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ippf

Fordert ihr die Provisionen / Kickbacks zurück?

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Sven82

Die Prämie rechnet sich erst ab 15 bis 20 TEUR, da die meisten Fonds mit 0,2 % Prämie angegeben sind. Für Zockerfonds gibts natürlich mehr Prämie.

 

... wenn man dann bedenkt, dass der Durchschnittsanleger der FFB 20.000 EUR Depotwert (wobei der Stand noch von vor 2008 ist) besitzt, ist das für viele Anleger keine Alternative.

Es ist natürlich ein reines Rechenspiel, was günstiger ist.

 

In diesem Fall hat man dann wirklich einen Mehrwert und zahlt nicht wie bei anderen Anbietern 50 EUR um die Kickbacks zu bekommen. whistling.gif

bei den anderen Anbietern sind die Rückvergütungen höher, im Schnitt 0,15 %.

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Tino1985
· bearbeitet von Chemstudent

... ich werde glaub dann demnächst ein Zweitdepot bei der ebase eröffnen - die Treueprovisionen von pro_finance-direkt sind nicht mal halb so hoch, wie die Kickbacks beim Alpha-Tarif.

 

Trennung ggü. den vor 2009 gekauften Anteilen ist ja durch ein Zweitdepot auf jeden Fall gewährleistet.

 

Allerdings gilt der Freistellungsantrag seit 2009 ja für beide Depots einer Bank, so dass dadurch ein leicht negativer Effekt entsteht, da abgeltungsteuerfreie Altanteile bei Ausschüttungen verkauft werden um die Abgeltungsteuer zu bezahlen (da Teile des FSA von dem zweiten, 2009 ff eröffneten Depot verbraucht werden).

 

Habe ich alles richtig verstanden?

 

LG

Tino

 

 

Edit Tino:

- nein, ich bin kein Spamer und ich möchte auch nicht gesperrt werden!!!

- das war nur eine Anmerkung, dass ich die Treuprovisionen des von "fondsanleger" am 21.09.2009, 17:28 vorgeschlagenen Anbieters im Vergleich zum Alpha-Tarif nicht gerade überragend finde!

 

LG

Tino

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MHeinzmann

Ähhh - Frage: Wer kennt ein/das Urteil, nach dem (Bestands)provisionen / Rückvergütungen dem Kunden gehören?

Es gab da angeblich erst neulich (Ende 2007/Anfang 2008) ein neues Urteil.

Mir fehlt aber die Aktenziffer ...

Könntest DU nochmal recherchieren, welche Aktenziffer das Urteil hat?

Wäre sehr wichtig für alle in diesem Forum!

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MHeinzmann
· bearbeitet von MHeinzmann

aus: Süddeutsche Zeitung 11.3.08

Viele Juristen sind sich aber sicher, dass der Kunde auch ohne komplette Geschäftsrückabwicklung Anspruch auf Erstattung der Kickbacks der letzten 30 Jahre hat, die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnis der Provisionen. Basis sei das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit §667.

Großbanken bevorzugen außergerichtliche Einigung

Alle nun von der SZ befragten Großbanken weisen diese Herausgabeansprüche juristisch zurück. Das verwundert nicht: Es geht um sehr viel Geld, und es fehlt eine höchstrichterliche Entscheidung.

Dutzende Prozesse sind in dieser Sache anhängig.

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MHeinzmann

Ich habe gerade einen Bericht in Börse Online 10/2008 S. 12 gelesen ("Da geht es um viele Milliarden Euro"). Danach stehen die Provisionen, Kickbacks etc., die eine Bank/Berater über die Vermittlung von Fonds oder Zertifikaten bekommt, nach dem Gesetz dem Kunden zu und dieser kann diese Provisionen/Kickbacks etc.von der Bank herausverlangen.

Kannst du den Bereicht mal Posten? .pdf kann man auch mit Copy&Paste kopieren.

