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tyr
· bearbeitet von tyr

@tyr

 

Gegen einen Hinweis ist ja nichts einzuwenden. Wenn der Kunde diesen aber zur Kenntnis genommen hat, sollte es ihm überlassen bleiben zu entscheiden, was er für risikoreich hält und was nicht. Ich schätze mal, dass ich mit über 30-jähriger Wertpapiererfahrung dazu durchaus in der Lage bin. Wenn ich mir die Auswahl von Consors anschaue, zweifle ich aber sehr stark an deren Kompetenz.

 

Bei der DAB und der Diba gibt's auch Einschränkungen, die absolut nachvollziehbar sind. Z. B. dürfen keine Optionsscheine gekauft werden.

 

Was man wohl darf ist Aktien ins eigene Depot kaufen und sie dann ins Depot des Kindes übertragen lassen. Macht unnötige Arbeit, aber bei durchschnittlich 2 Käufen im Jahr hält sich der Aufwand in Grenzen. ;-)

 

Gruß

Viktoria

Hallo Viktoria,

 

hast du den Link, den ich dir geschickt habe auch mal angeklickt? https://de.m.wikipedia.org/wiki/M%C3%BCndelgeld

 

Hier ein Auszug:

 

Mündelgeld ist das zum Vermögen eines Mündels gehörende Kapitalvermögen. Der Vormund ist verpflichtet, dieses Geld in besonderer Form, mündelsicher genannt, und verzinslich anzulegen.

 

Diese Pflichten gelten auch für andere gesetzliche Vertreter: über § 1908i Abs. 1 BGB auch für Betreuer und über § 1915 BGB auch für Pfleger (insbesondere Abwesenheitspfleger, Nachlasspfleger). Gesetzlich ist der Umgang mit dem Mündelgeld in § 1805 ff. BGB geregelt.[1]

 

Mündelsicher sind alle Vermögensanlagen, bei denen Wertverluste der Anlage praktisch ausgeschlossen sind. Die Anlage muss dabei in festverzinslichen deutschen Staatsanleihen oder einer anderen Anlageform erfolgen, die vom Gesetzgeber ausdrücklich für mündelsicher erklärt worden ist.

 

Inhaltsverzeichnis

Pflichten zur Anlage von Mündelgeld Bearbeiten

Bei Geldern des Mündels bzw. Betreuten, die dieser für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigt (i. d. R. in den nächsten 3 Monaten), hat der gesetzliche Vertreter für eine verzinsliche Geldanlage zu sorgen (§ 1806 BGB). Bei einer Betreuung eines Volljährigen muss der Betreuer nach den allgemeinen Amtspflichten auf die Wünsche des Betreuten Rücksicht nehmen (§ 1901 Abs. 2 BGB). Diese Geldanlage hat mündelsicher zu erfolgen. Der gesetzliche Vertreter benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Vormünder (§ 1852 BGB) oder Betreuer nach § 1908i Abs. 2 BGB.

 

Sonstige mündelsicher anzulegende Gelder Bearbeiten

Nach einem weit verbreiteten Irrglauben[2] gilt die Anforderung zur mündelsicheren Anlage nicht nur bei Vereinbarung und für Mündelgeld, sondern auch in einer Reihe weiterer angeblicher gesetzlicher Fälle. In der Regel handelt es sich jedoch um andersartige Pflichten oder um reine Empfehlungen zur Vermeidung von Haftungsrisiken: Verwahrgelder sollten zur Vermeidung von Haftungsrisiken mündelsicher angelegt werden, so dass z.B. Schüler auf einer Klassenfahrt sich jederzeit ihren vollen Betrag zurückzahlen lassen können. Ehrenamtlich verwaltete Mittel von Vereinen und Ortsgruppen oder kirchlichen und kleinen politischen Gemeinden sollen in der Regel mündelsicher angelegt werden, um Risiken zu vermeiden, die aus mangelnder Fachkenntnis der Verantwortlichen resultieren könnten. Ebenso verhält es sich bei anerkannter Gemeinnützigkeit (z. B. Stiftungsvermögen oder das Vermögen gemeinnütziger Vereine) wenn die Satzung nichts Konkretes bestimmt. Die Versorgungsrücklage des Bundes und der Bundesländer zur zukünftigen Finanzierung von Beamtenpensionen soll in der Regel mündelsicher angelegt werden. Direktversicherungen (mit und ohne Entgeltumwandlung) und andere Pensionen (bei Pensionskassen) sollten ebenfalls in der Regel mündelsicher anlegen. Nur für die Sozialversicherungsträger findet sich mit § 80 SGB IV eine der Mündelsicherheit verwandte Anforderung zur Anlage der Mittel. Sie gibt jedoch nicht eine Auswahl von konkreten Anlagemöglichkeiten vor, sondern setzt lediglich abstrakt fest, dass bei der Anlage Verluste ausgeschlossen erscheinen müssen, ausreichende Liquidität sichergestellt sein muss und der Ertrag angemessen sein muss.

