärung: Ich habe am 01.09.2004 (also mit 15 Jahren) eine Ausbildung begonnen. Nach einem Jahr gemerkt, dass das nichts für mich ist und die handwerkliche Ausbildung abgebrochen. Das war ein Jahr Vollzeit-Berufsschule (BGJ Schreiner).

Wurdest Du für Deinen Schulbesuch sozialversicherungspflichtig bezahlt?

vor 39 Minuten von Chris611:

Was mich allerdings etwas stutzig macht ist der Rentenbescheid. Da stehen erst Zeiten von 2005 drauf. Also das eine Jahr handwerkliche Ausbildung fehl.. Habe ich gerade erst gemerkt...

Einen Rentenbescheid hast Du nicht vorliegen ...

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chirlu
vor 47 Minuten von Chris611:

Im Anschluss ein Jahr in einer berufsfördernden Maßnahme, die, soweit ich zumindest informiert bin, auch mit angerechnet wird.

 

Kann sein, will ich mich aber nicht festlegen – was da zählt und was nicht, ist sehr kompliziert. Aber allerspätestens ab 1. 9. 2006 zählt auf jeden Fall alles.

 

vor 47 Minuten von Chris611:

Da stehen erst Zeiten von 2005 drauf.

 

Ja, ab dem 17. Geburtstag. Vorher ist Ausbildungssuche erst einmal kein Tatbestand für eine Anrechnungszeit.

 

vor 48 Minuten von Chris611:

das eine Jahr handwerkliche Ausbildung fehl..

 

Wenn es, wie du schreibst, „Vollzeit-Berufsschule“ war, war es möglicherweise keine Beschäftigung zur Ausbildung. Dann würde es richtigerweise fehlen, denn auch Schulbesuch ist erst ab dem 17. Geburtstag eine Anrechnungszeit.

 

vor 50 Minuten von Chris611:

Und es fehlen auch ein paar Tage zwischen dem 19.08.2006 und dem 31.08.2006 bis am 01.09.2006 die Ausbildung begann. Muss ich mich wegen den 2 Wochen verrückt machen oder ignoriere ich die einfach?

 

Wahrscheinlich hast du am 18. den Ausbildungsvertrag geschlossen. Dann warst du anschließend nicht mehr auf der Suche nach einer Ausbildung. Das ist aber egal, da Monate immer im Ganzen belegt werden; das heißt, falls die Maßnahme, die bis 4. ging, „mitzählfähig“ ist, dann wird der August mitgezählt, egal was danach war.

 

vor 53 Minuten von Chris611:

Also hätte ich am 06.11.22 dann 17 Beitragsjahre voll oder wie ist das nun genau zu verstehen?

 

Wie gesagt, werden ganze Kalendermonate gezählt. Falls die Zeit ab 6. oder 7. 11. 2005 zählt, bist du mit dem Oktober 2022 bei 17 Beitragsjahren (selbst wenn du nur bis 4. Oktober arbeiten solltest, zählt der Oktober voll mit). Falls die Zeit ab September 2006 zählt, bist du mit dem August 2022 bei 16 Beitragsjahren. 45 Jahre hättest du dann spätestens mit dem August 2051 erreicht, also im Alter von noch nicht ganz 63 Jahren.

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Gast230219
· bearbeitet von Chris611
vor 1 Stunde von Cauchykriterium:

Wurdest Du für Deinen Schulbesuch sozialversicherungspflichtig bezahlt?

Das erste Ausbildungsjahr bei Schreinern ist ausschließlich Berufsschule. In dieser Zeit bekommt man keine Ausbildungsvergütung. Ich kann dir gerade nicht sagen, ob es damals eine geringfügige Vergütung gab oder nicht. Konnte auf die Schnelle in meinen Unterlagen/Kontoauszüge nichts finden. Ich weiß nur, dass ich für 2 Euro pro Stunde am Samstag im Ausbildungsbetrieb geholfen habe. :lol: Das "Problem" ist vermutlich wie chirlu unten geschrieben hat die Tatsache, dass es vor dem 17. Lebensjahr stattgefunden hat.