Ich hab versucht die Ausgabe per DVD von Börse Online zu bekommen, nur lies sich die CD dummerweise bei mir nicht lesen.

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obx
· bearbeitet von obx

Ähhh - Frage: Wer kennt ein/das Urteil, nach dem (Bestands)provisionen / Rückvergütungen dem Kunden gehören?

Es gab da angeblich erst neulich (Ende 2007/Anfang 2008) ein neues Urteil.

Mir fehlt aber die Aktenziffer ...

Könntest DU nochmal recherchieren, welche Aktenziffer das Urteil hat?

Wäre sehr wichtig für alle in diesem Forum!

Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05

 

Urteil hab ich als pdf angehängt

 

P.S.: das zweite angehängte pdf file mit dem Namen document2 ist ein Beschluss vom 20.1.2009, XI ZR 510/07. In diesem bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zu kickbacks, die Rechtsprechung ist insofern nunmehr eindeutig.

document.pdf

document2.pdf

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MHeinzmann
· bearbeitet von MHeinzmann

Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05

Urteil hab ich als pdf angehängt

P.S.: das zweite angehängte pdf file mit dem Namen document2 ist ein Beschluss vom 20.1.2009, XI ZR 510/07. In diesem bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zu kickbacks, die Rechtsprechung ist insofern nunmehr eindeutig.

Das ist die bekannte Kickback-Rechtssprechung des BGH, bei verheimlichten Provosionen kann das gesamte Geschäft rückabgewickelt werden.

Wo hat das was mit einem Rechtsanspruch auf Herausgabe der Provisionen zu tun?

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obx

Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05

Urteil hab ich als pdf angehängt

P.S.: das zweite angehängte pdf file mit dem Namen document2 ist ein Beschluss vom 20.1.2009, XI ZR 510/07. In diesem bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zu kickbacks, die Rechtsprechung ist insofern nunmehr eindeutig.

Das ist die bekannte Kickback-Rechtssprechung des BGH, bei verheimlichten Provosionen kann das gesamte Geschäft rückabgewickelt werden.

Wo hat das was mit einem Rechtsanspruch auf Herausgabe der Provisionen zu tun?

wie wäre es denn einfach mal mit einem rechtsanwalt? alles für dich notwendige steht in solchen entscheidungen natürlich nicht drin! es geht lediglich darum das du einen anspruch auf auskunft zu haben scheinst, wenn man die rechtsprechung und die folgeentscheidung entsprechend auslegt kann... ergo kann daraus eine aufklärungspflicht folgen, bei deren nichtbefolgung die bank sich dann natürlich schadensersatzpflichtig machen könnte... ob es nun eine nebenpflichtverletzung oder sonst was ist musst du schon selbst aus den anhängen rausarbeiten.

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Geistig Verwirter

Kannst du den Bereicht mal Posten? .pdf kann man auch mit Copy&Paste kopieren.

Ich hab versucht die Ausgabe per DVD von Börse Online zu bekommen, nur lies sich die CD dummerweise bei mir nicht lesen.

 

 

@Mheinzmann: ippf kann dir leider nicht mehr antworten. Exakt seit jenem Posting im März 2008 ist er nämlich nicht mehr aufgetaucht. Und das obwohl er bis dahin einer der Poweruser hier war.

Ich habe verschiedntlich schon gemutmaßt daß er Schweigegeld bekommen hat von einer der Banken .....

 

PS: hat inzwischen jemand die Provisionen / Kickbacks von EBASE zurück gefordert?

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MHeinzmann
· bearbeitet von MHeinzmann

Vermutlich hat er Schweigegeld bekommen, wenn er nicht sogar eine Unterlassungerklärung reingewürgt bekommen hat.

In einem anderem Forum bei anderen Angelegenheiten wurden 2 mit Unterlassungserklärungen und Forumsrausschmiß zum Schweigen gebracht

Ich hab inzwischen den Bericht aus Börse Online 10/08 bekommen.