 

Besonders hartnäckig hält sich der populäre Irrtum, das Gesetz schreibe für Kindesvermögen eine mündelsichere Anlage vor, aber ebenso der umgekehrte Irrtum, die Sicherheit der Anlage spiele für Kindesvermögen heute keine Rolle mehr. Er speist sich aus der Tatsache, dass vor der Reform des BGB durch das SorgeRG, die am 1. Januar 1980 in Kraft trat, nach § 1642 BGB a.F. Kinder in Bezug auf die Vermögenssorge noch als Mündel ihrer Eltern galten. Eltern mussten das Geld ihrer Kinder deshalb vor der Reform mündelsicher anlegen. Mit der Reform sind diese strengen Anforderungen durch die Pflicht zur Anlage von Kindesvermögen nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Vermögensverwaltung (§ 1642 BGB n.F.) ersetzt worden. Im Gegensatz zu Mündelgeldern muss bei Kindesvermögen dafür nicht einmal im Voraus eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden. Nur wenn die Eltern die Grundsätze wirtschaftlicher Vermögensverwaltung missachten, kann das Familiengericht ihnen die Vermögenssorge entziehen oder einschränken (§ 1666 BGB Abs. 2). Die höhere Freiheit der Eltern geht jedoch mit einer höheren Verantwortung einher. So kann unter Umständen auch eine mündelsichere Anlage pflichtwidrig sein. Zum Beispiel kann eine Anlage auf einem Sparbuch, obwohl mündelsicher, als Verstoß gegen die Grundsätze wirtschaftlicher Vermögensverwaltung angesehen werden, wenn sich auch eine geeignete Anlage finden lässt, die gleich sicher oder sogar selbst mündelsicher ist, die aber besser verzinst ist.[3]

 