  

 

vor einer Stunde von chirlu:

Kann sein, will ich mich aber nicht festlegen – was da zählt und was nicht, ist sehr kompliziert. Aber allerspätestens ab 1. 9. 2006 zählt auf jeden Fall alles.

 

Ja, ab dem 17. Geburtstag. Vorher ist Ausbildungssuche erst einmal kein Tatbestand für eine Anrechnungszeit.

 

Wenn es, wie du schreibst, „Vollzeit-Berufsschule“ war, war es möglicherweise keine Beschäftigung zur Ausbildung. Dann würde es richtigerweise fehlen, denn auch Schulbesuch ist erst ab dem 17. Geburtstag eine Anrechnungszeit.

Siehe hierzu Antwort oben. Es war Vollzeit-Berufsschule, weil es anders bei einer Schreinerlehre nicht ging. Warum das bei Schreinern so ist und bei Metallern nicht weis ich nicht. :lol:

 

 

vor einer Stunde von chirlu:

Wahrscheinlich hast du am 18. den Ausbildungsvertrag geschlossen. Dann warst du anschließend nicht mehr auf der Suche nach einer Ausbildung. Das ist aber egal, da Monate immer im Ganzen belegt werden; das heißt, falls die Maßnahme, die bis 4. ging, „mitzählfähig“ ist, dann wird der August mitgezählt, egal was danach war.

Ah, das kann sein. Mein Ausbildungsvertrag ist zwar vom 30.06.2006, bis das dann aber alles gemeldet war uns einen bürokratischen Lauf genommen hat, kann das mit dem Datum schon hin kommen. Da wäre ich nicht drauf gekommen, danke! :thumbsup:

 

 

vor einer Stunde von chirlu:

Wie gesagt, werden ganze Kalendermonate gezählt. Falls die Zeit ab 6. oder 7. 11. 2005 zählt, bist du mit dem Oktober 2022 bei 17 Beitragsjahren (selbst wenn du nur bis 4. Oktober arbeiten solltest, zählt der Oktober voll mit). Falls die Zeit ab September 2006 zählt, bist du mit dem August 2022 bei 16 Beitragsjahren. 45 Jahre hättest du dann spätestens mit dem August 2051 erreicht, also im Alter von noch nicht ganz 63 Jahren.

Okay, das müsste ich dann ggf. nochmal klären, ab wann es zählt. Habe hier noch die zwei Schreiben gefunden. Aber ob sie nun zählen oder nicht kann ich daraus auch nicht ablesen. Ich habe sie der Vollständigkeit halber mal mit angehängt.

 

Zusammenfassend kann man sagen, ich müsste noch 1-2 Arbeitslosenjahre einbauen, damit ich mit meinen 48 Beitragsjahren geschmeidig bis zum Jahr 2053 komme und dann mit 65 Jahren abschlagsfrei die Rente antreten kann. :lol: Ich hoffe zumindest, ich hab es jetzt richtig kapiert. Es steht zumindest nichts mehr von irgendwelchen Abschlägen in der Tabelle.

 

Alles andere ist, egal wie viel Beitragsjahre ich bis dahin voll bekomme, nicht ohne Abschläge zu bewerkstelligen, korrekt?

 

 

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chirlu
vor 6 Minuten von Chris611:

Das erste Ausbildungsjahr bei Schreinern ist ausschließlich Berufsschule. In dieser Zeit bekommt man keine Ausbildungsvergütung.

 

Das klingt dann eher nicht so, als sollte es mitgezählt werden. Es ist also wahrscheinlich korrekt, daß es nicht im Versicherungsverlauf auftaucht. Du kannst es aber (wie alles) bei einem Antrag auf Kontenklärung angeben und schauen, was die Rentenversicherung daraus macht.

 

vor 8 Minuten von Chris611:

Habe hier noch die zwei Schreiben gefunden. Aber ob sie nun zählen oder nicht kann ich daraus auch nicht ablesen.