 

Meine Anwältin meint, die Provisionen müßten zurückgezahlt werden. Allerdings gilt eine 3 Jahre Frist ab Kenntnis der Rechtslage und eine 10 jährige bei Unkenntnis.

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Roter Franz

Hallo zusammen,

 

 

 

Mein ebase Deopot habe ich bei der Alpha Fondsvermittlung (seit Anfang des Jahres), bisher gabs aber noch keine Kickbacks. Hoffe aber dass das dann klappt.

 

 

Habe meine Kickback´s für Q1/ 2010 pünktlich von Alpha bekommenthumbsup.gif

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Geistig Verwirter

Kickbacks: Klagewelle durch neues BGH-Urteil?

09.07.2010

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) müssen Banken Kunden schon seit 1990 über Rückvergütungen aufklären. Neue Klagen drohen.

Banken müssen Kunden, die sie wegen Geldanlagen beraten, darüber aufklären, dass sie für die Empfehlung der Anlageprodukte Provisionen erhalten. Dies hat der BGH in den zurückliegenden Jahren mehrfach entschieden. Lagen die Fälle längere Zeit zurück, beriefen sich Banken vor Gericht immer wieder darauf, dass sie dies zum Zeitpunkt der jeweiligen Beratung gar nicht wissen konnten; die Entscheidungen des BGH seien schließlich erst danach ergangen. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von einem unvermeidbaren Rechtsirrtum.

Diese Argumentation hat der BGH den Banken mit einem aktuellen Grundsatzbeschluss genommen, erklärt Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Nach dem Beschluss (vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09) kann sich eine Bank, die einen Kunden im Rahmen der Anlageberatung nicht auf an sie zurückgeflossene Rückvergütungen hinweist, sich jedenfalls für die Zeit nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer entsprechenden Aufklärungspflicht berufen.

Für die Praxis schafft dies Rechtssicherheit auch für die Anleger, die in den 1990er Jahren nach Beratung ihrer Bank Fondsbeteiligungen gezeichnet haben, erklärt Nittel. Er sieht infolge der Entscheidung eine weitere Klagewelle auf die Banken zurollen. Anleger, die seit 1990 Immobilienfonds oder Investmentfonds gezeichnet haben und von ihrer Bank nicht über deren Provisionsinteresse aufgeklärt wurden, können damit noch heute Schadenersatz verlangen, so Nittel. (rmk)

Quelle: FONDS professionell

 

Beraten lassen hab ich mich nie von irgendeiner Bank. Aber Fondsanteile gekauft, auch schon in den 90ern.

Was meint ihr: lohnt sich der Zeitaufwand alle Banken anzuschreiben, bei denen ich irngedwann mal in den letzten 20 Jahren Fondsanteile gekauft habe?

(vielleicht noch ergänzt um das neue Urteil s.o.)

 

zb mit dem Musterbrief hier von ARD, Sendeung PlusMinus 2009:

Betr.: Konto-/Depot Nr.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben für mich entgeltliche Geschäfte gemäß § 675 BGB durchgeführt. Nach § 667, 2 Hs. BGB habe ich einen Herausgabeanspruch im Hinblick auf alles, was Ihr Haus in diesem Zusammenhang erlangt hat und noch erlangen wird (Palandt/Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 667 Rn. 3). Dazu gehören nicht nur Zahlungen in Geld, sondern auch geldwerte Leistungen, die fallbezogen von Emittenten und Fondsgesellschaften vereinnahmt wurden.

Unbeschadet aller Forderungen aus allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen mache ich hiermit Rechnungslegung gemäß § 666 BGB geltend, sowie Zahlung des ermittelten Geldbetrages nebst Verzinsung gemäß § 668 u. 246 BGB. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 246, 263, 266 StGB, behalte ich mir vor. Zur Erfüllung meiner Ansprüche setze ich Ihnen eine Frist bis zum .