Umgekehrt räumt die Literatur jedoch bei der Auslegung des Begriffs der Grundsätze wirtschaftlicher Vermögensverwaltung der Sicherheit der Anlage noch immer einen wesentlichen Stellenwert ein.[4] Es finden sich dazu zwei Standpunkte in der Literatur: Der strengere Standpunkt behauptet, dass die Grundsätze wirtschaftlicher Vermögensverwaltung für die Anlage die gleiche Sicherheit fordern, wie sie bei den Anlagen vorliegt, die das Gesetz unter dem Begriff der Mündelsicherheit zusammenfasst.[5] Es wären dann nur Anlagen zulässig, die genauso sicher sind wie Mündelsicherheit, die aber höhere Renditen haben. Die Annahme dahinter ist, der Gesetzgeber meine mit dem Begriff der Grundsätze wirtschaftlicher Vermögensverwaltung eine Abstraktion des Begriffs der Mündelsicherheit, da letzterer nur konkret im Gesetz genannte Anlagemöglichkeiten umfasst und in der Sicherheit vergleichbare Anlagen außen vor lässt. Der liberalere Standpunkt hingegen, der sich auch in der Rechtsprechung findet[6], lässt unter bestimmten Bedingungen riskantere Anlagen zu. Das heißt allerdings zuerst einmal, dass selbst nach der liberaleren Sicht sich doch wieder eine Pflicht zur sicheren (gegebenenfalls einer in allen praktischen Belangen mündelsicheren) Anlage ergeben kann, solange die Umstände des Einzelfalls nichts anderes erlauben. Relevante Umstände sind insbesondere die Höhe des Vermögens, denn ein höheres Risiko gilt bei mittleren und größeren Vermögen eher als wirtschaftlich tragbar als bei kleineren Vermögen. Es ist „zwischen Sicherheits- und Gewinninteressen - unterschiedlich nach der Größe des Vermögens - ein behutsamer Mittelweg zu gehen“[7] und außerdem sind „Unterschiede zu machen [..], je nachdem, ob es sich um kurz- oder langfristige Anlagen handelt“.[6] Wo die Umstände eine riskante Anlage zulassen, dürfen die Eltern zudem für das Kindesvermögen nicht ein so hohes Spekulationsrisiko eingehen wie bei ihrem eigenen.[8] Auch dürfen sie dabei grundsätzlich nur solche Risiken eingehen, die bei der gewählten Anlageform unvermeidlich sind. Weiterhin müssen sie bei spekulativen Anlagen durch Streuung die Risiken mindern. Bedenklich ist eine Anlage in Edelmetalle, vor allem Gold, da sie entgegen früheren Vorstellungen heute als noch spekulativer gilt als der Aktienmarkt.[4] Die Reform hat also nicht bewirkt, wie irrtümlich angenommen wird, dass Eltern bei der Anlage von Kindesvermögen nunmehr nach freiem Ermessen handeln dürften und Sicherheitsaspekte nicht mehr beachten müssten.

 

Begriff der Mündelsicherheit Bearbeiten

Laut der Rechtsgrundlage § 1807 BGB und dazu ergangenen Verordnungen gelten als mündelsicher unter anderem:

 

inländische Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

Bundesschatzbriefe, Bundes- und Länderanleihen

sonstige festverzinsliche Papiere mit Landes- oder Staatsgarantie

Pfandbriefe

Konten bei für geeignet erklärten Sparkassen beziehungsweise Banken

Soweit der Vormund/Pfleger/Betreuer Geld anzulegen hat, muss dies grundsätzlich mündelsicher erfolgen. Mündelsicherheit bedeutet zum einen, dass die Geldanlage davor geschützt ist, dass durch Insolvenz des kontoführenden Institutes ein Verlustrisiko eintritt. Dazu gehören die meisten Banken in Deutschland einem Einlagensicherungsfonds an.

 

Mündelsicher ist ein Wertpapier darüber hinaus aber nur, wenn es auch selbst vor Verlusten (z. B. Kursschwankungsrisiken) geschützt ist. Mündelsichere Anlageformen sind in § 1807 BGB genannt, wobei heutzutage hauptsächlich öffentliche Anlagen (z.B. Bundesschatzbriefe) und festverzinsliche Anlagen bei Banken und Sparkassen größere Bedeutung haben. Auch die klassischen Sparbücher und Tagesgeldkonten gehören zu den mündelsicheren Anlageformen.

 

Der Vormund/Pfleger/Betreuer benötigt auch für die mündelsichere Geldanlage die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung (§ 1810), es sei denn, er gehört zum Kreis der „befreiten“ Betreuer nach § 1908i Abs. 2 BGB, das sind die allernächsten Familienangehörigen sowie Vereins- und Behördenbetreuer bzw. der befreiten Vormünder (§ 1852 bis § 1857a BGB).

 

Genehmigungspflicht für anderweitige Anlage Bearbeiten

Bei den mündelsicheren Anlagen handelt es sich um eine konservative Anlageform, die in der Regel keine hohen Zinszahlungen erwarten lässt. Daher gestattet § 1811 BGB dem gesetzlichen Vertreter eine andersartige Geldanlage nach vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, z. B. in Aktien oder Wertpapierfonds (meist in Rentenfonds).

