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Sapine

Grundsteuererklärung

Schon gemacht?  

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vormtor
Posted
vor 15 Stunden von Sapine:

Wie man in Bayern zu der Entscheidung kam halte ich auch für ziemlich intransparent.

 

In Bayern sind im Herbst Landtagswahlen...

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B.Axelrod
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vor 19 Stunden von oktavian:

Kann ich dann einfach für unbebaute Grundstücke einfach abwarten und dann macht das Finanzamt die Arbeit doch noch selbst?

Ich habe meinen Krempel direkt am Anfang einreicht- ich warte noch heute auf eine Reaktion zu meinen Grundstücken (Grundsteuer A).

Grundsteuer B kam schon ~September Post.

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oktavian
Posted
vor einer Stunde von B.Axelrod:

Ich habe meinen Krempel direkt am Anfang einreicht- ich warte noch heute auf eine Reaktion zu meinen Grundstücken (Grundsteuer A).

Grundsteuer B kam schon ~September Post.

In Baden-Württemberg halte ich es für verfassungswidrig: Die Grünen bevorzugen dort Reiche und fördern den Neubau von umweltschädlichen kleinen Eigenheimen durch die hohe Besteuerung von unbebauten Grundstücken (Verkaufsdruck erhöhen für Ärmere Grundbesitzer, welche meist Grundstücke für Einfamilienhäuser besitzen) und die gleich hohe Besteuerung von bebauten Grundstücken unabhängig vom Immobilienwert (Förderung der Reichen). Da selbst klagen Geld kostet, möchte ich mich als Trittbrettfahrer umsonst dran hängen und daher muss man warten bis es Aktenzeichen gibt.

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B.Axelrod
Posted

Den Verkaufsdruck kann man erhöhen per Bebauungszwang (§176 Baugesetzbuch).

Da braucht es keine Grundsteuer.

Eines meiner (landwirtschaftlichen) Grundstücke grenzt direkt an ein vor 30 Jahren ausgewiesenes Baugebiet,

welche mittlerweile komplett bebaut wurde.

Laut Planung wird irgendwann auch mein Grundsttück zu Bauland - ist schon alles mit Strassen in

Flurkarten sichtbar. Da freue ich mich schon bei einem Hebesatz von aktuell 590%.:wacko:

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oktavian
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vor 3 Stunden von B.Axelrod:

Den Verkaufsdruck kann man erhöhen per Bebauungszwang (§176 Baugesetzbuch).

denke hoffe nicht, dass so was rechtssicher wäre für Altbestand (Jahrzehnte nach Kauf einen Zwang einführen).  Andererseits Erschließung war auch eine Zwangsmaßnahme und kam teuer.

vor 3 Stunden von B.Axelrod:

Hebesatz von aktuell 590%

ich würde mich dann auch langsam zum Verkauf genötigt sehen.

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intInvest
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Grundsteuermessbetrag hat sich bei mir ca. halbiert (Bayern). Mal schauen was die Hebesätze sagen werden ab 2025.

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LaRoth
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vor einer Stunde von intInvest:

ca. halbiert

Hier in Hessen ebenso.

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domkapitular
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vor 23 Minuten von LaRoth:

Hier in Hessen ebenso.

Hier in Hessen habe ich eine Steigerung um ca. 30% bei einem Einfamilienhaus

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Sapine
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vor 1 Stunde von intInvest:

Grundsteuermessbetrag hat sich bei mir ca. halbiert (Bayern). Mal schauen was die Hebesätze sagen werden ab 2025.

Was für eine Art von Immobilie und eher Stadt oder Land?

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LaRoth
Posted
vor einer Stunde von domkapitular:

Hessen

Dann präzisiere ich mal: Randstadtteil von Frankfurt, RMH - und bei Dir?

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domkapitular
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Fulda

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intInvest
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vor 2 Stunden von Sapine:

Was für eine Art von Immobilie und eher Stadt oder Land?

Einfamilienhaus und Stadt 

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millionendieb
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Bei uns steigt der Grundsteuermessbetrag um 47%. Reicht jemand pauschalen Einspruch ein?

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chirlu
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vor 3 Stunden von millionendieb:

Reicht jemand pauschalen Einspruch ein?

 

ff.

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millionendieb
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Danke. Da gehen die Meinungen ja auseinander, tendieren vielleicht eher zu keinem Einspruch. Ich denke ich werde dennoch einen Einspruch einreichen, habe auf

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/einspruch-gegen-die-neuen-grundsteuerwertbescheide_170_581360.html

ein Musterschreiben gefunden, das ich ganz brauchbar finde. Ich denke zwar auch, dass dieser abgelehnt wird, aber es kann nicht schade, wenn man in 1-2 Jahren

nachweisen kann, dass man damit nicht einverstanden war?

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MeinNameIstHase
Posted · Edited by MeinNameIstHase

Mit einem Einspruch hast du keine Nachteile. Sollte das FA "verbösern", muss es dich vorab darüber informieren. Und dann kannst du immer noch den Einspruch zurück nehmen. Aber sollten die angekündigten Klagen erfolgreich sein, zahlst du in 2025 vielleicht gar keine Grundsteuer. Denn die alte geht dann nicht mehr und die neue wäre dann verfassungswidrig.