Mit freundlichen Grüßen

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mc-mike
· bearbeitet von mc-mike

Ist denn ein Rechtsanwalt hier der was zur genauen Rechtslage sagen kann?

 

Habe hier noch einen Artikel gefunden der eigentlich recht eindeutig ist:

http://www.openpr.de/news/455360/Anlegerschutz-Bundesgerichtshof-BGH-Provisionsrueckverguetungen-Kickbacks-seit-1990-offenlegungspflichtig.html

 

So wie ich das verstehe könnte man praktisch den Verlust aus jedem Anlageprodukt dass einem von der Bank empfohlen wurde als Schadensersatz +

die Kickbacks fordern wenn:

- das Produkt vom Bankberater empfohlen wurde

- die Bank dafür Kickbacks bekommen hat

- auf diese Kickbacks nicht ausdrücklich hingewiesen wurde

- man glaubhaft machen kann dass man es dann nicht gekauft hätte

-> ist eigentlich immer der Fall. Hätte ich damals gewusst dass die nach Provisionslisten verkaufen wär ich sofort zu Tür raus.

 

Das trifft ja fast auf jedes Bankgespräch zu ^^. Zumindest in meiner Zeit als Bankkunde.

Interessant wäre noch wie es bei Produkten die die Bank selber auflegt. (Soz. interne Kickbacks) und bei Ausgabeaufschlägen ist.

 

Jetzt die Frage was das BGH Urteil bedeutet.

Meinem geringen Rechtsverständnis nach ist das ja ein höchstrichterliches Urteil. D.h. dass sich die unteren Gerichte daran halten müssen und

es praktisch nur noch 2 Ebenen gibt durch die man sich klagen muss.

 

Ich vermute dass die Banken keinem freiwillig Schadensersatz zahlen werden sondern sich bei jedem Fall durch alle Instanzen verteidigen.

Wie es aussieht wird man aber als Kunde am Ende doch gewinnen.

 

Wirtschaftlich ist es also letztlich interessant wie viel so ein Gerichtsverfahren den Kunden kostet bis er ein finales Urteil hat und ob das

ein vernünftiges Verhältnis zum möglichen Schadensersatz darstellt. Weiß das jemand?

 

Nochwas gefundem von nem Verbraucheranwalt: http://www.schutzvorbanken.de/media/229c8004433e9d5ffff8231ffffffef.pdf

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Ramstein
· bearbeitet von Ramstein

Ich habe mal kurz das Urteil BGH XI ZR 510/07 überflogen.

 

Es ging um eine Kommanditeinlage über 50.000 € plus Agio für den Fondsinitiator (laut Prospekt) in einen Medienfonds. Die Bank hatte einen Beratungsvertrag mit dem Anleger, nicht bloss einen Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag.

 

Die Bank hatte weiter eine Vereinbarung mit dem Fonds-Initiator, dass das Agio in voller Höhe an sie zurück kam. Darüber hat sie (angeblich) den Anleger nicht aufgeklärt. Weiter bekam sie 3% des Kommanditkapitals plus 100.000€ Prämie für eine erfüllte Anlagequote. Durch dieses gesteigerte Anreizsystem bestand eine erhöhte Gefahr der nicht korrekten Beratung.

 

Das OLG hat diesen Sachvortrag in seinem Urteil nicht angemessen berücksichtigt. Darum wurde das Urteil aufgehoben.

 

Ob man das jetzt direkt auf eine Anlage in "normale" Investmentfonds übertragen kann ..... wird sicher erst in weiteren Prozessen geklärt.

 

Aber Anwälte sehen da sicher ein Geschäft.

 

Nachtrag: IANAL

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Geistig Verwirter

Zeitschrift Finanztest 9/2010, Seite 25: "Ohrfeige für Banken .....hätten seit 1990 über Verkaufsprov. aufklären müssen.