 

Hierzu benötigen ausnahmslos alle gesetzlichen Vertreter (auch die „befreiten“) die gerichtliche Genehmigung. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, wenn eine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gewährleistet ist. Das Risiko von Verlusten verbleibt jedoch in diesem Fall beim gesetzlichen Vertreter. Verluste aus Spekulationsgeschäften sind von einer etwaigen Haftpflichtversicherung nicht gedeckt.

 

Ich habe immer mehr den Eindruck, als wenn man sich als Elternteil bei einer Aktienanlage in einem Depot, was auf den Namen eines Kindes läuft weit aus dem Fenster lehnt. Von der Sichtweise aus erlaubt eine Bank ziemlich viel, wenn sie bis Risikoklasse 3 zu lässt.

 

 

p.s. Das hier soll keine Rechtsberatung sein.

 

p.p.s. Der gesetzte Rahmen des Gesetzes wird m. E. auch nicht verändert, wenn man riskante Wertpapiere in das Depot auf den Namen eines Kindes überträgt, also schenkt. Beispiel: man hat keine gerichtliche Genehmigung zur Anlage des Kindvermögens in strukturierte Produkte, überträgt dem Kind aber Hebel-Zertifikate ins Depot. Sind die Grundsätze wirtschaftlicher Vermögensverwaltung damit erfüllt, wenn man die Hebel-Zertifikate im Depot belässt und nicht umschichtet? Da melde ich mal Zweifel an.

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Ramstein

Bei der Geldanlage der Eltern für die Kinder wird immer wieder gerne mit den BGB-Paragraphen zu Mündelgeld und Mündelsicherheit argumentiert.

 

Anzuwenden sind aber die Paragraphen BGB 1626ff (Elterliche Sorge), insbesondere auch §§ 1638, 1639, 1642. Die wesentlich restriktiveren Regeln für Vormund/Mündel aus BGB 1793 ff treffen meines Erachtens hier nicht zu.

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Viktoria

@tyr

 

Ich hab's gelesen und meine Meinung, die der von Ramstein entspricht, bestätigt gefunden. Es geht hier um Grundsätze wirtschaftlicher Vermögensverwaltung. Gerade in der heutigen Zeit wäre es ziemlich unwirtschaftlich das Geld des Kind 'mündelsicher' anzulegen.

 

Es geht bei mir übrigens um ein Depot meiner Enkelin, das die Eltern auf meine Veranlassung hin nach ihrer Geburt angelegt haben und das ich verwalte. Auf das Konto werden von meinem Mann, mir und von meiner Schwiegermutter monatlich insgesamt 200 Euro eingezahlt. Wenn ca. 1000 Euro zusammengekommen sind kaufe ich eine Aktienposition, damit die Gebühren nicht zu hoch sind. Ich kaufe dabei Aktien mit einer ordentlichen Dividendenrendite, wobei ich darauf achte, dass die Dividende nicht aus der Substanz gezahlt wird und dass nicht der komplette Gewinn ausgeschüttet wird. Ich habe vor, meine Enkelin schon einige Jahre vor ihrer Volljährigkeit an die Aktienanlage heranzuführen und sie an den Entscheidungen zu beteiligen. Das halte ich so für wirtschaftlich und auch für vernünftig.

 

Für absolut unvernünftig würde ich z. B. den von Consors erlaubten Kauf von VW für ein Kinderdepot halten.

 

Gruß

Viktoria

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Viktoria

Noch ein Nachtrag:

 

Ich kaufe grundsätzlich keine Zertifikate. Neben dem normalen Risiko gibt's da auch noch das Emittentenrisiko (was das heißt haben Lehman-Anleger leidvoll erfahren). Und die Depots meiner Angehörigen verwalte ich sehr konservativ. Die setze ich keinen unnötigen Risiken aus. Ich will nicht spekulieren sondern Geld so anlegen, dass es eine vernünftige Rendite bringt. Dabei setze ich weniger auf Kurssteigerungen (die ergeben sich dabei aber meist ganz von selbst) als auf Dividenden.