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gruber
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Ich habe heute für den zweiten Teil meines Grundstücks (offiziell ca. 9000qm "Wald") die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Steuermessbetrag vom Finanzamt (Bayern) erhalten.

Ich hatte etwas Bedenken, dass hier 9000 qm x 0,04 € = 360 € gerechnet wird. Das Finanzamt hat aber von sich aus eine Ertragsrechnung für Forst- und Landwirtschaft nach Bewertungsgesetz durchgeführt und anschließend einen Steuermessbetrag i.H.v. 1,50 € errechnet. Ich musste keine weiteren Unterlagen einreichen und nachgefragt hat auch niemand.
Mit diesem Ergebnis bin ich mehr als zufrieden.

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brügge
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In meinem Fall ist der Messbetrag um ca. 10% niedriger als der alte Betrag (Niedersachsen).

 

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Bassinus
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Am 18.3.2023 um 22:01 von millionendieb:

Bei uns steigt der Grundsteuermessbetrag um 47%. Reicht jemand pauschalen Einspruch ein?

Sagt halt nix aus solange man die neuen Hebesätze nicht kennt :news:

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Glory_Days
Posted · Edited by Glory_Days

Eine Frage bzgl. der Abgabe der Grundsteuererklärung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Garten im konkreten Fall):

Es gibt zwei Eigentümer (Geschwister) mit 50/50 Anteil am Flurstück. Bei Auswahl von "Alleineigentum" im Kästchen "Eigentumsverhältnisse" (wobei bei Teileigentum laut Infotext ebenfalls "Alleineigentum" ausgewählt werden muss) und "Anteil am Grundstück/Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" mit Zähler = 1 und Nenner = 2 hat die Prüfung angeschlagen und eine Abgabe verhindert.

Ich habe dann im Kästchen "Eigentumsverhältnis" auf Bruchteilsgemeinschaft umgestellt und beide Eigentümer jeweils mit Zähler = 1 und Nenner = 2 angelegt.

Damit konnte ich die Grundsteuererklärung ohne Fehler in der Prüfung absenden.

Ich bin mir aber unsicher, ob die Erklärung in dieser Form richtig abgegeben wurde. Ist das Vorgehen an dieser Stelle korrekt gewesen?

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chirlu
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vor 2 Stunden von Glory_Days:

Ist das Vorgehen an dieser Stelle korrekt gewesen?

 

Vermutlich. Teileigentum war es jedenfalls nicht, wenn der Garten nicht zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört.

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Glory_Days
Posted · Edited by Glory_Days
vor 6 Stunden von chirlu:

Vermutlich. Teileigentum war es jedenfalls nicht, wenn der Garten nicht zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört.

Ja, so hatte ich das am Ende dann auch interpretiert. Bei einer WEG hätte ich Alleineigentum und Zähler = 1, Nenner = 1 ausgewählt. War ein bisschen verwirrend für mich an dieser Stelle, aber dann wird es so hoffentlich passen.

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chirlu
Posted
vor 22 Minuten von Glory_Days:

Bei einer WEG hätte ich Alleineigentum und Zähler = 1, Nenner = 1 ausgewählt.

 

Das wäre dann wohl 1/1 Teileigentum gewesen.

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Glory_Days
Posted · Edited by Glory_Days
vor 12 Minuten von chirlu:

Das wäre dann wohl 1/1 Teileigentum gewesen.

Wie meinst du das? Im Infotext für "Eigentumsverhältnisse" in Elster heißt es:

Zitat

Alleineigentum:
Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört einer natürlichen Person oder einer juristischen Person.

Bei Wohnungs- oder Teileigentum wählen Sie bitte ebenfalls Alleineigentum. Es sind keine Angaben zur Wohnungseigentümergemeinschaft zu machen. Erforderlich sind nur Angaben zur anteiligen Grundstücksfläche Ihrer Wohnung.

Dann wähle ich bei einer WEG (wenn mir eine von mehreren Eigentumswohnungen gehört) doch Alleineigentum mit "Anteil am Grundstück/Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" Zähler = 1, Nenner = 1 aus (denn es gibt keine weiteren Miteigentümer an meinem Anteil).

Bei "Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil" - an anderer Stelle - gebe ich im Zähler und Nenner dann den Anteil des Grundstücks an, der mir gehört.

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chirlu
Posted
vor 8 Minuten von Glory_Days:

Dann wähle ich bei einer WEG (wenn mir eine von mehreren Eigentumswohnungen gehört) doch Alleineigentum mit "Anteil am Grundstück/Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" Zähler = 1, Nenner = 1 aus

 

OK, ja; das ist Wohnungseigentum, für das man hier aber ausdrücklich Alleineigentum auswählen soll. Ein Eigentums-Garten in derselben WEG ist entsprechend Teileigentum, für den man hier aber ebenso ausdrücklich Alleineigentum auswählen soll.

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