Sparen können noch heute auf Schadenersatz klagen. BGH-Beschluß vom 29.Juni 2010, Az IV ZR 308/09 ... Sparkasse hätte schon seit 1990 informieren müssen ... Anwalt Dieter Kälberer aus Berlin "

 

D. h. : alte Unterlagen raussuchen und Banken anschreiben wegen verschwiegener Verkaufsprovisionen für Fonds !?

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Ramstein

Zeitschrift Finanztest 9/2010, Seite 25: "Ohrfeige für Banken .....hätten seit 1990 über Verkaufsprov. aufklären müssen.

Sparen können noch heute auf Schadenersatz klagen. BGH-Beschluß vom 29.Juni 2010, Az IV ZR 308/09 ... Sparkasse hätte schon seit 1990 informieren müssen ... Anwalt Dieter Kälberer aus Berlin "

 

D. h. : alte Unterlagen raussuchen und Banken anschreiben wegen verschwiegener Verkaufsprovisionen für Fonds !?

Wenn dein Fall vergleichbar ist: sicher. Es ging in diesem Falle um die Beteiligung an einer Immobilien-Kommanditgesellschaft (geschlossener Immobilienfonds).

 

Steht das so im Finanztest, oder wird da nur globalgalaktisch von "Fonds" gesprochen und beim geldgeilen Kleinanleger "Investmentfonds" insinuiert?

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Geistig Verwirter

@Rammstein: nun, dort ist vermerkt: ".....Sparkasse von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung eines Fonds Verkaufsprovisionen erhielt...."

Also ich vermute mal, dass doch Hoffnung für uns geldgeile Kleinanleger besteht. Schließlich: besser wir bekommen die Knete, als dass die hiesigen Sparkassenbosse wie üblich das überschüssige Money für das Sponsoring von Radrennen, Fußballvereinen und sonstwas zum Fenster rauswerfen.

Hätte übrigens schon eher geantwortet, aber diese blöde Werbung, mit der man hier von den geldgeilen Boardinhabern des wertpapp-forums genervt wird, hat mich gehindert...

sua cuique sors est feranda wie der Lateiner zu sagen pflegt ...

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Geistig Verwirter
· bearbeitet von Geistig Verwirter

Sparkasse zu Schadenersatz wegen Kick-Backs verurteilt

Mittwoch, 23. März 2011

FRANKFURT – Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Kreissparkasse Tübingen auf Schadensersatz von rund 23.000 Euro verurteilt. Der Grund: Eine Kundenberaterin hatte verschwiegen, dass der Fondsanbieter Deka dem Institut Kick-Backs für das Geschäft gezahlt habe. Das schreibt das Handelsblatt (HB).

Laut der Zeitung gehe das Urteil aber noch viel weiter: Das HB zitierte Anwälte, die meinten, dass Bankkunden nun bis zu 30 Jahre lang Ansprüche auf Schadensersatz durchsetzen könnten. (Seite 32, HB)

 

 

UNd Freitag, 27.5.2011:

http://www.dasinvestment.com/investments/geschlossene-fonds/news/datum/2011/05/27/verschwiegene-kickbacks-wann-muessen-banken-zahlen/

 

Verschwiegene Kickbacks – wann müssen Banken zahlen?

 

Der Fall:

Eine Anlegerin zeichnete im Jahr 2000 Anteile an einem offenen Investmentfonds nach Beratung durch eine Bank. Die Abwicklung der Zeichnung erfolgte als Kommissionsgeschäft. Die Anlegerin zahlte Ausgabeaufschlag plus eine jährliche Verwaltungsgebühr. Die Bank verschwieg ihr, dass sie für dieses Geschäft von der Fondsgesellschaft Abschluss- und jährliche Verwaltungsprovision erhielt. 2009 erhob die Anlegerin Klage und forderte von der Bank wegen verschwiegener Rückvergütungen Schadenersatz.