 

Gruß

Viktoria

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west263
· bearbeitet von west263

Am 31.08. um 23.25 Uhr habe ich online die DAB beauftragt, comstage World ETF zur comdirect zu übertragen. Mit Verwunderung habe ich gerade festgestellt, das dieser in meiner Depotübersicht bei der comdirect schon auftaucht.

Zum Ende unserer gemeinsamen Zeit, überrascht mich die DAB positiv mit unerwartenen Fähigkeiten. :D

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tyr

Anzuwenden sind aber die Paragraphen BGB 1626ff (Elterliche Sorge), insbesondere auch §§ 1638, 1639, 1642. Die wesentlich restriktiveren Regeln für Vormund/Mündel aus BGB 1793 ff treffen meines Erachtens hier nicht zu.

Auf welcher Basis kommst du abweichend zu den differenzierten Einschätzungen (mit Quellenangaben) im Wikipedia-Artikel zum Entschluss, dass die ganzen Aussagen nicht zutreffen?

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Ramstein

Kraft meiner Kenntnisse, meiner Intelligenz und meines Rechtsverständnis.

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tyr
· bearbeitet von tyr

Also keine Substanz, sondern dein Gefühl eines nicht-Fachmanns. Fachmann wäre dann z. B. ein Fachanwalt für Familienrecht, oder die Urteile von Familiengerichten zum Thema. Dann vertraue ich mal lieber den verlinkten fachkundigen Quellen und Urteilen, als deinem Gefühl.

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Raccoon
Gegen einen Hinweis ist ja nichts einzuwenden. Wenn der Kunde diesen aber zur Kenntnis genommen hat, sollte es ihm überlassen bleiben zu entscheiden, was er für risikoreich hält und was nicht. Ich schätze mal, dass ich mit über 30-jähriger Wertpapiererfahrung dazu durchaus in der Lage bin. Wenn ich mir die Auswahl von Consors anschaue, zweifle ich aber sehr stark an deren Kompetenz.

Wobei man diese Kompetenz ja selbst deklariert, ob man sie nun wirklich hat oder nicht. Ich hatte mal einen Broker, der meinte ein 0815-Indexzertifikat wäre Risikoklasse 5, da habe ich mir mal eben die Kompetenz für Termingeschäftsfähigkeit erteilt und durfte dann auch RK5 handeln. :-*

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troi65

Bei der Geldanlage der Eltern für die Kinder wird immer wieder gerne mit den BGB-Paragraphen zu Mündelgeld und Mündelsicherheit argumentiert.

Anzuwenden sind aber die Paragraphen BGB 1626ff (Elterliche Sorge), insbesondere auch §§ 1638, 1639, 1642. Die wesentlich restriktiveren Regeln für Vormund/Mündel aus BGB 1793 ff treffen meines Erachtens hier nicht zu.

Hebelzertifikate entsprechen garantiert nicht den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung i.S. des § 1642 BGB; ansonsten wird aber das Rechtsverständnis von Ramstein ( familiengerichtlich ;)) geteilt.

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Viktoria

Hebelzertifikate hat tyr ins Spiel gebracht. Davon war vorher nie die Rede. Es ging um Aktien.

 

Gruß

Viktoria

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troi65

Selbstverständlich können sich Hebelzertfikate nur auf den beziehen , der sie eingebracht hat. Ansonsten finde ich Deine Anlage"politik" völlig in Ordnung.

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Ramstein

Anzuwenden sind aber die Paragraphen BGB 1626ff (Elterliche Sorge), insbesondere auch §§ 1638, 1639, 1642. Die wesentlich restriktiveren Regeln für Vormund/Mündel aus BGB 1793 ff treffen meines Erachtens hier nicht zu.

Auf welcher Basis kommst du abweichend zu den differenzierten Einschätzungen (mit Quellenangaben) im Wikipedia-Artikel zum Entschluss, dass die ganzen Aussagen nicht zutreffen?

Kraft meiner Kenntnisse, meiner Intelligenz und meines Rechtsverständnis.