 

Daraus geht auf jeden Fall hervor, daß keine Beiträge gezahlt wurden. Dann kommt es darauf an, ob du in diesem Zeitraum (Geld-)Leistungen von der Arbeitsagentur bekommen hast. Wahrscheinlich eher nicht, dann würde es für die Wartezeit von 45 Jahren nicht mitzählen.

 

vor 11 Minuten von Chris611:

Zusammenfassend kann man sagen, ich müsste noch 2 Arbeitslosenjahre einbauen, damit ich mit meinen 45 Beitragsjahren geschmeidig bis zum Jahr 2053 komme. :lol: 

 

Hm … verstehe ich jetzt nicht ganz. Was willst du damit erreichen?

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Gast230219
· bearbeitet von Chris611
vor 10 Minuten von chirlu:

Hm … verstehe ich jetzt nicht ganz. Was willst du damit erreichen?

Es war jetzt eher etwas Ironie oder Sarkasmus? in meiner Aussage mit der Arbeitslosigkeit. In dem Podcast (ich weiß nicht mehr ob in Folge 106 oder Folge 107) wurde mal kurz angesprochen, dass ein Jahr Arbeitslosigkeit in Bezug auf die Rente garnicht so viel ausmacht. So wie ich mich kenne werde ich vermutlich anständig meine 48-50 beitragspflichtigen Jahre voll machen und dann am 01.12.2053 einen Schuh machen. :news: Mal abwarten was die Zukunft mit dem Depot, der Inflation, dem Rentensystem und dem restlichen Leben so bringt. Sicherlich wird sich selbst die nächsten 5 Jahre dahingehend noch sehr viel ändern.

 

Danke dir auf jeden Fall für die Geduld! :lol:

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chirlu
vor 8 Minuten von Chris611:

dass ein Jahr Arbeitslosigkeit in Bezug auf die Rente garnicht so viel ausmacht.

 

Nein, solange man Arbeitslosengeld bezieht, geht alles weiter (Beiträge aus 80% des Gehalts oder so). Erst wenn das Arbeitslosengeld ausläuft und Arbeitslosengeld 2 kommt, oder auch nichts, wird es sehr nachteilig.

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Gast240416

Gute Diskussion für alle, die sich damit beschäftigen müssen - seit #1787.

Wird aber hier im Faden etwas verloren sein.

 

Vielleicht in einem der Renten-Fäden besser aufzufinden?

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OceanCloud
· bearbeitet von OceanCloud

Günstigerprüfung, nur Kapitalerträge als Einkommen.

 

Ich wollte mir mal aus Spaß ausrechnen, was als Privatier an Kosten auf mich zukommen würden. Also kein Einkommen, nur Kapitalerträge

Hierbei ist bei mir noch ein Punkt offen:  wieviel Steuer mir erstattet wird bei der Günstigerprüfung

 

Ich habe bislang nur im Netz gefunden, dass die Kapitalerträge dann komplett mit dem Grenzsteuersatz verrechnet werden. Ist das richtig?

Das macht mich stutzig:

 

Angenommen (ohne Berücksichtigung von Freigrenzen):

a) zvE 15000 €, keine Kapitalerträge => 887 € Steuern, 24 % Grenzsteuersatz

b) nur 15000€ Kapitalerträge => ca.  3954€ Abgeltungssteuer; 15000*0,24 = 3600; bekomme ich dann nur 354€ bei der Günstigerprüfung wieder (und nicht 3954-887=3067€)?

 

 

 

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vanity
vor 8 Minuten von OceanCloud:

Ich habe bislang nur im Netz gefunden, dass die Kapitalerträge dann komplett mit dem Grenzsteuersatz verrechnet werden. Ist das richtig?

Nein, das ist (vermutlich) eine verkürzte Darstellung für einen Sonderfall: relativ wenig Nicht-Kapital-Einkünfte, so dass deren Grenzsteuersatz unter 25% bleibt. Und dann ein wenig Kapitaleinfünfte obendrauf, die unterliegen (rechnerisch für sich betrachtet) etwa dem Grenzsteuersatz an dieser Stelle.