 

Das Urteil:

Das Oberlandesgericht Stuttgart gab der Klage mit Urteil vom 16. März 2011 statt (Aktenzeichen 9 U 129/10). Die Anlegerin erhielt rund 23.000 Euro Schadenersatz zugesprochen gegen Abtretung der Anteile. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Das meint der Experte:

Nach Paragraf 37a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in der seinerzeit geltenden Fassung verjähren Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung in drei Jahren gerechnet ab Tag der Zeichnung. Somit wären die Ansprüche bereits 2003 verjährt gewesen. Die Sonderregelung bezüglich der Verjährung ist laut Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. März 2005, XI ZR 170/04) nur bei fahrlässigen Pflichtverstößen anzuwenden.

Bei vorsätzlich falscher Anlageberatung verbleibt es bei der deliktischen Regelverjährung (drei Jahre), die jedoch erst beginnt, wenn der Anleger von der seitens der Bank vereinnahmten Rückvergütung erfährt. Laut der Richter hatte die Klägerin eine solche Kenntnis erst kürzlich erhalten.

Das OLG Stuttgart kommt in seinem Urteil zum Ergebnis, dass es der beklagten Bank nicht gelungen sei, einen vorsatzausschließenden Rechtsirrtum nachzuweisen. Die beklagte Bank, die über keine eigene Rechtsabteilung verfügte, habe sich lediglich auf ein Verbandsschreiben verlassen.

Der Vorstand der beklagten Bank hätte aber über theoretische und praktische Fachkenntnisse bezüglich der betriebenen Geschäfte verfügen müssen. Schließlich bestehe die kommissionsrechtliche Herausgabepflicht von Provisionen seit jeher. Laut OLG habe sich der Bankvorstand nicht mit der Gesetzeslage, der Fachliteratur oder der Rechtsprechung auseinandergesetzt. Die Bank muss daher Schadenersatz leisten.

Das Urteil des OLG Stuttgart enthält viel Sprengkraft: Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, hätte dies zur Folge, dass alleine wegen verschwiegener Rückvergütungen Anleger weiterhin Schadenersatz fordern könnten, da die Sonderregelung des Paragraf 37a WpHG mit der kurzen – kenntnisunabhängigen – Stichtagsverjährung von drei Jahren nicht greift. Abzuwarten bleibt, ob die in ähnlichen Fällen verklagten Banken nun ihre Verteidigungsstrategie ändern. Es liegt an ihnen, den Gerichten nachzuweisen, dass ein vorsatzausschließender Rechtsirrtum vorlag.

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versuch

@Herr S

 

Man muss hier ja trennen:

 

1)

Also die Rückvergütung der Provisionen hat mit einer Aufklärung nichts zu tun, denn nach dem Gesetz stehen diese dem Kunden zu, § 667 BGB.

Und darum geht es mir hier jetzt eigentlich hier jetzt primär.

 

§ 667 Herausgabepflicht

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

 

2)

Was du meinst ist die Frage Anspruch auf Rückabwicklung verlustreicher Geschäfte / Anspruch auf Schadensersatz (und darauf bezieht sich das von dir genannte Urteil wie auch das Urteil aus dem Jahr 2000 (XI ZR 349/99))

http://www.faz.net/s/Rub04800A2BAF024C88B7...n~Scontent.html

 

Zugleich sah das Gericht aber auch die zahlende Bank in der Pflicht, den Kunden vor Vertragsabschluß über die drohenden Interessenskonflikte aufzuklären. Weil das Institut diese Aufklärung aber unterlassen hatte, wurde es - über die Erstattung der gezahlten Provisionen hinaus - auch für die Schäden, die bei den Wertpapiergeschäften entstanden waren, in Regreß genommen.

 

Hallo,

 

ist das mittlerweile verjährt oder kann man das noch für Fonds und Aktien im Kauf von 2001 bis heute machen?

Und reicht es, wenn das in den AGB steht oder muss man dem ausdrüclklich per Unterschrift zugestimmt haben?

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