Also keine Substanz, sondern dein Gefühl eines nicht-Fachmanns. Fachmann wäre dann z. B. ein Fachanwalt für Familienrecht, oder die Urteile von Familiengerichten zum Thema. Dann vertraue ich mal lieber den verlinkten fachkundigen Quellen und Urteilen, als deinem Gefühl.

Meine "Substanz" ist die Fähigkeit, Texte zu lesen und zu verstehen. Offensichtlich kommst du bei dem gleichen Vorgang zu anderen Schlüssen. Damit kann ich leben.

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Quadprofi

Guten morgen zusammen,

 

ich habe mir vor ca. 3 Wochen ein Depot bei der DAB Bank eröffnet. Ich fand das kostenlose Angebot an ETF Sparplänen einfach genial. Nun habe ich gelesen und auch Post bekommen, dass es die DAB Bank nicht mehr lange gibt :/. Toll.

 

Aber wie ich es jetzt hier herauslese, ist wohl noch nicht klar ob es die kostenlosen Sparpläne weiterhin geben wird oder hat hier jemand schon konkrete Informationen?

 

Viele Grüße

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tyr

Meine "Substanz" ist die Fähigkeit, Texte zu lesen und zu verstehen. Offensichtlich kommst du bei dem gleichen Vorgang zu anderen Schlüssen. Damit kann ich leben.

Substanz: du kannst deine Meinung mit qualifizierten Quellen untermauern, die man selbst nachvollziehen kann. Stattdessen verweist du nach den allgemeinen Gesetzen, die ich schon gelesen habe und über deren Auslegung hier diskutiert wird auf dein Selbstvertrauen, Texte richtig verstehen zu können. Dein Vertrauen in deine Fähigkeiten ist eben keine Quelle, die deine Meinung mit Fakten als Substanz unterlegt.

 

A: Meinung, Quellenangabe

B: Gegenmeinung, gleiche Quellenangabe

A: worauf basiert deine Gegenmeinung?

B: auf meinem Vertrauen in mich selbst

A: ach!

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Ramstein
· bearbeitet von Ramstein

Wenn ich ins Detail gehe, kommt vermutlich wieder der Vorwurf der Rechtsberatung. Also kurz Textverständnis für Laien:

 

  1. BGB unterscheidet zwischen Elterlicher Sorge und Vermögenssorge einerseits (§1626 ff) und Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft andererseits (§ 1773 ff).
  2. §1639 sagt "(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind. (2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormund gestattet ist." Meine Anmerkung: Dürfen, nicht müssen".
  3. Wenn die Eltern als Zuwendungsgeber also Mittel zur ETF-Anlage geben, sind die Eltern als Vermögenssorger nicht verpflichtet, davon abzuweichen und mündelsichere Anlagen zu nehmen.

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brügge

Wenn ich ins Detail gehe, kommt vermutlich wieder der Vorwurf der Rechtsberatung. Also kurz Textverständnis für Laien:

 

  1. BGB unterscheidet zwischen Elterlicher Sorge und Vermögenssorge einerseits (§1626 ff) und Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft andererseits (§ 1773 ff).
  2. §1639 sagt "(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind. (2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormund gestattet ist." Meine Anmerkung: Dürfen, nicht müssen".
  3. Wenn die Eltern als Zuwendungsgeber also Mittel zur ETF-Anlage geben, sind die Eltern als Vermögenssorger nicht verpflichtet, davon abzuweichen und mündelsichere Anlagen zu nehmen.

 

Richtig: Das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes müssen die Eltern "nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung" anlegen, soweit es nicht bereitzuhalten ist für laufende und außergewöhnliche Ausgaben; § 1642 BGB.

Welches diese nicht näher definierten Grundsätze sind, ist angesichts der Vielzahl von Anlagemöglichkeiten kaum festzustellen. Sie sind aber in jedem Falle eingehalten, wenn das Geld mündelsicher und zinstragend angelegt ist.

Bei riskanten Geschäften würde es sich empfehlen eine Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts einzuholen, um Haftungsfälle zu vermeiden.

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troi65

 

Bei riskanten Geschäften würde es sich empfehlen eine Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts einzuholen, um Haftungsfälle zu vermeiden.