 

Bei Nur-Kapital-Einkünften zahlst du bei positiver Günstigerprüfung an Steuern genau das, was du mit anderen Einkünften auch entrichtet hättest (also den Durchschnitts-Steuersatz auf alles an dieser Stelle).

 

In deinem Beispiel ist die Steuerlast gleich, egal ob die 15k aus Arbeitseinkommen oder Kapitaleinkünften resultieren.

 

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OceanCloud
· bearbeitet von OceanCloud
vor 4 Minuten von vanity:

Bei Nur-Kapital-Einkünften zahlst du bei positiver Günstigerprüfung an Steuern genau das, was du mit anderen Einkünften auch entrichtet hättest (also den Durchschnitts-Steuersatz auf alles an dieser Stelle)

 

Danke, so hatte ich mir das eigentlich auch gedacht und in Excel zurecht gebastelt, bis ich auf den Link gestossen bin.

 

Dann ist das also hier falsch dargestellt?

Zitat

Sie reichen Ihre Steuererklärung 2019 beim Finanzamt ein. Der Grenzsteuersatz bezogen auf Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt 19%. Sie haben im Jahr 2019 Kapitalerträge erzielt, von denen die Bank 25% Abgeltungsteuer einbehalten hat. Folge: Für 2019 lohnt es sich, eine Einkommensteuererklärung inklusive Anlage KAP beim Finanzamt einzureichen. Denn da der Grenzsteuersatz (19%) niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz (25%), besteuert das Finanzamt die Kapitalerträge bei Beantragung der Günstigerprüfung mit dem geringeren Grenzsteuersatz. Die zu viel einbehaltene Steuer wird erstattet.

 

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vanity

Das ist der Sonderfall, den ich meinte, bei dem es ungefähr stimmt (wenig zusätzliche Kapital-Einkünfte vorausgesetzt, sonst steigt der Satz mit dem versteuert wird natürlich).

 

Es ist aber ziemlich falsch formuliert, sowohl was die Voraussetzung als auch die Auswirkung anbelangt.

 

Wenn T(X) die tarifliche Einkommensteuer bei zvE von X ist, A die zv Nicht-Kapital-Einkünfte und K die Kapital-Einkünfte, dann zahlt man

 

entweder T(A) + 0,25*K

oder T(A+K)

 

je nachdem, was günstiger ist (Soli außen vor - wie da berücksichtigt wird, dass er in der Größenordnung, wo die Günstigerprüfung eine Rolle spielt, nur auf Kapital-Einkünfte erhoben wird, entzieht sich meiner Kenntnis)

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OceanCloud
· bearbeitet von OceanCloud

Ich habe nun meine Excel Tabelle fertig erstelle für verschiedene Kapitalerträge (0 Einkommen) und monatliche  Zahlung von PV, GKV und freiwillige RV (erst mal Mindestbetrag)

 

Dabei ist mir folgendes aufgefallen.

Sollten sich in einem Jahr die Kapitalerträge so gut entwickeln, dass man mit dem Grenzsteuersatz über 25% kommt, könnte man doch mehr in die RV einzahlen,  um das zvE aus Kapitalerträgen so zu drücken, dass man wieder unter 25% kommt.

 

 

 

 

 

 

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Sapine

Eine weitere Strategie ist es, alternierend hohe und niedrige Kapitaleinkünfte zu erzielen. Im ersten Fall zahlt man die 25 % im zweiten Fall macht man die Steuererklärung. 

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Gast231208
· bearbeitet von pillendreher
vor einer Stunde von Sapine:

Eine weitere Strategie ist es, alternierend hohe und niedrige Kapitaleinkünfte zu erzielen. ...

Das gilt insbesondere auch für die, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind als Privatier (evtl. auch als Rentner), da für den Krankenversicherungsbeitrag dann alle Einkunftsarten zusammengerechnet werden.

Ziel:  Für 1 Jahr den Höchstbeitrag in der KV durch Gewinnentnahmen aus dem Depot zahlen, dafür dann wieder ein paar Jahre nur den Mindestbeitrag in die KV abführen

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