1.) Gibt es kein Vormundschaftsgericht mehr; zuständig ist das Familiengericht.

 

2.) Unterliegen riskante "Bankgeschäfte" keiner Genehmigungspflicht, weil in § 1643 I BGB nicht darauf Bezug genommen wird. Tätig wird das Familiengericht in dem Fall nach § 1666 BGB.:teach:

 

 

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Viktoria

Ich hatte am Wochenende den Übertrag einiger Positionen meines Depots an die Diba veranlasst und habe gerade gesehen, dass sie heute schon dort eingebucht wurden.

 

Ich nehme den Umzug zum Anlass, die Vermögenswerte besser zu verteilen.

 

Gruß

Viktoria

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FranzFerdinand
· bearbeitet von f*****5

Ich nehme den Umzug zum Anlass, meine Vermögenswerte wieder etwas zu bündeln, nach Jahren des Depothoppings. Ist bei Wertpapieren ja auch jenseits der 100k/Bank unproblematisch. Also wird erst alles von der DAB wegübertragen, dann gekündigt. Bei der Consorsbank bin ich schon, zusätzliche Depots brauche ich nicht. So wird aufgeräumt. Die DAB fand ich mit ihren Zwangsabrufen von Dokumenten (sonst Porto) ohnehin etwas lästig.

 

Und für ETFs gibts ja die Aktion die Diba ab 500 Euro. Wer monatlich weniger spart, kann ja auch einmal im Quartal kaufen.

 

Im Übrigen halte ich bzgl § 1629ff wie Ramstein. Aktien sind nicht wirklich "riskant", weil auch eine Pleite einer AG keine Verbindlichkeiten für das Kind begründet. Konservative Beamte am Amtsgericht mögen das anders sehen, aber gerade bei langem Anlagehorizont (18 Jahre) führt kein Weg an Wertpapieren vorbei.

 

@Viktoria: Schnell sind sie. Habe gestern abend mehrere Überträge veranlasst. Alle schon heute bei der DiBa, nur die Kaufdaten fehlen noch.

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mscj

Ich hatte am Wochenende den Übertrag einiger Positionen meines Depots an die Diba veranlasst und habe gerade gesehen, dass sie heute schon dort eingebucht wurden.

Bei der DAB oder DiBa beantragt? Online?

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Viktoria

Bei der DAB online. Der Übertrag erfolgte zur Diba.

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Nordleuchte

Sind dabei irgendwelche Gebühren angefallen?

Ich habe bei der DAB einen ETF mit Verwahrart "Wertpapierrechnung" und Lagerland Großbritannien. Da könnten bei der Übertragung Gebühren anfallen, oder?

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tyr

Wenn ich ins Detail gehe, kommt vermutlich wieder der Vorwurf der Rechtsberatung. Also kurz Textverständnis für Laien:

 

  1. BGB unterscheidet zwischen Elterlicher Sorge und Vermögenssorge einerseits (§1626 ff) und Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft andererseits (§ 1773 ff).
  2. §1639 sagt "(1) Was das Kind von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, haben die Eltern nach den Anordnungen zu verwalten, die durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung getroffen worden sind. (2) Die Eltern dürfen von den Anordnungen insoweit abweichen, als es nach § 1803 Abs. 2, 3 einem Vormund gestattet ist." Meine Anmerkung: Dürfen, nicht müssen".
  3. Wenn die Eltern als Zuwendungsgeber also Mittel zur ETF-Anlage geben, sind die Eltern als Vermögenssorger nicht verpflichtet, davon abzuweichen und mündelsichere Anlagen zu nehmen.

:thumbsup:

 

Punkt für dich. Nachvollziehbar.

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troi65

Konservative Beamte am Amtsgericht mögen das anders sehen, aber gerade bei langem Anlagehorizont (18 Jahre) führt kein Weg an Wertpapieren vorbei.

Dieses Vorurteil kann mich deshalb nicht treffen, weil ich Ramsteins Einschätzung der Rechtslage geteilt habe !

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